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Zeitleiste: Erbeinungen
Erst in allerersten Ansätzen sind wir über die kommunikativen Netzwerke der Obrigkeiten des Reiches, die (neben anderem) für deren Umgang mit dem neuen theologischen Ideengut entscheidend waren, informiert [siehe auch Thema: Reformation kommunikationsgeschichtlich]. Besonders wichtig sind dabei, sowohl beim Hochadel wie auch bei den Städten, die nur sehr lose geknüpften bündischen Netzwerke, da sie Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Kommunikation gewährleisteten.
Sog. Erbverbrüdungen und Erbeinungen stellen seit dem 14. Jahrhundert zentrale Bezugspunkte hochadeliger Kommunikation dar. Erbverbrüderungen und –einungen regelten, bei im einzelnen sehr unterschiedlicher inhaltlicher Gestaltung, die Nachfolge der vertragschließenden Dynastien im Falle des Aussterbens der anderen vertragschließenden Familie(n). Im Rahmen von Erbeinungen und –verbrüderungen wurden aber auch Konflikte, die zwischen den vertragschließenden Parteien auftraten, schiedlich beigelegt respektive der Versuch dazu unternommen. Teils enthielten sie auch Zusagen gegenseitigen militärischen Beistands. Der wichtigste dieses Typus von Familienverträgen, so schon Johann Jacob Moser 1745 (1), war derjenige zwischen den Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen. Bis ins 17. Jahrhundert hinein setzte sich diese Form hochadeliger politischer Interaktion fort.
Weder die mediävistische noch die frühneuzeitliche Forschung haben sich bislang dieses verfassungsgeschichtlichen Phänomens systematisch angenommen. Die bis heute umfänglichste Dokumentation stammt aus der Feder Johann Jacob Mosers (2). Ihr ist auch die folgende Zusammenstellung entnommen, welche die Abreden aufführt, die zwischen der Mitte des 15. und Mitte des 16. Jahrhunderts begründet bzw. fortgeschrieben wurden.
(1) Johann Jacob Moser, Teutsches Staatsrecht. Sibenzehender Teil (...), Leipzig/Ebersdorff 1745 (ND Osnabrück 1968), 16.
(2) Ebd., 9-169.
1373
1. Erbverbrüderung zwischen Heinrich und Hermann, Ldgfen von Hessen und Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Ldgfen zu Thüringen und Meissen; von den Nachfolgern mehrfach erneuert (1392, 1421, 1431); kaiserliche Konfirmationen
1433
Erbeinung zwischen den gräflichen Häusern Schwarzburg, Stollberg, Hohenstein
1435/51
1. Erbvereinigung zwischen Sachsen (Kf Friedrich und Brüder Hzge Sigmund (1435), Heinrich (1435), Wilhelm (1431/51)) und Brandenburg (Kf Friedrich und Söhne Mkgfen Johann (1435), Friedrich (1435), Albrecht (1435)); kaiserliche Konfirmationen
1457
1. Erbverbrüderung zwischen Sachsen (Kf Friedrich, Hzg Wilhelm), Hessen (Ldgf Ludwig) und Brandenburg (Kf Friedrich, Mkgfen Johann, Friedrich, Albrecht); kaiserliche Konfirmation umstritten
1487
Sachsen (Kf Friedrich, Hzge Albrecht und Johann) und Hessen (Ldgfen Wilhelm d.Ä., d.M. und d.J.) verabreden die Einbeziehung der Grafschaft Katzenelnbogen in die Erbverbrüderung; kaiserliche Konfirmation umstritten
1518
Sachsen-Lauenburg (Hzge Erich, Johann, Bernhard, Magnus) und Mecklenburg (Hzge Heinrich, Albrecht)
1520
Sachsen (Kf Friedrich, Hzge Johann und Sohn, Johann Friedrich – Ernestiner; Hzg Georg und Heinrich – Albertiner) und Hessen (Ldgf Philipp) „renoviren“ die Erbverbrüderung, wobei bis auf Kf Friedrich und Hzg Heinrich alle Fürsten persönlich in Nordhausen anwesend sind.
1537
Sachsen (Kf Johann Friedrich und Bruder Johann Ernst – Ernestiner; Hzge Georg und Heinrich – Albertiner), Brandenburg (Kf Joachim, Mkgfen Georg, Hans und Albrecht) und Hessen (Ldgf Philipp) „renoviren“ in Zeitz die Erbeinigung; aus konfessionellen Erwägungen (keine Ausnehmung des Papstes) entzieht sich Hzg Georg der Vertragserneuerung
1554
Erbverbrüderungsvergleich Sachsen-Weimar (Hzge Johann Friedrich d.M., Johann Wilhelm) und Henneberg (Gfen Wilhelm, Georg, Poppo); kaiserliche Konfirmation
1555
Sachsen (Kf August - Albertiner, Hzge Johann Wilhelm, Johann Friedrich d.J.), Brandenburg (Kf Joachim, Mkgfen Johann, Georg Friedrich, Hans Georg) und Hessen (Ldgfen Philipp, Wilhelm und Ludwig) erneuern zu Naumburg die Erbeinung und –verbrüderung; Ausnehmung Mkgf Albrecht Alcibiades
1571-1614/35
Sachsen, Brandenburg, Hessen erneuern mehrfach ihre Erbeinigung und –verbrüderung; im § 79 des Prager Frieden (1635) bestätigt Ks Ferdinand III. die sächsisch, brandenburgisch, hessische Erbeinigung und -verbrüderung
Literatur
Gabriele Haug-Moritz, Kursachsen und der Schmalkaldische Bund, in: Christine Roll (Hg.), Recht und Reich im Zeitalter der Reformation. Festschrift für Horst Rabe, Frankfurt/M. 1997, 2. Auflage, 507-524.
Dies., Dynastie, Region, Religion. Kurfürst Johann Friedrich, die Herzöge Heinrich und Moritz von Sachsen und der Schmalkaldische Bund von seiner Gründung bis zum Ausbruch des Schmalkaldischen Krieges (1530-1546), in: Glaube und Macht. Sachsen im Europa der Reformationszeit. Aufsatzband zur 2. sächsischen Landesausstellung, Dresden 2004, 112-123 [mit Karte der sächsisch-brandeburgisch-hessischen Erbeinung].
Haug-Moritz
Erstellt: 11.05.2006
Zuletzt geändert: 13.06.2006



