Erlasse und Verordnungen

  / historicum.net / Themen / Zwangsarbeit Rhein-Erft-Rur / Ausstellung / Kriegsbeute: Arbeitskraft / Erlasse und Verordnungen

Kriegsbeute: Arbeitskraft 

 

Erlasse und Verordnungen 

 

Die Behandlung der ausländischen Arbeiterinnen und Arbeiter sowie deren Pflichten "während ihres Aufenthaltes im Reich" wurden bis ins kleinste Detail geregelt. Dabei wurden entsprechend der nationalsozialistischen Rassentheorie erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Nationalitäten gemacht. Private Kontakte zwischen den ausländischen Arbeitskräften und der deutschen Bevölkerung waren verboten. Zuwiderhandlungen beider Seiten wurden hart bestraft.  


Abb. 2.1

2.1 Die Verordnungen bezüglich des Einsatzes der polnischen Zivilarbeiterinnen und Zivilarbeiter wurden dominiert von Verboten: der Besuch von Veranstaltungen aller Art war ebenso verboten wie die Benutzung von Verkehrsmitteln, es gab Ausgeh- und Kontaktverbote. (Polizeiverordnung des Regierungspräsidiums Köln vom 24. 04. 1940 „betreffend den Einsatz von Zivilarbeitern und Zivilarbeiterinnen polnischen Volkstums, Amtsblatt der Regierung Köln, 27.04.1940)

 

2.2 Die polnischen Arbeiterinnen und Arbeiter waren verpflichtet, ihre Kleidungsstücke durch ein violettes "P" auf gelbem Grund zu kennzeichnen. (Polizeiverordnung des Reichsministers des Innern über die Kenntlichmachung im Reich eingesetzter Zivilarbeiter und –arbeiterinnen polnischen Volkstums, vom 08. 03. 1940, Reichsgesetzblatt I, 1940, S. 556)


Abb. 2.2


Abb. 2.3


Abb. 2.3.1

 

2.3 Arbeitskräfte aus dem sowjetrussischen Gebiet wurden - mit gewissen Ausnahmen - als "Ostarbeiter" bezeichnet. Für sie galten noch strengere Vorschriften als für die polnischen Arbeitskräfte. So war ihnen z.B. auch der Kontakt zu anderen ausländischen Arbeitskräften verboten. (Polizeiverordnung des Regierungspräsidiums Aachen betreffend den Aufenthalt der Ostarbeiter vom 28.06.1943, Amtsblatt der Regierung Aachen, 10.07.1943)

2.3.1 Fortsetzung Amtsblatt der Regierung Aachen, 10.07.1943

 

2.4 Wie alle anderen ausländischen Arbeitskräfte mußten auch die Ostarbeiter durch die jeweiligen Betriebe krankenversichert werden. (Archiv RWE Rheinbraun AG 000/214 Nr. 12: Die Krankenversicherung der Ostarbeiter, Kölnische Zeitung, 07.07.1942)


Abb. 2.4


Abb. 2.5

2.5 Auch die Ostarbeiterinnen und Ostarbeiter unterlagen der Kennzeichnungspflicht. Sie mussten aufgrund des Erlasses des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei vom 20.02.1942 auf blauem Untergrund den weißen Schriftzug "Ost" an ihrer Kleidung tragen. (Ostarbeiterabzeichen des V. Gončarov, Beilage zu dessen Anfrage an das Stadtarchiv Erftstadt)

 


Abb. 2.6

2.6 Die ausländischen Arbeitskräfte wurden sogar verpflichtet, die diskriminierenden Abzeichen zu bezahlen. (Mitteilung des Landrates in Bergheim vom 05.08.1942, Stadtarchiv Kerpen, Amt Türnich, Nr. 396)

 


Abb. 2.7

 

2.7 Gesetzliche Definition des Begriffs "Ostarbeiter". (Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter, vom 25.03.1944, Reichsgesetzblatt, 1944, S. 68)


Abb. 2.8


Abb. 2.8.1

 

2.8 Der Pflichtenkatalog der polnischen Zivilarbeiterinnen und Zivilarbeiter - zweisprachig und nur für den Dienstgebrauch - umfasste 10 Punkte. Rechte wurden ihnen nicht zugestanden. Es war strengstens verboten, über die Bestimmungen zu sprechen oder zu schreiben. Die Regelungen wurden am 10.11.1940 durch einen Polizeibeamten in der Schule in Grefrath verlesen. (Stadtarchiv Kerpen, Gemeinde Türnich, Nr. 397)

2.8.1 Fortsetzung Pflichtenkatalog



Erstellt: 20.10.2006

Zuletzt geändert: 27.10.2006