Bestrafung

Das Überwachungssystem 

 

Bestrafung 

 

Die strikte Einhaltung der zahlreichen Bestimmungen für ausländische Arbeiterinnen und Arbeiter wurde genau kontrolliert. Bei Übertretungen des Regelwerks drohten Einweisungen in Arbeitserziehungslager, Gestapo-Haft oder sogar Todesstrafe. Dabei übernahm die Gestapo eine Schlüsselfunktion. Schon mit den sogenannten "Polenerlassen" waren "schärfste staatspolizeiliche Maßnahmen" bei "renitentem" oder "unsittlichem" Verhalten gegenüber Vorgesetzten oder der deutschen Bevölkerung festgelegt worden. Mit Beginn des Masseneinsatzes von "Ostarbeitern" waren noch schärfere diskriminierende Vorschriften verbunden. Aber auch Arbeitskräfte aus dem Westen wurden hart bestraft.  

 

23.1 Ein geflohener Ostarbeiter der Grube Louise wurde nach seiner Ergreifung durch die Kriminalpolizei in Dormagen 1944 für drei Wochen in ein Arbeitserziehungslager eingewiesen, danach wurde er erneut der Grubenverwaltung überstellt. (Archiv RWE Rheinbraun AG, 210/214 Nr. 1)


Abb. 23.1

 


Abb. 23.2

23.2 Die Grube Louise lag auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Türnich. (Archiv RWE Rheinbraun AG)

 

23.3 Der aus Nordafrika stammende französische Zwangsarbeiter Tayeb S., den die Gestapo Köln in ein Arbeitserziehungslager einwies, ist auf zwei Fotos zu sehen: eines aus seinem französischen Paß und eines von seiner Meldekarte aus Wesseling. (Stadtarchiv Wesseling, Ausländermeldekartei, K 00714)

 


Abb. 23.3.1


Abb. 23.3.2


Abb. 23.3.3

23.3.1 Mitteilung der Gestapo über Einweisung

23.3.2 Passfoto

23.3.3 Foto der Meldekarte

 

23.4 Verurteilung eines ausländischen Arbeiters zu einer einmonatigen Haftstrafe wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in einer Gastwirtschaft. (Artikel aus der Bergheimer Zeitung vom 01.10.1941, Kreisarchiv des Rhein-Erft-Kreises)


Abb. 23.4

 


Abb. 23.5

23.5 Im Juni 1944 wurden drei ausgebrochene sowjetische Kriegsgefangene bei einem angeblichen Plünderungsversuch aufgegriffen und vor den Augen anderer Zwangsarbeiter erschossen. (Stadtarchiv Bedburg, Amt Bedburg, Nr. 587)

 

23.6 Die Gestapo Köln teilte dem Landrat des Kreises Köln am 08.07.1944 mit, ein russischer Arbeiter der Firma Norton in Wesseling sei wegen Diebstahls festgenommen worden. Aus dem Strafkatalog wurde die schärfste Maßnahme gewählt: Konzentrationslager. Mit seiner "Rückführung ist nicht zu rechnen". (Stadtarchiv Wesseling, Ausländermeldekartei, K 00716)


Abb. 23.6

 

23.7 Die verbotswidrige Benutzung von Fahrrädern sowie fehlende Kennzeichen an der Kleidung gehörten zu den häufigsten "Delikten" der ausländischen Arbeitskräfte, die durch Geldstrafen geahndet wurden. (Festsetzung eines Zwangsgeldes von RM 20,- gegen einen polnischen Arbeiter am 29.11.1943, Gemeindearchiv Elsdorf, Nr. 371)


Abb. 23.7

 


Abb. 23.8

23.8 Dr. Werner Drück, Landrat des Kreises Bergheim von 1939-1942. (Kreisarchiv des Rhein-Erft-Kreises)

 


Abb. 23.9

23.9 Landrat Dr. Drück wies den Kerpener Bürgermeister am 13.01.1942 an, die Vorschriften gegen polnische Zivilarbeiter konsequenter und härter anzuwenden. (Stadtarchiv Kerpen, Amt Kerpen, Nr. 2960)

 



Erstellt: 31.10.2006

Zuletzt geändert: 03.11.2006