Meldung und Kontrolle

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Das Überwachungssystem 

 

Meldung und Kontrolle 

 

Mit den sogenannten "Polenerlassen" vom 08.03.1940 schufen die Nationalsozialisten die Grundlage für ihr später immer stärker differenziertes Sonderrecht für alle ausländischen Arbeiterinnen und Arbeiter, das ein umfassendes System der Beaufsichtigung und der Repression beinhaltete. Zwei Jahre später wurden nach diesem Vorbild auch entsprechende Regelungen für die Ostarbeiter erlassen. Alle Ausländer mußten auf speziell für sie vorgesehenen Meldekarten erfasst werden, sie wurden fotografiert und man nahm ihre Fingerabdrücke. Für die Einzelkontrolle vor Ort setzte man neben der Polizei auch Organe der NSDAP ein.  

 


Abb. 21.1

21.1 Die Deutsche Arbeitsfront (DAF), die auch Kontrollfunktionen über die ausländischen Arbeitskräfte ausübte, unterrichtete die Bonner Polizei über die weitere Unterbringung eines französischen Arbeiters im Juni 1944. Er durfte künftig nicht mehr privat wohnen, sondern musste im Lager untergebracht werden. (Stadtarchiv Wesseling, Ausländermeldekartei, K 00712)

 

21.2 Die vorgeschriebene "grüne" Meldekarte eines polnischen Arbeiters. (Stadtarchiv Bedburg)


Abb. 21.2

 


Abb. 21.3

21.3 Zahlreiche ausländische Arbeiter nutzten ihren Urlaub zur Flucht, kehrten also nicht an ihren Arbeitsplatz zurück. Im Gegensatz zu den "Ostarbeitern" durften die Arbeiter aus dem westeuropäischen Ausland Erholungsurlaub antreten. Die Fa. Pohlig teilte am 31.05.1943 der Polizei Wesseling mit, dass ein französischer Arbeiter seit sechs Tagen nicht aus dem Urlaub zurück ist. (Stadtarchiv Wesseling, Ausländermeldekartei, K 00711)

 


Abb. 21.4

21.4 Aufenthaltsanzeige für ausländische Arbeitskräfte. Der formale Meldeablauf für die ausländischen Arbeitskräfte erstreckte sich vom Antrag auf Aufenthaltserlaubnis über die Aufenthaltsanzeige bis zur meldepolizeilichen Registrierung. (Stadtarchiv Düren)

 

21.5 Bereits 1942 wurde beschlossen, zusätzlich zu den überforderten Polizeibeamten NSDAP-Mitglieder zur effektiveren Kontrolle und Überwachung der ausländischen Arbeiterinnen und Arbeiter einzusetzen. Diese „Parteistreifen“ wurden in erster Linie dort eingesetzt, wo Ausländer privat untergebracht waren. Die NSDAP-Kreisleitung Bergheim gab dem Amtsbürgermeister in Kerpen a, 04.06.1943 die Aufgaben und Befugnisse der Parteistreifen bekannt. (Stadtarchiv Kerpen, Amt Kerpen, Nr. 2362)


Abb. 21.5

 


Abb. 21.6

21.6 „Feind bleibt Feind“. Die deutsche Bevölkerung wurde unter Hinweis auf die möglichen Gefahren ständig aufgefordert, sich klar von den in Deutschland arbeitenden "Feinden" zu distanzieren. (Kreisarchiv des Erftkreises, Bergheimer Zeitung, 10.06.1942)

 

21.7 Am 03.09.1944 - die westliche Front rückte immer näher - dehnte der Landrat des Kreises Bergheim das nächtliche Ausgehverbot auf alle ausländischen Arbeitskräfte aus. (Stadtarchiv Bedburg, Amt Bedburg, Nr. 615)


Abb. 21.7

 


Abb. 21.8

21.8 Reiseschein für einen französischen Zivilarbeiter vom 28.01.1945. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel war den Zwangsarbeitern verboten. Genehmigungen - wie hier zur Benutzung der Rheinuferbahn - wurden in Sonderfällen erteilt. (Stadtarchiv Wesseling, Ausländermeldekartei, K 00711)

 



Erstellt: 31.10.2006

Zuletzt geändert: 13.11.2006