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Obrigkeitliches Kirchenregiment
Begriff
ist die Herrschaft bzw. Leitung der Kirche, in einem Herrschaftsbereich, durch die herrschende Obrigkeit. Der Begriff „Obrigkeit“ kam im 15. Jahrhundert auf, und umfasst im 16. Jahrhundert sämtliche Herrschaftsträger (Stadtregimenter, Grundherren, Fürsten, Bischöfe...), die für sich in Anspruch nehmen, herrschaftliche Gebotsgewalt inne zu haben.
Motivation
„Dass eine fürstliche, obrigkeitliche, weltlich erscheinende Autorität weltliche und religiöse Aufsichtsbefugnisse in ihrer Hand zusammenfasst, setzt letzten Endes eine Welt voraus, in der Religion noch rund um die Uhr das Leben beherrscht. Weltliche und religiöse Sphäre sind noch nicht grundsätzlich voneinander geschieden; sie liegen in enger Wechselbeziehung zueinander, durchdringen einander, und auch der Alltag ist noch ganz von Religion, religiösen Antrieben, Rückhalten, Erklärungen erfüllt.'
(Heinrich Richard Schmidt, Konfessionalisierung im 16. Jahrhundert, München 1992, 86).
Entwicklung
Seit dem Spätmittelalter ist zu beobachten, dass weltliche Obrigkeiten (adelige und städtische gleichermaßen) immer mehr Einfluss auf die kirchlichen Bereiche in ihren Herrschaftsgebieten erlangen konnten. Teilweise wurde den Obrigkeiten bereits die Kontrolle von kirchlichen Vermögen und die Zuständigkeit für Anordnungen über Gottesdienste, Prozessionen und Kirchenzucht zugesprochen.
Durch die Ereignisse der Reformation wurden diese Bestrebungen auf eine neue legitimatorische Grundlage gestellt. Da sich die meisten katholischen Bischöfe der Reformation verschlossen, sprachen insbesondere die Wittenberger Theologen, als eine Übergangslösung, den Obrigkeit das Recht und die Pflicht zu, die Oberverantwortung für die kirchlichen Belange, in ihrem Territorium, zu übernehmen. (Funktion als „Notbischof“). Auch in den Reichsstädten konnten die Magistrate ihre obrigkeitliche Stellung gegenüber der Kirche und ihren Dienern ausweiten. Das städtische Kirchenregiment ist allerdings bei weitem nicht so gut untersucht wie das landesherrliche. Die Reformation schaffte so den evangelischen Obrigkeiten neue Aufgabenbereiche: Kirche, Sozialfürsorge (Armenversorgung), Schule und Sittenaufsicht (Eherecht).
Aber auch die katholischen Fürsten eigneten sich immer mehr Verfügungsrechte über die Kirche an. Besonders in der Zeit der Gegenreformation bauten die katholischen Obrigkeiten ihre Machtposition noch weiter aus: Die Durchführung kirchlicher Erlässe machten sie von ihrer Zustimmung abhängig, sie griffen in die kirchliche Amts- und Sittenaufsicht ein, und eigneten sich Teile der kirchlichen Einkünfte an. Es kam auch zu einer umfassenden Neuordnung der Kirchenangelegenheiten. Letztlich leiteten praktisch auch die katholischen Landesherren die Kirche in ihren Territorien.
Literatur
Hubert Jedin/ Kenneth S. Latourette/ Jochen Martin (Hgg.), Atlas zur Kirchengeschichte. Wien 1970.
Heinrich Lutz, Reformation und Gegenreformation ( = Oldenbourg Grundriss der Geschichte, Bd. 10). München 2002.
Heinrich Richard Schmidt, Konfessionalisierung im 16. Jahrhundert ( = Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Bd. 12). München 1992.
Anton Schindling / Walter Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reiches im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500 – 1650. Bd. 7, Münster 1997.
Anette Völker-Rasor (Hg.), Frühe Neuzeit, München 2000.
Gunter Zimmermann, Die Einführung des landesherrlichen Kirchenregiments. In: Archiv für Reformationsgeschichte. Jahrgang 76 (1985, 146 - 168.
Hauer, Michael
Erstellt: 17.05.2006
Zuletzt geändert: 17.05.2006


