Die Lebensumstände
Sexualkontakte
Aus rassepolitischen Gründen waren Sexualkontakte zwischen Deutschen und den Angehörigen der als "minderwertig" betrachteten Nationen verboten. Verstöße waren mit drastischen Strafen gegenüber den Ausländern (Konzentrationslager oder Todesstrafe) und der deutschen Bevölkerung (Konzentrationslager, Gefängnis) bedroht.
Um dieser so genannten "volkspolitischen Gefahr" zu begegnen, wurde die Einrichtung von Bordellen für ausländische Arbeiter angeordnet, in denen nur Ausländerinnen als Prostituierte arbeiten sollten. Eine andere Maßnahme war die Anordnung, männliche und weibliche Arbeitskräfte in gleicher Zahl zu beschäftigen.
16.1 Aufforderung des Oberpräsidenten in Münster als Reichsverteidigungskommissar vom 25.03.1941 zum Aufbau und Betrieb von Bordellen für ausländische Arbeiter. (Staatsarchiv Münster, Oberpräsident Münster als Reichsverteidigungskommissar, Nr. 5063, Blatt 79)
 Abb. 16.1.1 | |  Abb. 16.1.2 |
16.1.1 Erste Seite | | 16.1.2 Zweite Seite |
 Abb. 16.2 | 16.2 Mitteilung der Kriminalpolizei Köln vom 01.04.1942, dass ein Besuch des Bordells für ausländische Arbeiter in Wesseling zeitweise nicht möglich sei. (Stadtarchiv Kerpen, Gemeinde Türnich, Nr. 397) |
16.3 Meldekarte einer Französin aus Wesseling in der als Berufsbezeichnung "Freudenmädchen" eingetragen ist. Sie arbeitete im Wesselinger Bordell. (Stadtarchiv Wesseling, Ausländermeldekartei, K 00712) |  Abb. 16.3 |
 Abb. 16.4 | 16.4 Sexuelle Kontakte mit Ausländern und Ausländerinnen standen auch für Deutsche unter Strafe. Selbst Funktionsträger der NSDAP setzten sich über dieses Verbot hinweg. (Rundschreiben des Reichsführers SS vom 21.6.1941, Stadtarchiv Bedburg, Amt Bedburg, Nr. 593) |
 Abb. 16.5 | 16.5 "Sühne für eine ehrvergessene Haltung gegenüber einem Polen". (Kurznotiz in der Bergheimer Zeitung vom 06.02.1942 über die Einweisung einer namentlich genannten Witwe in ein Konzentrationslager, Kreisarchiv des Rhein-Erft-Kreises) |
16.6 Es gab Fälle, in denen ausländische Arbeitskräfte von Deutschen sexuell belästigt wurden. Zu seinem eigenen Schutz meldete sich der Pole Stanislaus P. bei der Türnicher Polizei und bat um Zuweisung einer anderen Arbeitsstelle. (Bericht eines Polizeibeamten vom 05.09.1941, Stadtarchiv Kerpen, Gemeinde Türnich, Nr. 397) |  Abb. 16.6 |
16.7 Eine zweisprachige Erklärung über das Verbot des Geschlechtsverkehrs mit deutschen Frauen, die jeder Pole unterschreiben musste, enthielt die Androhung der Todesstrafe. (Stadtarchiv Bedburg, Amt Bedburg, Nr. 650)
 Abb. 16.7.1 | |  Abb. 16.7.2 |
16.7.1 Deutsche Fassung der o. g. Erklärung | | 16.7.2 Polnische Fassung der o. g. Erklärung |
Erstellt: 30.10.2006
Zuletzt geändert: 31.10.2006