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Berthold Jäger
Zur Geschichte der Hexenprozesse im Stift Fulda.
Forschungsstand - Kritik - Perspektiven[*]
[Fuldaer Geschichtsblätter 73 (1997), S. 7-64]
1. Hexenprozesse als Forschungsthema
[7] Zu den "sensiblen" Themen der Historiographie gehört zweifellos die Erforschung des Phänomens der Hexenverfolgungen und Hexenprozesse in der Frühen Neuzeit[1]. Das liegt [8] zum einen an der großen Zahl der Opfer - "nach den Judenverfolgungen die größte nicht kriegsbedingte Massentötung von [9] Menschen durch Menschen" in Deutschland[2], der zwischen 20.000[3] und 40.000 Menschen[4], überwiegend (etwa 80 - 85%) weiblichen Geschlechts, jedoch auch Männer[5], sogar Kleriker[6], und Kinder[7], zum Opfer gefallen sind. Zum anderen gibt es trotz der Unzahl an historischer, medizinischer und juristischer Literatur keine überzeugenden und widerspruchsfreien Erklärungsversuche, im Gegenteil: nirgendwo im Bereich der Geschichte haben sich mehr "Amateurforscher" und Dilettanten an einem Gegenstand versucht, nirgends hat mehr Unsinn [10] literarischen Niederschlag gefunden als gerade auf diesem Gebiet[8], das leicht in die Nähe des Okkulten und Oskuren gerückt wird.
Die deutsche Geschichtswissenschaft hat sich dieses Themas eher zögernd angenommen, wenngleich schon im 19. Jahrhundert erste grundlegende Abhandlungen erschienen sind[9]. Seit der bahnbrechenden Untersuchung von H. C. Erik MIDELFORT über die Hexenverfolgungen in Südwestdeutschland 1972[10] aber ist die historische Forschung zu diesem Thema quantitativ wie qualitativ stark angestiegen, seit zehn Jahren, mit dem Erscheinen der umfassenden Arbeit von Wolfgang BEHRINGER über die Hexenverfolgungen in Bayern[11], die weit über ihren regionalen Bezugsrahmen ausgreift, [11] "boomt" sie geradezu. Dabei spielt die Einrichtung des 1985 in Stuttgart gegründeten "Arbeitskreises Interdisziplinäre Hexenforschung" (AKIH), der seither jährlich Fachtagungen oder größere Wissenschaftliche Studientagungen durchgeführt hat[12], eine wichtige Rolle, ebenso die Bildung regionalbezogener Arbeitskreise wie der "Arbeitskreis Hexenprozesse im Trierer Land"[13] oder der "Arbeitskreis Maria Rampendahl" - benannt nach der letzten 1681 als Hexe angeklagten Frau in Lemgo[14]. Gerade in jüngster Zeit ist eine Reihe anregender regionalgeschichtlicher Untersuchungen entstanden, welche die Differenziertheit des Themas eindrucksvoll verdeutlichen[15]. [12] Sie und weitere im Entstehen begriffene Arbeiten werden die Basis für zukünftige vergleichende Darstellungen bilden, gleichwohl aber durch weitere Regionalstudien ergänzt werden müssen.
[13] Da die Hexenprozesse in unterschiedlichen Gebieten auf unterschiedliche Auslöser, Dauer und Intensivität zurückzuführen und Verallgemeinerungen kaum möglich sind, zeichnen sich in der jüngeren Forschung auch verschiedene Schwerpunktsetzungen und Erklärungsversuche ab. So betont Wolfgang BEHRINGER die Rolle wirtschaftlicher und ökologischer Krisenerscheinungen für den Ausbruch von Hexenprozessen[16], während Gerhard SCHORMANN eine eher "etatistische" Betrachtung wählt - für ihn stehen die Hexenprozesse im Dienste der sich konsolidierenden, die Untertanen durch einheitlichen religiösen Kultus bindenden Territorialstaaten[17], wobei katholische Landesfürsten wohl etwas weniger Skrupel als ihre protestantischen Standesgenossen hatten, kein frühneuzeitlicher Territorial- und Gerichtsherr aber die Rechtmäßigkeit von Hexenprozessen in Frage stellte. Walter RUMMEL und Eva LABOUVIE schließlich haben für das Rhein-Mosel-Saar-Gebiet die Rolle der von der Landesherrschaft unabhängigen dörflichen "Hexen-Kommissionen" herausgearbeitet - erst auf deren Druck hin kamen viele Hexenprozesse vor landesherrlichen Gerichten in Gang[18]. Zu letzterem bedurfte es allerdings auch einer verfolgungsbereiten Obrigkeit. [14] Bemerkenswert ist jedoch hier wie andernorts die Beobachtung, daß den Hexenprozessen eine Phase intensiver Glaubensunterweisung und Sozialdisziplinierung vorausging. Um aus einzelnen Zaubereianklagen Verfolgungswellen entstehen zu lassen, mußte neben den angeführten Faktoren die Akzeptanz der von Geistlichen entwickelten dämonologischen Lehre (Schadenzauber, Teufelspakt, Hexensabbat, Hexenflug, Teufelsbuhlschaft) bei der geistigen und gesellschaftlichen "Elite"[19] wie bei den "einfachen Leuten" hinzutreten. Und schließlich ist die Rolle der Einzelperson zu bedenken: "Furchtbare Juristen" und Hexenkommissare konnten, formaljuristisch abgesichert und im Einklang mit der Mentalität weiter Bevölkerungskreise, einen verheerenden Einfluß ausüben[20] - Fulda ist hierfür in der Geschichte der Hexenprozesse in Deutschland geradezu ein Modellfall.
Nach langen Jahren des absoluten Stillstands tauchen in einigen der neueren Arbeiten am Rande auch die Fuldaer Hexenprozesse auf, rücken aufgrund neuer Quellenfunde vereinzelt sogar ins Zentrum der Überlegungen - und bieten so den Anlaß und die Notwendigkeit, sich mit ihren Ergebnissen und Thesen zu beschäftigen.
2. Die Hexenprozesse im Stift Fulda und die Person des Hexenrichters Balthasar Nuß
Wie viele andere Fürstentümer des Heiligen Römischen Reiches war auch das geistliche Fürstentum Fulda in der Frühen Neuzeit Schauplatz einer Welle von Hexenprozessen - die [15] allerdings im Vergleich zu anderen Territorien zeitlich eng befristet, wenn auch nicht weniger exzessiv war. Diese Vorgänge belasten die zweite Regierungsperiode des gegenreformatorischen Fürstabts Balthasar von Dernbach erheblich, forderten doch die nach gängiger Auffassung von 1603 bis 1606 währenden Prozesse knapp 250 Menschenleben. Überwiegend Frauen, aber auch einige Männer, Protestanten ebenso wie Katholiken, wurden unter der widersinnigen Beschuldigung, Umgang mit dem Teufel gehabt und "bösen" Zauber verübt zu haben, verhaftet; mittels grausamer Folterungen wurden ihnen entsprechende Geständnisse, auch die Namen weiterer "Verhexter" aus ihrer Verwandt- oder Bekanntschaft, abgepreßt, am Ende stand die Hinrichtung und oft auch die Beschlagnahmung des Vermögens - die Hexen bzw. ihre Angehörigen hatten die Prozeßkosten zu tragen.
Treibende Kraft hinter den Hexenverfolgungen war offenbar der Fuldaer Zentgraf Balthasar Nuß, ein enger Vertrauter Dernbachs, seit 1602/03 Zentgraf und "Malefizmeister" in der Stadt Fulda. Er wurde unter Dernbachs Nachfolger Johann Friedrich von Schwalbach 1606 aufgrund von Beschwerden aus der Bevölkerung und wegen offenkundiger unrechtmäßiger Bereicherung, Unterschlagung und Bestechlichkeit - nicht wegen der Hexenprozesse an sich (!) - inhaftiert; 2358 Gulden, knapp die Hälfte der gesamten Prozeßeinnahmen von 4875 Gulden, konnten ihm später als illegale Einkünfte nachgewiesen werden. Aufgrund eines Gutachtens der Juristischen Fakultät der Universität Ingolstadt wurde Nuß nach dreizehn Jahren Haft im Dezember 1618 hingerichtet.
Da Nuß die zentrale Figur der Fuldaer Hexenverfolgungen war, soll an dieser Stelle kurz auf seine Person und seine familiären Verbindungen eingegangen werden.
Nuß stammte nach den Erkenntnissen von Otto SCHAFFRATH aus dem fuldischen Städtchen Brückenau und [16] wurde um 1545 geboren[21]. Möglicherweise war er der Sohn des 1554 und 1557 als Zentgraf zu Brückenau nachgewiesenen Andreas (Endres) Nuß[22]. Vor seinem Eintritt in fürstlich fuldische Dienste war er Diener bei dem eichsfeldischen - protestantischen - Ritter Bartel von Wintzigerode; in dessen Auftrag erschoß er einen ehemaligen Pfarrer[23]. SCHAFFRATH vermutet, daß Nuß damals der evangelischen Konfession angehangen hat, weil - gemäß dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 - "kein Ritter einen Diener bei sich duldete, der nicht seiner Religion war". Die Begründung ist nicht stichhaltig - das "ius reformandi", also das Bestimmungsrecht über die Religion der Untertanen, erhielt die Ritterschaft erst im Westfälischen Frieden; protestantische landsässige Ritter in einem geistlichen Territorium (wie dem mainzischen Eichsfeld) konnten aufgrund der "Declaratio Ferdinandea", einem geheimen Zusatzabkommen zum Augsburger Religionsfrieden, nur persönliche Religionsfreiheit geltend machen.
Dennoch ist es nicht auszuschließen, daß Nuß protestantisch war und anläßlich seiner Anstellung durch Fürstabt Balthasar von Dernbach zum Katholizismus konvertierte; Dernbach nämlich duldete nur im äußersten Fall Protestanten unter seinen Räten und Dienern, ersetzte diese vielmehr sukzessive durch ausgewiesene Katholiken; bei Neueinstellungen achtete er von vornherein auf die "richtige" Konfession[24]. Der Fürstabt [17] übertrug Nuß etwa 1575/76 das Amt eines Oberholzförsters[25]; als solcher lieferte dieser einen 14 Punkte umfassenden, leider undatierten Entwurf einer Holzordnung für das Amt Saaleck[26]. Bei der Absetzung Balthasars am 24. Juni 1576 in Hammelburg war Nuß zugegen - offenkundig an der Spitze der Reitknechte und des übrigen Dienstpersonals. Als Gefangener wie sein Dienstherr nahm er dann an der Huldigungsreise für den neuen Landesherrn, den Würzburger Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn, teil. Wenig später war er Dernbach bei dessen Flucht ins Mainzische behilflich und teilte danach mit diesem drei Jahre lang das Schicksal als Flüchtling.
Nachdem Fürstabt Balthasar 1579 aufgrund kaiserlicher Verfügung Schloß und Amt Bieberstein zur Wohnung und Nutzung überlassen worden waren, bestellte er Nuß zum Oberförster der zum Amt gehörenden Wälder[27], 1586 auch [18] zum Stallmeister auf Bieberstein. Eine von Nuß selbst ausgestellte Obligation für dieses Amt trägt das Datum vom 23. April 1586[28]. Auf die Tätigkeit als Stallmeister beziehen sich abschätzige Äußerungen seiner späteren Widersacher: Nuß sei ein leichtfertige person, ander nichts gelernt dan Sattel wischen und den pferden den mist außzutragen bzw. welcher ... sein Lebtag anders nichts dann pferdt: undt Sattelwischen gelernt[29]. Eigenen Angaben zufolge wohnte Nuß in den Jahren vor 1590 14 Jahre lang in Fulda und besaß einen Hof zu Wissels. Sollte dies zutreffend sein, dann hätte er seinen Dienst für Balthasar "von Haus aus" versehen - was nicht sehr einleuchtend erscheint[30]. Als 1591/92 die Stelle eines Zentgrafen [19] zu Hofbieber vakant wurde, setzte sich Dernbach bei der damaligen Regierung, speziell beim Statthalter Eustachius von Schlitz gen. von Görtz, seinem ehemaligen Hofmarschall und Rat[31], zugunsten von Nuß ein und erreichte dessen Anstellung.
Nach seiner Restitution als Fürstabt Ende 1602 ersetzte Fürstabt Balthasar sehr schnell und aus nicht nachvollziehbaren Gründen den babstischen, also treu katholisch gesinnten Zentgrafen und peinlichen Richter zu Fulda Konrad Landau[32] durch Balthasar Nuß, den seine Gegner nicht nur wegen seines leichtfertigen Wesens und seiner geringen Qualifikation, sondern auch wegen eines offentlichen vorsetzlichen todtschlags mißachteten; im Kreise des Fürstabts und der Hoffgesellen [20] wurde er angeblich anders nit alls Luegen Baltzer genennt und titulirt. Gegen seine Ernennung sollen under den herren Rathenn allerley bedencken vorgefallen sein; man wollte den Abt bewegen, zu diesem so ein hohes ampt einen andern (zu) nehmen und in [Nuß] uffm landt (zu) gebrauchen - worauf Dernbach geantwortet haben soll, er wolt in zum Zentgraffen haben, und darzu er Jennen gebrauchen wölt, darzu ließ sich nicht ein Jder ehrlicher man vermögen.[33]
Nuß war insgesamt dreimal verheiratet. Seine erste Ehefrau, eine geborene Keller, stammte aus Frankfurt. Der Sohn eines Bruders seiner Frau, Dr. Jakob Christoph Keller, Advokat der Reichsstadt Frankfurt[34], übernahm nach der Inhaftierung von Nuß dessen Verteidigung. Mit Datum vom 30. Mai 1607 reichte er im "Fuldaer Prozeß" eine 327 Punkte umfassende Rechtfertigungsschrift ein[35]. Am 7. Januar 1592 heiratete Nuß ein zweites Mal; seine - unbekannte - Frau erhielt als Neujahrsgeschenk 1594 von Balthasar von Dernbach zwölf Tischtüchlein[36].
Aus seinen ersten zwei Ehen besaß Nuß die Söhne Georg und Michael[37] sowie Balthasar. Balthasar jun. war außer Landes gegangen und hatte sich gegen den Willen seines Vaters verheiratet. Er hielt sich zumindest einige Zeit in Sachsen auf, [21] denn der herzoglich sächsische Sattelknecht Valentin Künckel versuchte - unterstützt von Herzog Johann Kasimir - nach dem frühen Tode von Balthasar Nuß jun. 1607 vergebens eine Schuldverschreibung für Pferde und Bargeld in Höhe von 71 Reichstalern bei dem mittlerweile inhaftierten Nuß sen. einzutreiben[38].
Seit dem 20. Februar 1605 war der damals sechzigjährige Balthasar Nuß in dritter Ehe mit Maria Mangolt verheiratet[39]; mit ihr hatte er vier Kinder, die alle während seiner Haftzeit geboren wurden: Eva (getauft 5. September 1606), Elisabeth (getauft 13. April 1611), Jakob (getauft 14. Februar 1615) und Anna (getauft 3. Februar 1617)[40]. Offenbar erlaubten die Haftbedingungen ehelichen Verkehr. Daß Nuß sozial keineswegs geächtet war, beweisen zumindest die Namen zweier Taufpaten: Eva wurde von der Frau des fürstlichen Rates und nachmaligen Vizekanzlers Dr. Leonhard Agricola[41], Jakob vom Sohn des Haselsteiner Amtsvogts Sebastian Creutzinger [22] aus der Taufe gehoben, wobei Agricola die höhere, Creutzinger die mittlere Ebene der fuldischen Beamtenapparats repräsentierten - der letzteren Gruppe gehörte auch Nuß an. Durch seine dritte Eheschließung war Nuß Schwager des fürstlichen Sekretärs Georg Pfaff, welcher am 9. Februar 1603 Agnes Mangolt, Tochter des Fuldaer Bürgers David Mangolt geheiratet hatte[42]. Auch Pfaff gehörte zum engeren Kreis um Balthasar von Dernbach[43]. Nichts ist dagegen bekannt über den Nuß'schen Vetter Stoffel Plappert in Brückenau[44]. [23]
3. Zur "Historiographie" der Fuldaer Hexenprozesse
Erstmals taucht ein Fuldaer Hexenprozeß in der rechtsgeschichtlichen Literatur Mitte des 19. Jahrhunderts auf: der königlich preußische Stadtgerichtsdirektor Paul WIGAND behandelte, ohne Namen zu nennen, in einem Aufsatz den Fall der als Hexe angeklagten und schließlich verurteilten Frau des Blasius Bien[45] - der Ehemann hatte das Reichskammergericht in Speyer um Hilfe angerufen. Die von Fulda aus betriebene Hexenforschung beginnt 1875 mit einem Aufsatz des Domkapitulars Georg Joseph MALKMUS über Wirken und Schicksal des Fuldaer "Hexenrichters" Balthasar Nuß[46], in der die einschlägigen Quellen[47] ausgiebig zu Wort kommen, auch Wigands Arbeit zitiert, der von diesem geschilderte Fall aber nicht richtig eingeordnet wird[48]. MALKMUS[49], der publizistisch [24] erstmals 1832 hervortrat[50] und neben dem damaligen Regens des Fuldaer Priesterseminars und nachmaligen Bischof Georg [25] [26] Ignaz KOMP[51] die Tradition lokalhistorischer Forschung unter den Fuldaer Domkapitularen begründete[52], sieht in dem geldgierigen Nuß den Hauptschuldigungen für die Hexenprozesse.
[27] Seine Ergebnisse dienten in der Folgezeit als Grundlage für alle weiteren größer angelegten Beschäftigungen mit dem Hexenwesen in Fulda, wurden aber auch des öfteren in kleineren Veröffentlichungen auszugsweise wiedergegeben, namentlich in der Heimatbeilage der Fuldaer Zeitung, den "Buchenblättern"[53]. So enthält die von Heinrich HEPPE bearbeitete 2. Auflage der "Geschichte der Hexenprozesse" von Wilhelm Gottlieb SOLDAN, eine Passage über das Wirken des Balthasar Nuß auf der Grundlage der Abhandlung von MALKMUS[54]. Ebenso fußt die Arbeit von Karl Heinz SPIELMANN über die Hexenprozesse in Kurhessen in ihren Fulda betreffenden Abschnitten weitgehend auf dieser Quelle und steuert darüber hinaus nur ein wenig aus Reichskammerge-[28]richtsakten bei[55]. Otto SCHAFFRATH druckte den Aufsatz von Malkmus in mehreren Folgen in den "Buchenblättern" 1962 erneut ab[56] und veröffentlichte in einem eigenen Beitrag wichtige Erkenntnisse zur Herkunft des Balthasar Nuß [57]. Ebenfalls in den "Buchenblättern" erschien 1983 ein Beitrag von Thomas MÖLLER, der sich auf HEPPE, MALKMUS, SPIELMANN und SCHAFFRATH stützte, letzteren sogar über weite Strecken wortwörtlich (im "Ich-Stil") abschrieb - ohne ihn zu zitieren[58]. Auf der Grundlage der genannten Veröffentlichungen hat auch Hildegard HAST in dem anläßlich des Fulda-Jubiläums 1994 erarbeiteten "Frauen-Buch" einen Abschnitt den Hexenprozessen gewidmet[59]. Unpubliziert blieb ein Vortrag von Josef LEINWEBER, dem zu früh verstorbenen besten Kenner der fuldischen Geschichtsquellen des Mittelalters und der Neuzeit, über den Hexenglauben und seine Überwindung, in welchem er auch kurz auf die Hexenprozesse in Fulda einging[60].
[29] In jüngerer Zeit hat sich der "Altmeister der deutschen Hexenforschung"[61] Gerhard SCHORMANN in drei Publikationen mit den Fuldaer Hexenprozessen beschäftigt[62]. Dabei ist es sein großes Verdienst, neue Quellen - nämlich zwei im Jahre 1618, unmittelbar nach dem Tod von Balthasar Nuß verfaßte, im Stadtarchiv Fulda überlieferte Berichte und die Urteile der Ingolstädter Juristenfakultät über Balthasar Nuß 1618[63] sowie ein im Hessischen Staatsarchiv Marburg aufbewahrtes Gutachten der Würzburger Juristenfakultät zum Hexenprozeßverfahren in Fulda aus dem Jahre 1603[64] - erschlossen zu haben. Mittels dieser Quellen versucht er zu beweisen, daß die Hexenprozesse "von oben", nämlich von Fürstabt Balthasar von Dernbach, ausgelöst und durchgesetzt wurden und daß der "Malefizmeister" Nuß nach Dernbachs Tod der Rache ehe-[30]mals verfolgter und nunmehr wieder zu Einfluß gelangter "Ritter"familien[!] zum Opfer fiel - Interpretationen, die sich in dieser zugespitzten Form nicht halten lassen, worauf im einzelnen noch zurückzukommen sein wird.
Ganz aktuell ist die Veröffentlichung der grundlegenden rechtshistorischen Dissertation von Peter OESTMANN über die Behandlung der Hexenprozesse durch das Reichskammergericht[65] - neben dem Reichshofrat das oberste, den rechtlichen Rahmen setzende Gericht im Reich. OESTMANN, der zu einer positiven Beurteilung der Tätigkeit des Reichskammergerichts gelangt, wertet die Reichskammergerichtsakten - welche insgesamt vier Fuldaer Klagefälle enthalten, darunter eine Klage von Nuß gegen seine Haftbedingungen - gründlich aus, zieht auch die von SCHORMANN entdeckten Quellen heran und gelangt damit zu differenzierteren Urteilen.
Im folgenden sollen die Ergebnisse SCHORMANNs und OESTMANNs näher vorgestellt und kritisch hinterfragt werden. Um die neueren Erkenntnisse, die in erster Linie Einzelaspekte betreffen, in einen größeren Rahmen einzuordnen, wird der Autor auf weitere, zum Teil aktuelle Literatur zurückgreifen, aber auch unveröffentlichtes Quellenmaterial heranziehen. Abschließend sollen - als eine Art "Forschungsstrategie" - einige Punkte benannt werden, die bei zukünftiger Beschäftigung mit dem Gegenstand stärker als bisher zu beachten sind.
4. Gerhard Schormanns Sicht der Fuldaer Hexenprozesse
Gerhard SCHORMANN gebührt zweifellos das Verdienst, die Fuldaer Hexengeschichtsforschung wiederbelebt zu haben, nachdem lange Zeit die Meinung vorherrschte, daß keine neu-[31]en Quellenfunde mehr zu erwarten seien. Eine der von ihm neu aufgefundenen und ausgewerteten Quellen, nämlich das Gutachten der Würzburger Juristischen Fakultät vom 14. Juni 1603[66], stammt aus der Anfangszeit der Fuldaer Hexenverfolgungen und läßt die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Fuldaer Hexenprozesse stattfanden, deutlich werden. Denn das Schreiben geht in 13 Punkten ausführlich auf Fragen zur Prozeßführung ein, die seitens des für Hexenprozesse zuständigen Fuldaer Gerichts, der sog. "Müntz"[67], mit [32] der Bitte um kurzfristige Beantwortung gestellt worden waren; die Anfrage ist nicht erhalten, aber in das Gutachten teils in Paraphrasierungen, teils in wortwörtlichen Auszügen eingegangen. Verfasser des Gutachtens sind die vier Professoren Johannes von Driesch, Peter Elogius Demeradt, Peter Gilkens und der aus Fulda stammende Nikolaus Pfoch[68].
SCHORMANN bringt die Anfrage und das Gutachten in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem bereits von Wigand veröffentlichten Mandat des Reichskammergerichts gegen die unzumutbaren Haftbedingungen einer als Hexe verdächtigten Frau vom 27. Juli 1603 - ein Dokument, das auch OESTMANN ausführlich behandelt und auf das unten noch näher eingegangen werden soll. Offensichtlich bestand in Fulda zu diesem Zeitpunkt - nach SCHORMANN: am Beginn der großen Verfolgungswelle - das Verlangen nach einer gewissen rechtlichen Absicherung. Würzburg war die nächstgelegene katholische Universität, von der man vielleicht sogar wußte, daß sie eine "positive" Einstellung zu Hexenprozessen hatte. Politische und kirchenpolitische Gegensätze zu Würzburg, die sich in der Absetzung Balthasars von Dernbach durch Fürstbischof Julius Echter im Verein mit den fuldischen Landständen und in der Übernahme der Administration des Stifts Fulda durch Würzburg 1576 (allerdings nur bis 1577) bzw. in der Anerkennung Fuldas als einer gefreiten Abtei durch den Papst gegen die Ansprüche des geistlichen Jurisdiktionsherrn Würzburg - erstmals 1593 - manifestiert hatten und in der Anerkennung einer quasi-bischöflichen Stellung Fuldas durch Rom 1604 vorläufig kulminierten[69], spielten in dieser Frage keine Rolle.
[33] Jedenfalls fiel das Gutachten, obwohl es einige Schranken gegen allzu große Mißbräuche zog, im Sinne der fuldischen Hexenverfolger aus. Es stützte sich dabei nicht nur auf die "Peinliche Gerichtsordnung" Kaiser Karls V. von 1532, die Constitutio criminalis Carolina[70], sondern vor allem auf die zeitgenössischen Traktate des Trierer Weihbischofs Peter Binsfeld (um 1545-1598) "Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum" (Trier 1589)[71] und des spanischen Jesuiten Martin Delrio (1551-1608) "Disquisitionum magicarum libri VI" (Löwen 1599)[72], in denen die durch den "Hexenhammer" des Dominikaners Heinrich Institoris (Kramer)[73] [34] begründete "wissenschaftliche" Hexenlehre maßgeblich bekräftigt wurde.
Das Gutachten beschäftigte sich zunächst ausführlich mit den "Besagungen", d.h. der unter der Folter zustandegekommenen Preisgabe von Namen angeblicher Teilnehmer am Hexensabbat - um damit dem wichtigsten Instrument, um aus Einzelbeschuldigungen Massenprozesse werden zu lassen - sowie mit den Voraussetzungen für Foltermaßnahmen. Auf die Frage aus Fulda, ob die Aussagen von "Mittätern", die selbst bei Hexenversammlungen zugegen gewesen waren und "mitgesündigt" hatten, als Beweismittel zuzulassen seien, antworteten die Würzburger Juristen, daß dies bei dem Ausnahmeverbrechen Zauberei ausnahmsweise geschehen dürfe (Punkt 1). Besagungen waren nach ihrer Ansicht auch ein ausreichender Grund für Verhaftungen, doch sollten bei der Folterung keine gezielten Fragen nach bestimmten Personen gestellt werden dürfen (Punkt 2) - eine Auflage, die in der Praxis weder in Fulda noch andernorts eingehalten wurde. Letzteres gilt wohl auch für die der gängigen Rechtsauffassung entsprechende Einschränkung, daß auf bloßer Feindschaft oder Rachsucht basierende Besagungen nicht beachtet werden dürften. Zur Verhaftung genügte nach Auffassung der Würzburger Professoren keinesfalls nur eine Besagung, erforderlich waren mindestens zwei oder drei (Punkt 3). Wenigstens drei Besagungen waren auch notwendig zur Anwendung der Folter an den Beschuldigten (Punkt 4). Kautionen anstelle von Inhaftierungen wurden wegen der Schwere der Beschuldigungen von den Juristen nicht akzeptiert (Punkt 5). Dagegen befürworteten sie - abweichend von der üblichen Praxis, aber im Einklang mit Art. 74 der Carolina - das Recht der Angeklagten aus "professionelle" Verteidiger und die Anhörung der von den Beschuldigten genannten Zeugen (Punkt 6).
[35] Grundlage für Foltermaßnahmen - die ja nichts anderes als ein Geständnis zum Ziel hatten - mußte nach Auffassung der Professoren ein förmliches Gerichtsurteil sein (Punkt 7); die Folter konnte wiederholt werden, wenn ein Geständnis widerrufen worden war (Punkt 8). Ein Geständnis in der Tortur genügte - ausnahmsweise - für ein Todesurteil (Punkt 9). Die Todesstrafe war nicht, wie in Art. 109 der "Carolina" vorgesehen, bei Fällen von Schadenzauber anzuwenden, sondern bei Nachweis des Religionsdelikts, d.h. bei Beleidigung der göttlichen Majestät durch Paktieren und Verkehr mit dem Teufel (Punkt 10). Dagegen lehnten die Würzburger Juristen Konfiskationen der Hinterlassenschaft von Hingerichteten, auch Teilkonfiskationen, ab; weder als Strafe noch zur Begleichung von Gerichtskosten schienen sie ihnen zulässig (Punkt 11). Die Praxis in den Territorialstaaten, auch und gerade in Fulda, aber sah anders aus. Ebenso befürworteten die Rechtsgelehrten die Freilassung von Angeklagten, wenn sie bei der ersten Folterung kein Geständnis abgelegt hatten (Punkt 12) - herrschende Meinung war, daß dies erst nach drei Folterungen geschehen sollte. Allerdings konnte nach neuen Besagungen ein neues Verfahren, mit nochmaliger Tortur, eingeleitet werden (Punkt 13). Überhaupt war über die "Qualität" der Folter nichts gesagt - neben der "geregelten" Form[74] gab es zahlreiche "Spezialitäten", auch konnte die Dauer der Tortur durch mehrmaliges Unterbrechen gestreckt werden.
Der Fuldaer Hexenrichter Balthasar Nuß hat mit seiner Prozeßführung in den Jahren 1603 bis 1606 die von den Würzburger Juristen gesetzten Grenzen in vielen Punkten überschritten (offenbar auch gegen den Willen des Fürstabts[75]), [36] was von MALKMUS ausführlich belegt worden ist: Der "Malefizmeister" fragte in der Folter ganz gezielt nach bestimmten Namen, er ließ sich in bezug auf die Foltermaßnahmen besondere Grausamkeiten einfallen und begnügte sich nicht mit einmaligen Folterungen, und er bereicherte sich am Vermögen der Hingerichteten bzw. ihrer Angehörigen. Dennoch hat er nach Auffassung von SCHORMANN den Rahmen nur graduell, nicht prinzipiell mißachtet - die Maßstäbe waren für Hexenverfolger recht großzügig. Auch viele Zeitgenossen von Nuß dürften so gedacht haben. Deswegen verurteilte die Würzburger Juristische Fakultät den damals seit neun Jahren inhaftierten Nuß am 9. Juli 1615 nicht zum Tode, sondern lediglich zur Rückerstattung unrechtmäßig eingezogener Gelder und zur Ausweisung aus dem Territorium auf unbestimmte Frist. Das Urteil wurde fuldischerseits allerdings nicht vollstreckt[76].
Über die Gründe hierfür kann man nur spekulieren. SCHORMANN meint, daß dieses Urteil, das immerhin noch von zwei Personen mitgetragen wurde, welche das Gutachten von 1603 erstellt hatten (von Driesch, Pfoch), die Rachsucht der Fuldaer Ankläger nicht befriedigte - was durchaus möglich ist. Nicht befriedigen kann allerdings SCHORMANNS Beweisführung; sie krankt daran, daß der Autor bestimmte Angaben seiner Quellen ungeprüft übernimmt, daß ihm selbst einige Lesefehler unterlaufen[77] und daß er die Persönlichkeit und die politische Beweglichkeit Dernbachs falsch einschätzt[78].
[37] Sicher ist nicht außer acht zu lassen, daß Nuß in seinen Verteidigungsschriften darauf abhebt, daß er unter der fuldischen ("Buchischen") Ritterschaft arge Feinde hatte, weil er als stiftischer Zentgraf zu Bieberstein und zu Fulda von Amts wegen gegen sie vorgehen mußte. Es ist aber nicht zulässig, diese Aussage allein oder vorrangig auf die Hexenprozesse zu beziehen. Die Auseinandersetzungen zwischen Balthasar von Dernbach bzw. der fuldischen Landesregierung - auch zur Zeit der Absetzung Dernbachs - und der Ritterschaft gingen um die Geltung landesherrlicher Befugnisse in ritterschaftlichen [38] Gebieten einerseits, um Herrschaftsrechte und Freiheiten der Ritter andererseits[79]. Das konnte sich zwar auch in der Frage der Zuständigkeit für Hexenprozesse dokumentieren - und müßte sich demnach in der Zahl ritterschaftlicher Untertanen unter den Verurteilten festmachen lassen. Doch unter den "Hexen", welche sich bestimmten Wohnorten zuordnen lassen, gibt es keine aus ritterschaftlichen Städten oder Dörfern. Ritterschaftliche Gebiete sind vielmehr Zufluchtsorte für Protestanten gewesen, die ihres Glaubens wegen aus dem Stiftsgebiet auswandern mußten - vielleicht waren sie dies auch für einige in Hexereiverdacht stehende Personen. Nuß war mit den Rittern eher deswegen über Kreuz, weil er ihnen gegenüber landesherrliche Ansprüche vertrat, die sich sogar in religionspolitischen Maßnahmen äußern konnten[80].
Erst recht auf unsicheren Boden begibt sich SCHORMANN, wenn er meint, daß verletzter Adelsstolz letztlich zu dem von der Ingolstädter Juristenfakultät abgesicherten Todesurteil 1618 gegen Nuß geführt habe. Er stützt sich hierbei auf den von ihm erstmals ausgewerteten Bericht eines unbekannten, der Ritterschaft nahestehenden Autors, abgefaßt unter dem Eindruck der Hinrichtung des Malefizmeisters; hierin ist von dem angegriffenen Ehrennamen einiger hochstehender Frauen und dessen Wiederherstellung durch die Vollstreckung des Todesurteils die Rede. In der Tat hat es zumindest eine öffentliche Vorladung solcher hochrangiger Frauen gegeben - am 14. Januar und am 19. März 1604 traf es sechs, inzwischen außer Landes lebende und damit im Prinzip nicht zu behelligende Frauen, darunter drei Witwen: Anna Ha(h)n (Haan), [39] Witwe des Hans Hahn[81], Margaretha von Jossa, Witwe des Dr. Hector von Jossa[82], Trewe Röll, Witwe des Esaias Röll[83], Eli-[40]sabeth von Jossa, Ehefrau des Melchior von Jossa[84], Sybille Horn, Ehefrau des Valentin Horn[85], Cecilia Kaus, Ehefrau des [41] Valentin Kaus. Auch diese Quelle[86] hat SCHORMANN erstmals ausgewertet, Einzelheiten waren allerdings aus anderen Veröffentlichungen schon bekannt[87]. Bis auf Valentin Kaus, über den nichts Näheres zu ermitteln ist, waren die Ehemänner der Vorgeladenen angesehene Mitglieder der städtischen Führungsschicht in Fulda (gewesen) und hatten zum Teil deutlich in Opposition zu Balthasar von Dernbach gestanden. Adlige waren jedoch nicht darunter; auch die von Jossa gehörten trotz des Adelsprädikats nicht zur Ritterschaft, sondern vielmehr zur bürgerlichen "Notabelnschicht" in Fulda und bekleideten entsprechende Ämter in der städtischen Selbstverwaltung - keines ihrer zahlreich in fuldischen Verwaltungsdiensten auftauchenden Mitglieder kam je über die mittlere Verwaltungsebene hinaus. Einige Beklagte (Anna Hahn, Margaretha von Jossa, Valentin Kaus namens seiner Ehefrau) wußten sich nicht nur passiv - durch Nichterscheinen, was alle Angeschuldigten bevorzugten -, sondern auch aktiv - durch Klage vor dem Reichskammergericht - zu wehren. Dies hat OESTMANN herausgearbeitet; deshalb soll hierauf später noch näher ein-[42]gegangen werden. Margaretha von Jossa, Anna Hahn, Melchior von Jossa namens seiner Ehefrau und Sybille Horn klagten zudem nach der Gefangensetzung von Nuß gegen diesen - und auf diese Klage hin verurteilte die Ingolstädter Juristische Fakultät den alten Hexenrichter zum Tode! In einem zweiten Verfahren vor dem offiziellen fürstlichen Gericht in Fulda wurde Nuß zur Rückzahlung von unrechtmäßig eingezogenen Geldern, insgesamt 478 Reichstalern, verurteilt[88]. Daß hierbei Rachsucht im Spiel war, zumindest das Bedürfnis, sich restlos von allem Hexereiverdacht zu reinigen - wer wollte das verdenken oder bestreiten? Aber die Wiederherstellung angeblich verletzter Adelsehre war nicht das Motiv.
Fragwürdig wird die Theorie von der Rächung verletzten Adelsstolzes endgültig, wenn SCHORMANN statt Severin von Fossa (genannt Wächter)[89] "Jossa" liest und diesen daher in die in der Tat überwiegend in Opposition zu Dernbach stehende Patrizierfamilie, welche er für eine ritterschaftliche hält, einordnet; seine Theorie, daß Severin seine Stellung als Fiskal, als Ankläger, dazu nutzte, die "Familienehre" zu rächen[90], erweist sich dadurch als haltlos. Überhaupt schießt SCHORMANN mit der Auffassung, daß Balthasar von Dernbach Ritter bzw. deren Ehefrauen als der Hexerei Verdächtige verfolgt habe, die sich offenkundig allein auf die Einordnung der "von Jossa" in den Adel stützt, weit über das Ziel hinaus. Weder Nuß noch Dernbach hätten es wagen können, in dieser Form gegen die - als Landstände gewisse Mitwirkungsrechte an der Landesherrschaft wahrnehmenden - Ritter vorzugehen, auch wenn der Fürstabt am 20. März 1604 einen Vertrag mit der Ritterschaft (und dem Stiftskapitel) geschlossen hatte, in dem sich die Ritter u.a. dazu verpflichteten, in persönlichen und [43] dinglichen Klagen vor dem Gericht des Abtes ihr Recht zu suchen - gegen das Zugeständnis der freien Religionsausübung und der Pfarrerbestellung[91]. Von den unteren stiftischen Gerichten waren Ritter sowieso befreit! Hexenverfolgungsmaßnahmen konnten sich daher allenfalls gegen ritterschaftliche Untertanen richten - und damit natürlich den Unmut ihrer Grundherren hervorrufen; sie hatten für die Ritter selbst aber keine persönlichen Konsequenzen, wie SCHORMANN unterstellt, schon gar nicht in der Form, daß sie mit ihren Untertanen das Land hätten verlassen müssen[92]. SCHORMANN "stolpert" über seine Quelle, da er deren Aussagen zu wörtlich nimmt. Der "Gewährsmann" stammte wohl auch nicht aus Fulda, da ihm sonst eine solche falsche Darstellung der ständischen Verhältnisse sicher nicht unterlaufen wäre. So bestechend die These, daß "die Hartnäckigkeit beleidigter Adelsehre das Todesurteil (für Nuß) erreichte"[93], auf den ersten Blick auch einer erscheinen mag - einer kritischen Überprüfung hält sie nicht stand!
Doch selbst wenn man die Standesfrage außer acht läßt, es bleibt eine Tatsache, daß die von Jossa, Hahn und Horn, wohl seit 1607[94], im Verein mit dem Fiskal - das war nach 1611 nicht mehr Severin von Fossa![95] - vor dem Hofgericht in Fulda [44] gegen Nuß bis zum bitteren Ende klagten, und sie waren wirklich keine einflußlosen Leute. Wie sie ihren Einfluß allerdings vor Ort, in Fulda, geltend machen konnten, ist nicht zu klären. Die von Jossa behielten ihre Besitzungen in Fulda, ob sie nach 1604 allerdings auch hier wohnten, ist nicht sicher. Georg Hector, der Sohn von Hector und Margretha von Jossa, war nach gerade absolviertem Studium (in Jena 1596, Marburg 1598 und Heidelberg 1600) zumindest 1603 als Prokurator des fuldischen Hofgerichts tätig. Wie sein Vetter Melchior verließ er aber der Religion wegen Fulda 1604 - ohne die von Abt Balthasar geforderte Abzugssteuer entrichtet zu haben - und ging nach Vacha, vielleicht auch nach Hersfeld. Seit 1618 ist er als von Dörnbergischer Amtmann zu Breitenbach nachweisbar, nach der Besetzung Fuldas durch Hessen-Kassel kehrte er dann 1632 als Stadtschultheiß nach Fulda zurück[96]. Die Witwe des Dr. Hector von Jossa verkaufte 1618 ihr Haus in der Üllersgasse in Fulda[97]. Melchior von Jossa war seit Dezember 1616 hessischer Rentmeister in seinem "Zufluchtsort" Schmalkalden und blieb dies bis zu seinem Tode im Mai 1632[98]. Anna Hahn kehrte zwar wieder nach Fulda zurück, ihr Sohn Dr. Georg Hahn aber war inzwischen nach Bamberg gegangen und sollte 1628 - als bambergischer [45] Kanzler (!) - mit seiner Familie den dortigen Hexenverfolgungen zum Opfer fallen[99].
Die Behauptung von Nuß, daß der Fürstabt und seine Räte vom Treiben ihres Zentgrafen gewußt und es gedeckt hätten, wird durch den Autor des kurtzen Sumarischen Berichts über die fuldischen Hexenprozesse noch übertroffen, wenn er Dernbach und die Räte als Anstifter hinstellt[100]. Doch liegen auch hier die Dinge komplizierter. Sicher: "Wie die meisten Fürsten der Zeit glaubte auch Balthasar an die Hexen und ihre dunklen Beziehungen zum Teufel und war überzeugt, mit ihrer Ausrottung ein gottgefälliges Werk zu tun."[101] Bestärkt wurde er darin womöglich sogar durch die Jesuiten, die wichtigsten Helfer bei seinen gegenreformatorischen Bestrebungen - unter diesen waren wohl einige "tüchtige" Exorzisten, wie die Rektoren des Jesuitenkollegs in ihren Litterae annuae hervorheben[102]. Die Betonung des teuflischen Wirkens auf Erden, die [46] Vorstellung, daß der Satan von bestimmten Personen physischen Besitz ergreifen konnte, sensibilisierte auch für den Glauben an Hexen. Dernbach hat jedenfalls nichts gegen die Hexenprozesse unternommen, es wahrscheinlich sogar mehr als stillschweigend geduldet, daß auch politische Gegner bzw. deren Angehörige davon betroffen wurden. Vielleicht hat er sich dabei sogar von einer gewissen Rachsucht leiten lassen. Keinesfalls aber hat er in seiner zweiten Regierungsphase sozusagen in "blinder Wut" Hexenprozesse betrieben, um sich wegen seiner vorigen destitution zu rechen, wie der zeitgenössische, unbekannte Autor meint[103]. Er war trotz seiner zeitweilig unrühmlichen Lage kein verzweifelt um schlagender, sondern ein taktisch operierender Mann, der sogar im Exil vieles zur Festigung der landesherrlichen und quasi-bischöflichen Macht sowie des katholischen Bekenntnisses erreicht hatte. Er hatte schließlich auch aus den Fehlern seiner ersten Regierungszeit, als er zuviel auf einmal wollte und sich sowohl mit allen Ständen des eigenen Landes als auch mit den Nachbarfürsten überwarf, gelernt. Dernbach ging es in erster Linie um ein einheitlich katholisches, politisch wie kirchlich weitgehend unabhängiges Territorium - und der Hauptpunkt seiner seit Anfang 1603 betriebenen rigorosen Rekatholisierungspolitik war die Konfrontation der Untertanen mit der Alternative: Bekenntnis zum tridentinischen Katholizismus (durch Teilnahme an der Osterkommunion) oder Auswanderung. Vor diese Wahl sahen sich alle protestantischen Untertanen gestellt - viele von ihnen, überwiegend aus den führenden städtischen oder dörflichen Schichten, folgten ihrem Gewissen und zogen es vor auszuwandern; allein aus Hammelburg wanderten etwa 120 Familien ab[104].
[47] Nuß und der zeitgenössische Kritiker der Hexenprozesse in Fulda haben auch recht, wenn sie darauf verweisen, daß es unter Dernbachs Räten und Kanzleiverwandten Befürworter der Hexenprozesse gegeben habe, es waren aber keinesfalls alle oder gar die Mehrheit der Räte. Von einflußreichen Personen wie dem Kanzler Dr. Balthasar Wiegand oder dem protestantischen Ritter Karl von Dörnberg[105] sind keine positiven Stellungnahmen zu den Hexenprozessen bekannt. Allerdings haben sie offensichtlich auch nichts gegen die Hexenverfolgungen in Fulda unternommen, sondern sie "toleriert". Sie saßen jedoch in dem vom Fiskal Severin von Fossa initiierten Prozeß, der vor dem Hofgericht geführt wurde, über Nuß zu Gericht[106] - zusammen mit dem Marschall Melchior von Dernbach[107], dem Bruder Fürstabt Balthasars, mit dem Rat und Kammersekretär des neuen Fürstabts, Jost von Calenberg, und mit Dr. Eberhard Werll, der offenkundig ein eifriger Beförderer der Hexenprozesse gewesen war und auf den daher näher einzugehen ist. Die wichtigsten "Helfer" von Nuß unter den [48] fürstlichen Verwaltungs"beamten" lassen sich nämlich benennen - SCHORMANN hat den diesbezüglichen Teil seiner Quellen ausgespart.
In den beiden 1618 verfaßten Berichten an erster Stelle genannt wird der aus Koblenz stammende, seit 1600 als "Privatrat" Balthasars von Dernbach in dessen "Exilregierung" auf der Burg Bieberstein[108], nach Dernbachs Restitution 1602 als fürstlich fuldischer Hofrat tätige Dr. Eberhard Werll[109]. Er wird sogar eines offentlichen todtschlags und mordts bezichtigt[110] [49] und war nach Erkundigungen Landgraf Wilhelms V. von Hessen-Kassel 1632 als einer der hitzige(n) Jesuitische(n) köpffe sehr ubell affectioniret[111]. Danach folgt der vielleicht ebenfalls aus Koblenz stammende[112] Sekretär Sebastian Christoffel Flad(e)[113], der wegen offentlich verubter Hurerey und andern [50] ergerlichen lebens als er kaum drey viertel Jahrs in diensten geweßen wiederumb abgeschafft worden[114]. Ebenso betont wird die Rolle des im gantzen lande bekandten Gerichtsschreibers Johann Geyder[115], der bei allen Befragungen und Folterungen zugegen sein mußte, um diese zu protokollieren. Er übte das Amt des Zentgerichtsschreibers seit mindestens 1587 aus - die bereits oft angeführte Quelle aus dem Jahr 1618 irrt mit der Aussage, daß Geyder diese Position durch Balthasar von Dernbach 1602 erhalten hat[116]. Seit 1598 ist Geyder auch als kaiserlich bestätigter Notar in Fulda nachweisbar, seit 1604 als fürstlicher (Kanzlei-)Sekretär bzw. Kammersekretär - in der letztgenannten Funktion besaß er uneingeschränkten Zugang zum Landesfürsten - sowie spätestens 1605 als Notar und Sekretär des Konsistoriums, zuletzt (mindestens seit 1611) fungierte er als Hofgerichtsprokurator. Zwar besaß er nicht das Format seines Vorgängers Georg Pfaff[117] oder das seines Nachfolgers Jost von Calenberg[118], nach Meinung von Balthasar Schmaltz, einem 1604 zur Auswanderung gezwungenen Protestanten, stand er beim Abt dennoch in hoher Gunst und konnte ihn zu vielen böeßen sachen überreden; Schmaltz bestätigt in diesem Zusammenhang auch erpresserische Maßnahmen der Kanzleibediensteten[119]. Man wird davon auszugehen haben, daß Balthasar von Dernbach in seinem Konsistorium nur ausgewiesene Katholiken berücksichtigte, Geyders Frau jedoch war protestantisch und wurde deshalb 1611 aufgefordert, [51] zum katholischen Glauben zurückzukehren[120]. Vierter im Bunde war schließlich Dr. Peter Hartmann[121], der in späteren Jahren (1610/11, 1628) als Advokat zu Fulda nachgewiesen ist[122]. Nach dem Wunsch von Balthasar Nuß sollte er als Adjunkt zusammen mit dem Prokurator Heinrich Hitzing der Verkündigung des Urteils der Ingolstädter Juristenfakultät über Nuß am 5. Dezember 1618 beiwohnen[123].
5. Peter Oestmanns Beitrag zur Geschichte der Fuldaer Hexenprozesse
Peter OESTMANN hat sich in seiner gerade in Buchform erschienenen Dissertation[124] ausgiebig mit der Rechtsprechung des Reichskammergerichts in Hexenprozessen befaßt und alle vor diesem neben dem Reichshofrat höchsten Gericht des Reiches behandelten Fälle untersucht. Dabei hat er die insgesamt negative Einstellung des Gerichts zu Hexenprozessen und seine überwiegend positive Einflußnahme auf die Hexenverfolgungen in den einzelnen Territorien des Reiches herausgearbeitet. Darüber hinaus hat er die einzelnen Fälle in die jeweilige regionale bzw. lokale Hexengeschichtsschreibung eingeordnet und dabei auch regionale Quellen erschlossen und ausgewertet. Trotz gewisser Längen und Wiederholungen stellt seine Untersuchung eine beeindruckende Leistung dar. Auch wenn er für Fulda keine positive Entwicklung aus im Grunde positiv zu wertenden Entscheidungen des Reichs-[52]kammergerichts konstatieren kann, hat er doch viele neue Beobachtungen zusammengetragen und mit bisher bekanntem Material kombiniert. Im folgenden sollen seine Ergebnisse - ergänzt durch Erkenntnisse des Autors - in chronologischer Reihenfolge vorgetragen und kommentiert werden.
OESTMANN weist zunächst auf eine von SCHORMANN nicht beachtete Passage in der Beschreibung des Fuldischen Hexenproceß von 1618 hin, nach der sich Fürstabt Balthasar von Dernbach noch vor der ersten Gefangennahme einer Hexe bei einem Reichskammergerichtsadvokaten ein sechs Punkte umfassendes Gutachten über die Rechtmäßigkeit der Hexenprozesse eingeholt habe[125]. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit wäre demnach in Fulda bereits vor der Einschaltung der Würzburger Juristenfakultät im Juni 1603 und vor dem "Fall Bien" vorhanden gewesen.
Dieser vielleicht spektakulärste, zumindest in den Quellen am besten dokumentierte und in der Literatur auch ausgiebig behandelte Hexenprozeß in Fulda 1603 betraf die erste Frau des aus der Stadt Fulda stammenden ehemaligen Schultheißen zu Michelsrombach und Schlitz und nachmaligen Zentgrafen zu Großenlüder Blasius Bien[126], Merga Bien[127]. Ihr Fall vereinigte [53] die "klassischen" Bestandteile eines Hexenprozesses - von der Beschuldigung des Schadenzaubers über die Verhaftung, Folterung und "Besagung" durch andere Angeklagte, über das erpreßte Geständnis des Hexenflugs und der Teilnahme am Hexensabbat bis hin zur Aburteilung und Hinrichtung sowie der Begleichung der Verfahrenskosten durch den (oder die) Hinterbliebenen. Exemplarisch läßt sich verfolgen, wie das Gerücht, eine Hexe zu sein, in der dörflichen Umgebung entstehen konnte und welche Faktoren hinzukamen, um vom Gerücht, also übler Nachrede, zur vermeintlichen Gewißheit und zur Verurteilung der "Hexe" zu gelangen. Deutlich wird auch, wie unvorstellbar grausam die Haftbedingungen für "Hexen" waren. Zudem kann am "Fall Bien" - abweichend von der gängigen Praxis - die grundsätzliche Möglichkeit, Rechtshilfe vor Reichsgerichten zu suchen und zu erhalten, aufgezeigt werden. Schließlich wird deutlich, daß das soziale Umfeld der Angeklagten wie der "Zeugen" genauer untersucht werden muß, um generalisierende Aussagen wenigstens ansatzweise machen zu können.
Für Merga war die offenkundig erst vor kurzem eingegangene Ehe mit Bien bereits ihre dritte, und unglücklicherweise waren nicht nur ihr zweiter Mann, sondern auch zwei ihrer bereits [54] älteren Kinder[128] überraschend verstorben - dies hatte in der dörflichen Umgebung Verdacht erregt. Zudem hatte bereits ihre Mutter im Geruch einer Zauberin gestanden, ebenso ihre Schwester, die noch vor Merga Bien als Hexe verbrannt wurde. Auch hatte der ortsfremde und wahrscheinlich katholische Blasius Bien möglicherweise nicht ganz freiwillig den Schultheißendienst quittiert, jedenfalls gab es wohl Auseinandersetzungen mit seinem Nachfolger Johann Hartmann - der auch sein Vorgänger (!) gewesen war und der offenkundig der protestantischen Konfession anhing, wie eine Verurteilung zu 20 Talern Strafe wegen Verweigerung von Osterbeichte und -kommunion und die Einsegnung seiner zweiten Ehe 1604 durch den ein Jahr zuvor von Fürstabt Balthasar abgesetzten lutherischen Pfarrer Johann Blum zeigen[129]. Hartmann bezichtigte die Frau seines Vorgängers nach (!) dem Wegzug aus Michelsrombach, ihm drei Kühe verhext zu haben: zwei waren verendet, die dritte krank geworden. Sogleich trat auch ein Zeuge auf den Plan, der gesehen haben wollte, wie die Frau auf einen Rechen gestiegen und mit vorgestreckten Armen auf eine Hecke zugelaufen war. Schließlich wurde sie auch noch verdächtigt, dem Gerichtsjunker von Schlitz gen. von Görtz[130] eine gefährliche [55] Krankheit zugefügt zu haben. Und vom Rechen zum "Hexenbesen", "Hexenflug", "Hexentanz" und Unzucht mit dem Teufel, den Mustermerkmalen der christlichen Hexenlehre, war es kein weiter Weg[131] - trotz der "Banalität" der Beobachtung. Für den Fortgang des Verfahrens war es möglicherweise "förderlich", daß Balthasar Nuß eine Zeitlang, zumindest 1595, Besitzer der Mittelmühle (und der damit verbundenen Landwirtschaft) in Michelsrombach gewesen war[132] und die Denunzianten kannte. Drei von ihm gefolterte Frauen erklärten, daß Merga Bien mit ihnen beim Hexentanz auf dem Blocksberg gewesen sei - die Vermutung, daß den drei geständigen "Hexen" der Name Bien in den Mund gelegt wurde, drängt sich auf. Und damit nahm das Schicksal seinen Lauf. Die angeblich schwangere "Hexe" Merga Bien wurde - an Händen und Füßen gefesselt - in einen Hundestall am Schloß in Fulda (neben dem Backhaus) eingesperrt, wo sie sich auf allen Vieren bewegen mußte, nicht aufrecht stehen und sich auch nicht des Ungeziefers erwehren konnte.
Blasius Bien aber war keine einfluß- und wehrlose Person aus der "Unterschicht", sondern ein Exponent der gemeindlichen Selbstverwaltung, der offenbar Kenntnis von den ihm zu Gebote stehenden Rechtsmitteln hatte - er erhob wegen der Verhaftung seiner Frau, aufgrund der menschenunwürdigen Haftbedingungen und aus Angst vor einer bevorstehenden Folterung, Klage beim Reichskammergericht in Speyer und beantragte ein Mandat. OESTMANN irrt, wenn er Bien aufgrund der Berufsbezeichnung "reisiger Knecht" unter die Armen [56] rechnet[133]; als reisiger Knecht verfügte dieser über ein "reisiges Pferd", das er seinem Herrn täglich zur Verfügung stellen und ihm damit dienen konnte. Karrieren der unteren Gerichts- und Verwaltungsebene - dazu gehörten auch die Zentgrafen - begannen in Fulda im 16. und 17. Jahrhundert daher häufig mit Knechtsdiensten am Hof, führten über Jagd- und Forstdienste dann zu Funktionen als Zentgraf oder Amtsvogt. Beispiele hierfür sind u.a. Balthasar Nuß, Johann Schwarzheupt[134] und Heinrich Schärpf, der "Reutter Heinz"[135]. Daß Bien vor dem Reichskammergericht das Armenrecht in Anspruch nahm und somit kostengünstig prozessieren konnte, hängt daher wohl mit bereits getätigten Auslagen für seine inhaftierte Frau zusammen, die seine finanziellen Ressourcen beeinträchtigt hatten.
Das Reichskammergericht erließ am 27. Juli 1603 ein Mandat, wonach dem fuldischen Gericht untersagt wurde, Frau Bien ohne erhebliche und Im rechten zugelaßene Anzeigung und Indicien zu foltern; außerdem sollte die Angeklagte in ein anderes Gefängnis verlegt und ihr die Kontaktaufnahme mit Freunden und Advokaten zu Verteidigungszwecken gestattet werden, um den rechtlichen Vorschriften Genüge zu tun. Blasius Bien [57] plante außerdem eine Nichtigkeitsklage, um das bisherige Verhalten der Strafverfolgungsbehörden überprüfen - und das Verfahren aufheben zu lassen. Er arbeitete also mit einer Doppelstrategie: Abwendung der Folter, die nur mit einem Schuldeingeständnis und der "Besagung" weiterer "Hexen" enden konnte, durch einen Mandatsprozeß - womit er erfolgreich war - und darüber hinaus Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bisherigen Prozeßhandlungen gegen seine Frau durch ein Nichtigkeitsverfahren[136] - wozu es nicht kam, da auch Balthasar Nuß eine Doppelstrategie anwandte. Gegenüber dem Reichskammergericht verhielt er sich defensiv, legte in seiner Rechtfertigungsschrift die gegen Merga Bien bisher zusammengetragenen Indizien vor und betonte, daß man die Frau nicht zu foltern beabsichtige; Blasius Bien hingegen setzte er mit einem angeblichen Geständnis seiner Frau unter Druck und drohte ihm Schwierigkeiten mit dem Abt an - was eigentlich nur die Einleitung eines Hexenprozesses gegen Bien selbst bedeuten konnte. Dieser zeigte sich beeindruckt und zog seine Klage zurück, erreichte damit aber nichts für seine Frau. Wenn überhaupt, so wurde sie nur kurzfristig freigelassen und dann erneut inhaftiert. Wie erinnerlich, erließ das Reichskammergericht sein Mandat am 27. Juli 1603; bereits am 4. August 1603 begann im Haus des Zentgrafen in Gegenwart von 18 Personen ein neues Verfahren, in dessen Verlauf Nuß zur Folterung von Merga Bien schritt und schließlich ein Geständnis erpreßte, das - einmal abgelegt - von der gequälten Frau auch nicht mehr zurückgezogen wurde, obwohl sie in der Folgezeit keinerlei Zweifel am Zustandekommen der Aussage aufkommen ließ[137]. Nach insgesamt vierzehnwöchiger Gefangenschaft wurde Merga Bien hingerichtet; der Ehemann zahlte am 22. März 1604 die Kosten für die Prozeßführung, für den Gefängnisaufenthalt und für den Scharfrichter sowie für Reisig und Stroh, insgesamt 91,5 Gulden und 5 [58] Batzen[138] - was dem Wert von etwa 5 Pferden oder 15 Kühen oder 45 Schweinen bzw. 20 Malter Korn oder 30 Malter Hafer (in "normalen" Zeiten) entsprochen haben dürfte[139]. Das Eingreifen des Reichskammergerichts sollte aber trotz seiner positiven Grundtendenz für die weitere Verfolgungspraxis in Fulda einschneidende negative Konsequenzen haben: Nuß fühlte sich nunmehr veranlaßt, die Verfahren schnell und ohne Chancen für die Angeklagten, rechtliche Gegenmittel ergreifen zu können, durchzuführen und mit der Hinrichtung abzuschließen; zwischen Verhaftung und Hinrichtung lag oft nicht mal eine Woche[140]. Dies geschah nicht aus Mißachtung des Reichskammergerichts, sondern aus Furcht vor dessen Maßgaben[141]. Entgegen den Absichten der Speyerer Richter kam es damit zur "Ausweitung einer Verfolgungswelle parallel zu einem kammergerichtlichen Verfahren", was nur noch in zwei weiteren Fällen beobachtet worden ist[142].
Wie bereits oben gezeigt, hatte Balthasar Nuß am 14. Januar 1604 versucht, auch Frauen aus Patrizierfamilien[143] zum Hexereivorwurf zu vernehmen, die seit kurzer Zeit (höchstens einem Jahr) das fuldische Territorium verlassen und der Religion wegen oder um Zaubereivorwürfen zu entgehen sich in die Obhut anderer Landesfürsten begeben hatten. Diese Frauen waren von anderen Beschuldigten in der Folter als Hexen und Zauberinnen, als Teilnehmerinnen an Nachtflügen und Hexentänzen benannt ("besagt") worden - ob ihre Namen [59] gefallen waren, weil sie in irgendeiner Beziehung zu den Gefolterten standen, oder ob Nuß gezielt danach gefragt hatte, sei dahingestellt. Nuß lud sie nach Fulda vor, ohne sich mit deren neuen Landesherren vorher abzustimmen. die von den Beklagten eingeschalteten Landesfürsten - so Landgraf Moritz von Hessen-Kassel und Graf Wolfgang Ernst von Isenburg-Büdingen - untersagten daraufhin den Frauen, dem Ansinnen aus Fulda zu folgen, weil sie die alleinige Gerichtsgewalt über sie besäßen. Nuß zitierte nichtsdestoweniger die Frauen am 19. März 1604 ein zweites Mal nach Fulda - mit der Drohung im Verweigerungsfall sie wegen Widerstandes gegen richterliche Anordnung (in contumacia) zu verurteilen und ihre Besitzungen in Fulda einzuziehen. Zum Schutz ihrer Ehre, ihres guten Namens und Leumunds und aus Sorge vor dem Verlust von Hab und Gut klagten daraufhin Margaretha von Jossa (wohnhaft in Birstein), Anna Ha(h)n (wohnhaft in Wilden, Grafschaft Solms) und Cecilia Kaus (wohnhaft in Wertheim) am Reichskammergericht. Zwar brachte Nuß dort zur Begründung vor, daß Fulda für die Jurisdiktion zuständig sei, weil die Frauen die ihnen vorgeworfenen Taten in Fulda begangen hätten, doch das Reichskammergericht sah die Sache anders; solange sich der Fürstabt von Fulda mit den anderen Landesherren nicht verständigt hätte, sei die Vorladung Fuldas nicht gerechtfertigt und somit außer Kraft zu setzen. "Die fehlende örtliche Zuständigkeit führte nach Ansicht des RKG [Reichskammergericht] ... zur Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens."[144] Nach OESTMANN war damit der Versuch, die Hexenverfolgung auf die wohlhabenden Schichten auszudehnen, gescheitert. Bezeichnenderweise aber versuchte sich Nuß herauszureden - er habe nur das ihm von seiner Obrigkeit Auferlegte ausgeführt[145]. Wie die Prozesse endeten, ist nicht bekannt, [60] 1606 bricht die Überlieferung in Sachen von Jossa contra Fulda ab, was möglicherweise mit dem Regierungswechsel in Fulda und der Inhaftierung von Nuß in direktem Zusammenhang steht[146]. Auch ist nach OESTMANN nicht sicher zu entscheiden, welche Bedeutung die Reichskammergerichts-Prozesse von 1604-1606 für das Verfahren gegen Nuß in Fulda hatten[147]. Wahrscheinlich haben sie aber dazu geführt, daß die Frauen hier bereits 1607 als Mitkläger auftraten[148].
Das Verfahren in Fulda kam nur langsam in Gang - ob hierbei Sympathisanten von Nuß auf Zeit spielten (dabei wäre an den Hofrat Dr. Johann Eberhard Werll zu denken), oder ob seine Gegner ihn durch die Haft "zermürben" wollten, ist nicht zu entscheiden. Nach einem Jahr jedenfalls - parallel zur Einreichung seiner Verteidigungsschrift in Fulda durch seinen Vetter Dr. Keller[149] - klagte Nuß seinerseits am Reichskammergericht auf Freilassung, da seine Inhaftierung ungerechtfertigt sei. Das Kammergericht wies allerdings seinen Antrag ab. 1609, nach dreijähriger Haft, klagte Nuß erneut gegen seine Haftbedingungen, auch gegen die personelle Zusammensetzung des Gerichts, in dem angeblich nur Feinde von ihm säßen[150] - und diesmal mit mehr Erfolg: Das Reichskammergericht entschied, daß die Haftbedingungen verbessert werden müßten und daß die Constitutio criminalis Carolina strikt zu beachten sei. Ob man diese Auflage in Fulda umsetzte, ist [61] wiederum nicht bekannt. Unbekannt ist auch der Ausgang des Nuß'schen Prozesses vor dem Reichskammergericht, denn das am 17. Februar 1616 gefällte Urteil ist nicht erhalten[151]. Deswegen kann über eventuelle Auswirkungen auf das Fuldaer Verfahren gegen Nuß nur spekuliert werden.
In diesem Verfahren erstattete zunächst Dr. Menolf Westphalen[152] am 13. April 1615 ein Rechtsgutachten, "welches für Nuß keinen günstigen Ausgang des Prozesses erwarten ließ"[153]. Dann wurde die Juristische Fakultät der Universität Würzburg von Fulda am 13. April 1615 um "Abfassung eines motivierten Endurtheils" gebeten[154], nach deren für Nuß überraschend günstigem Urteil vom Juli 1615[155] schließlich am 10. Juni 1616 die Ingolstädter Juristenfakultät[156]. Deren - letztlich endgültiges und vollstrecktes - Urteil ließ zwei Jahre auf sich warten.
Wenn man die Politik des Reichskammergerichts in Hexenprozeßfragen werten soll, dann fällt die Ähnlichkeit zu der Politik des Parlaments in Paris, der obergerichtlichen Instanz für das Königreich Frankreich, auf. Eine verbreitete Skepsis gegenüber der Folter verbindet sich hier mit einem ausgeprägten Überlegenheitsgefühl gegenüber den niederen Gerichten[157] - die möglicherweise auch "dadurch zu erklären ist, [62] daß die Oberratsleute und oberen Richter in keinem intimen Kontakt zur dörflichen (oder auch städtischen Bevölkerung) standen. Sie fühlten sich nicht bedroht oder befleckt, vielmehr konnten sie zeigen, daß sie die Dinge weitaus objektiver betrachteten als die örtlichen Obrigkeiten."[158] Allerdings mangelte es dem Reichskammergericht in vielen Fällen an einer entschiedenen Durchsetzungsfähigkeit seiner Rechtspositionen - die Fuldaer "Hexen" mußten dies leidvoll erfahren.
6. Perspektiven zukünftiger Forschung
Die bekannten Quellen zu den fuldischen Hexenprozessen sind nicht sehr zahlreich - das vorhandene Material ist aber auch noch keinesfalls erschöpfend ausgewertet worden. Es bedarf einer erneuten gründlichen Sichtung, um weitere personen-, sozial- und mentalitätsgeschichtlich relevante Details ermitteln und in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Und es muß versucht werden, zusätzliche Quellen zum Sprechen zu bringen.
Die Fragen beginnen bereits bei der Dauer resp. beim Beginn der Hexenprozesse, der gemeinhin auf 1603 datiert wird. Doch zumindest in den Litterae annuae der Fuldaer Jesuiten - einer Quelle, die in diesem Zusammenhang bisher überhaupt nicht berücksichtigt worden ist[159] - gibt es Hinweise auf frühere Hexenprozesse, denen nachgegangen werden muß.
Wichtig wäre es vor allem, bei den frühesten Hexenprozesse zum "Kern" vorzustoßen und das Ursachenfeld genau auszuleuchten, d.h. konkret: zu eruieren, inwieweit hier ggf. wirtschaftliche und gesellschaftliche Krisen wirksam wurden, [63] zwischenmenschliche Probleme auftraten und wo die Initiative für das gerichtliche Vorgehen lag - und vor allem, welche Kreise gezogen wurden, um aus einem Einzelfall oder aus Einzelfällen Massenverfolgungen zu machen. Das oben vorgetragene "Modell Bien" sollte ausgebaut und auf frühere Fälle übertragen werden können. Aber auch der Fall der sechs Frauen aus der Patrizierschicht müßte in dieser Hinsicht genauer erforscht werden.
Ebenso wäre zu ermitteln: Auf welche Ämter und Orte konzentrierte sich das Geschehen? Wie war das zahlenmäßige Verhältnis von Anklagen und Verurteilungen? Hatte jemand, gegen den Beschuldigungen vorgebracht wurden, überhaupt eine Chance, dem Tod zu entgehen? Wie sehen die Zusammenhänge zwischen Folter und Geständnis, sodann zwischen Geständnis und Prozeßausgang aus?
In personengeschichtlicher Hinsicht ist nicht nur den Hexenverfolgern Aufmerksamkeit zu schenken, sondern auch den Hexen. Zu den "Tätern" können auf der Grundlage behördengeschichtlicher Forschungen des Autors konkretere Angaben gemacht, ihr verwandtschaftliches und gesellschaftliches Umfeld, ihr Ausbildungsgang und ihre Karriere näher beleuchtet werden. Wie dies aussehen kann, wurde ansatzweise bei der Vorstellung der "Helfer" von Nuß, auch bei der Skizzierung des Lebens und der familiären Verbindungen von Nuß selbst vorgeführt; die Hinzufügung weiterer Details, um das Bild wirklich abzurunden, ist aber unumgänglich. Auch den Schöffen in den Hexenprozessen, überwiegend Vertreter der Selbstverwaltung der Stadt Fulda, ist in personengeschichtlicher Hinsicht Beachtung zu schenken. Ebenso muß eventuellen Gegnern von Hexenverfolgungen innerhalb des fuldischen Behördenapparats nachgespürt werden. Bei den Opfern aber hat ortsgeschichtliche Forschung anzusetzen - und da dürfen die Erfolgsaussichten generell nicht überschätzt werden. Anhand der Darstellung von MALKMUS ist zwar mühelos erkennbar, daß die in Fulda verurteilten Hexen fast ausschließlich Frauen waren; doch schon die Aussage, daß diese Frauen [64] überwiegend niederen Standes waren[160], muß erst noch durch Quellenbelege abgesichert werden. Erst recht gilt dies für Fragen des Alters oder des Familienstandes: Waren es überwiegend ältere Frauen, waren sie alleinstehend, unverheiratet oder verwitwet? Und wie schlugen sie sich durchs Leben, wenn sie auf sich gestellt waren?
Dies ist ein Bündel von offenen Fragen und Problemstellungen, die nur in zeitaufwendigen Untersuchungen und allenfalls annäherungsweise geklärt werden können. Der Autor will sich an anderer Stelle zumindest der Frage nach den Anfängen der Hexenverfolgungen in Fulda - im Lichte der Jesuitenannalen - zuwenden.
Anmerkungen
[*]Frau Dr. Rita Wehner, der langjährigen Leiterin des Stadtarchivs Fulda, in Dankbarkeit für vielfältige uneigennützige Unterstützung und für anregende Gespräche zum 65. Geburtstag am 9. Januar 1998 gewidmet.
[1] Die Literatur zu den Hexenverfolgungen und Hexenprozessen in Deutschland ist unüberschaubar. Einen Überblick über den Forschungsstand vermitteln die zusammenfassenden Darstellungen von Gerhard SCHORMANN, Hexenprozesse in Deutschland (Kleine Vandenhoeck-Reihe 1470) Göttingen 1981, 2. Aufl. 1986, 3. Aufl. 1995 und - demnächst - Wolfgang BEHRINGER (in der Beck'schen Reihe Wissen, München 1998). Informativ sind zudem jüngere Forschungsberichte: Peter KRIEDTE, Die Hexen und ihre Ankläger. Zu den lokalen Voraussetzungen der Hexenverfolgungen in der frühen Neuzeit. Ein Forschungsbericht, in: Zeitschrift für historische Forschung 14 (1987), S. 47-71; Ulrich VON HEHL, Hexenprozesse und Geschichtswissenschaft, in: Historisches Jahrbuch 107 (1987), S. 349-375; Wolfgang BEHRINGER, Erträge und Perspektiven der Hexenforschung, in: Historische Zeitschrift 249 (1989), S. 619-640; DERS., Zur Geschichte der Hexenforschung, in: Lorenz (Hg.), Hexen und Hexenverfolgung (wie unten), Aufsatzband, S. 93-146; H. C. Erik MIDELFORT, Alte Fragen und neue Methoden in der Geschichte des Hexenwahns, in: Bauer/Lorenz (Hg.): Hexenverfolgung (wie unten), S. 13-30; Gerd SCHWERHOFF, Vom Alltagsverdacht zur Massenverfolgung. Neuere deutsche Forschungen zum frühneuzeitlichen Hexenwesen, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 46 (1995), S. 359-380; des weiteren liegen aus jüngerer Zeit einige wichtige Sammelbände vor: Claudia HONEGGER (Hg.), Die Hexen der Neuzeit. Studien zur Sozialgeschichte eines kulturellen Deutungsmusters (edition suhrkamp 743) Frankfurt am Main 1978; Richard van DÜLMEN (Hg.), Hexenwelten. Magie und Imagination vom 16.-20. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1987; Helfried VALENTINITSCH (Hg.), Hexen und Zauberer. Steirische Landesausstellung 1987, 2 Bände [Ausstellungskatalog und Aufsatzsammlung], Graz 1987; Andreas BLAUERT (Hg.), Ketzer, Zauberer, Hexen. Die Anfänge der europäischen Hexenverfolgungen (edition suhrkamp 1577) Frankfurt am Main 1990; Sönke LORENZ (Hg.), Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten, 2 Bände: Katalogband und Aufsatzband (Volkskundliche Veröffentlichungen des Badischen Landesmuseums Karlsruhe 2/1-2), Stuttgart 1994; Gisela WILBERTZ/Gerd SCHWERHOFF/Jürgen SCHEFFLER (Hg.), Hexenverfolgung und Regionalgeschichte. Die Grafschaft Lippe im Vergleich (Studien zur Regionalgeschichte 4; Beiträge zur Geschichte der Stadt Lemgo 4) Bielefeld 1994; Gunther FRANZ/Franz IRSIGLER (Hg.), Hexenglaube und Hexenprozesse im Raum Rhein-Mosel-Saar (Trierer Hexenprozesse. Quellen und Darstellungen 1) Trier 1995; Sönke LORENZ/Dieter R. BAUER (Hg.), Hexenverfolgung. Beiträge zur Forschung - unter besonderer Berücksichtigung des südwestdeutschen Raumes (Quellen und Forschungen zur europäischen Ethnologie 15) Würzburg 1995; Sönke LORENZ/Dieter R. BAUER (Hg.), Das Ende der Hexenverfolgung (Hexenforschung 1) Stuttgart 1995; Gunther FRANZ/Günter GEHL/Franz IRSIGLER (Hg.), Hexenprozesse und deren Gegner im trierisch-lothringischen Raum (Historie und Politik 7) Weimar 1997; Dieter HARMENING/Andrea RUDOLPH (Hg.), Hexenverfolgung in Mecklenburg. Regionale und überregionale Aspekte (Quellen und Forschungen zur europäischen Ethnologie 21) Dettelbach 1997. Einen Überblick über die Entwicklung in Europa gibt Brian P. LEVACK, The Witch-Hunt in Early Modern Europe, London 1987, deutsch: Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgung in Europa, München 1995. [Nachträglich eingefügt: Johannes DILLINGER, Thomas FRITZ, Wolfgang MÄHRLE, Zum Feuer verdammt. Die Hexenverfolgungen in der Grafschaft Hohenberg, der Reichsstadt Reutlingen und der Fürstpropstei Ellwangen (Hexenforschung 2), Stuttgart 1998.]
Eine angekündigte Bibliographie von Harald SIPEK (vgl. RUMMEL, Bauern [wie unten Anm. 15], S. 322 Anm. 4) ist bisher nicht erschienen.
[2] SCHORMANN, Hexenprozesse (wie Anm. 1), S. 5.
[3] Wolfgang BEHRINGER (Hg.), Hexen und Hexenprozesse in Deutschland (dtv dokumente 2957) München 1988, 2. verbesserte Aufl. 1993, S. 194.
[4] Sönke LORENZ/H. C. Erik MIDELFORT, Hexen und Hexenprozesse. Ein historischer Überblick, in: Praxis Geschichte 4 (1991), H. 4, S. 4-12, hier S. 8.
[5] Eva LABOUVIE, Männer im Hexenprozeß. Zur Sozialanthropologie eines "männlichen" Verständnisses von Magie und Hexerei, in: Geschichte und Gesellschaft 16 (1990), S. 56-78, Wiederabdruck in Claudia Opitz (Hg.), Der Hexenstreit. Frauen in der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung (Frauen - Kultur - Geschichte 1) Freiburg, Basel, Wien 1995, S. 211-245. Die Verfolgungen begannen in der Regel mit der Verhaftung von Frauen, Männer wurden erst im Verlauf größerer Denunziationswellen in die Verfahren hineingezogen.
[6] Harald SCHWILLUS, Kleriker im Hexenprozeß. Geistliche als Opfer der Hexenprozesse des 16. und 17. Jahrhunderts in Deutschland (Forschungen zur fränkischen Kirchen- und Theologiegeschichte 16) Würzburg 1992; DERS., Die Hexenprozesse gegen Würzburger Geistliche unter Fürstbischof Philipp Adolf von Ehrenberg (1623-1631 (Forschungen zur fränkischen Kirchen- und Theologiegeschichte 14) Würzburg 1989.
[7] Wolfgang BEHRINGER, Kinderhexenprozesse. Zur Rolle von Kindern in der Geschichte der Hexenverfolgung, in: Zeitschrift für historische Forschung 16 (1989), S. 31-47; Hartwig WEBER, Kinderhexenprozesse, Frankfurt am Main, Leipzig 1991; DERS., "Von der verführten Kinder Zauberei". Hexenprozesse gegen Kinder im alten Württemberg, Sigmaringen 1996; Rainer WALZ, Kinder in Hexenprozessen. Die Grafschaft Lippe 1654-1663, in: WILBERTZ/SCHWERHOFF/SCHEFFLER (Hg.), Hexenverfolgung und Regionalgeschichte (wie Anm. 1), S. 211-231.
[8] H. C. Erik MIDELFORT, Recent Witch Hunting Research, or Where Do We Go From Here, in: The Papers of the Bibliographical Society of America 62 (1968), S. 373-420, hier S. 373; zitiert nach SCHORMANN, Hexenprozesse (wie Anm. 1), S. 5, 125.
[9] Wilhelm Gottlieb SOLDAN, Geschichte der Hexenprozesse aus den Quellen dargestellt, Stuttgart, Tübingen 1843; 2. Auflage: Wilhelm Gottlieb SOLDAN/Heinrich HEPPE, Geschichte der Hexenprozesse, Berlin 1880, bearb. Nachdruck Wiesbaden o.J.; 3. Auflage: Wilhelm Gottlieb SOLDAN/Heinrich HEPPE/Max BAUER, Geschichte der Hexenprozesse, 2 Bände, Hanau 1912, Nachdruck Darmstadt 1972; Sigmund RIEZLER, Geschichte der Hexenprozesse in Bayern. Im Lichte der allgemeinen Entwickelung dargestellt, Stuttgart 1896, Nachdruck Aalen 1968; Joseph HANSEN, Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozeß im Mittelalter und die Entstehung der großen Hexenverfolgungen (Historische Bibliothek 12), München, Leipzig 1900, Nachdruck Aalen 1964; DERS., Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenverfolgung im Mittelalter. Mit einer Untersuchung des Wortes und der Geschichte Hexe von Johannes Franck, Bonn 1901, Nachdruck Hildesheim 1963.
[10] H. C. Erik MIDELFORT, Witch-Hunting in Southwest-Germany 1562-1648. The Social and Intellectual Foundations, Stanford/Cal. 1972.
[11] Wolfgang BEHRINGER: Hexenverfolgung in Bayern. Volksmagie, Glaubenseifer und Staatsräson in der Frühen Neuzeit, München 1987, 2. Aufl. 1988; vgl. auch DERS., Mit dem Feuer vom Leben zum Tod. Hexengesetzgebung in Bayern, München 1988.
[12] Die Veranstaltungen des AKIH 1985-1995 sind dokumentiert im ersten Band der 1995 gestarteten Schriftenreihe "Hexenforschung": LORENZ/BAUER (Hg.), Ende der Hexenverfolgung (wie Anm. 1), S. XVII-XXVII. Die Entscheidung, eine eigene Schriftenreihe zu begründen, hing wesentlich mit Schwierigkeiten und Verzögerung bei der Drucklegung der Tagungsbeiträge zusammen; so konnte erst 1995 der erste Tagungsband vorgelegt werden - neun Jahre nach der Veranstaltung: BAUER/LORENZ (Hg.): Hexenverfolgung (wie Anm. 1). Die weiteren Bände sollen jetzt in schneller Folge erscheinen.
[13] Auch für die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse dieses Arbeitskreises wurde eine eigene Schriftenreihe eingerichtet: "Trierer Hexenprozesse. Quellen und Darstellungen". Vgl. den Sammelband von FRANZ/IRSIGLER (Hg.), Hexenglaube und Hexenprozesse (wie Anm. 1), zuletzt : BIESEL, Hexenjustiz (wie Anm. 15).
[14] Als erste Frucht liegt vor: WILBERTZ/SCHWERHOFF/SCHEFFLER (Hg.), Hexenverfolgung und Regionalgeschichte (wie Anm. 1).
[15] Achim R. BAUMGARTEN, Hexenwahn und Hexenverfolgung im Naheraum. Ein Beitrag zur Sozial- und Kulturgeschichte (Europäische Hochschulschriften Reihe III, 325), Frankfurt am Main, Bern, New York, Paris 1987; Bernd THIESER, Die Oberpfalz im Zusammenhang des Hexenprozeßgeschehens im süddeutschen Raum während des 16. und 17. Jahrhunderts, Bayreuth 1987, 2. Aufl. 1992; Herbert POHL, Hexenglauben und Hexenverfolgung im Kurfürstentum Mainz (Geschichtliche Landeskunde 32) Stuttgart 1988; Horst GEBHARD, Hexenprozesse im Kurfürstentum Mainz des 17. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Geschichts- und Kunstvereins Aschaffenburg 31) Aschaffenburg 1989; Andreas BLAUERT, Frühe Hexenverfolgungen. Ketzer, Zauberei- und Hexenprozesse des 15. Jahrhunderts (Sozialgeschichtliche Bibliothek bei Junius 5) Hamburg 1989; Gerhard SCHORMANN, Der Krieg gegen die Hexen. Das Ausrottungsprogramm des Kurfürsten von Köln, Göttingen 1991; Walter RUMMEL, Bauern, Herren und Hexen. Studien zur Sozialgeschichte sponheimischer und kurtrierischer Hexenprozesse 1574-1664 (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 94) Göttingen 1991; Eva LABOUVIE, Zauberei und Hexenwerk. Ländlicher Hexenglaube in der frühen Neuzeit, Frankfurt am Main 1991, 2. Aufl. 1993; Manfred TSCHAIKNER, "Damit das Böse ausgerottet werde". Hexenverfolgungen im Vorarlberg im 16. und 17. Jahrhundert, Bregenz 1992; Rainer WALZ, Hexenglaube und magische Kommunikation im Dorf der frühen Neuzeit. Die Verfolgungen in der Grafschaft Lippe (Forschungen zur Regionalgeschichte 9) Paderborn 1993; Wolfgang BEHRINGER, Conrad Stoeckhlin und die Nachtschar. Eine Geschichte aus der frühen Neuzeit (Serie Piper 2095) München, Zürich 1994; Rainer DECKER, Die Hexen und ihre Henker. Ein Fallbericht, Freiburg im Breisgau 1994; Karen LAMBRECHT, Hexenverfolgung und Zaubereiprozesse in den schlesischen Territorien (Neue Forschungen zur schlesischen Geschichte 4) Köln, Weimar, Wien 1995; Elisabeth BIESEL, Hexenjustiz, Volksmagie und soziale Konflikte im lothringischen Raum (Trierer Hexenprozesse. Quellen und Darstellungen 3) Trier 1997. Für den hessischen Raum vgl.: Sabine SCHLEICHERT, Hexenprozesse in der Landgrafschaft Hessen-Kassel, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 43 (1993), S. 39-76; Thomas LANGE (Hg.), "... die Zauberinnen mögen verbrennet werden". Hexenverfolgungen in Darmstadt und Umgebung am Beginn der Neuzeit (Geschichte im Archiv. Darmstädter Archivdokumente für den Unterricht 3), Darmstadt 1993; Michael MÜHLENHORT, "Von einem Nymphbronnen im Hessenlandt". Der Beitrag hessischer Gelehrter zur Magie- und Hexereidiskussion um 1600, in: Jörg Jochen Berns (Hg.), Marburg-Bilder. Eine Ansichtssache. Zeugnisse aus fünf Jahrhunderten, Band 1 (Marburger Stadtschriften zur Geschichte und Kultur 52) Marburg 1995, S. 207-240; Andrea VATER, Hexenverfolgungen in nassauischen Grafschaften im 16. und 17. Jahrhundert, Diss. jur. Marburg 1988.
[16] Am dezidiertesten in: Wolfgang BEHRINGER, Das Wetter, der Hunger, die Angst. Gründe der europäischen Hexenverfolgungen in Klima-, Sozial- und Mentalitätsgeschichte. Das Beispiel Süddeutschlands, in: Acta Ethnographica Academiae Scientarum Hungaricae 37/38 (1994), S. 25-48.
[17] Vor allem in: SCHORMANN, Krieg (wie Anm. 15); s. dazu Thomas P. BECKER, Hexenverfolgung in Kurköln. Kritische Anmerkungen zu Gerhard Schormanns "Krieg gegen die Hexen", in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 195 (1992), S. 204-214.
[18] LABOUVIE, Zauberei (wie Anm. 15); DIES., Verbotene Künste. Volksmagie und ländlicher Aberglaube in den Dorfgemeinden des Saarraumes (16.-19. Jahrhundert), St. Ingbert 1992; zuletzt: DIES., Rekonstruktion einer Verfolgung. Hexenprozesse und ihr Verlauf im Pfalz-Saar-Raum und der Bailliage d'Allemagne (1520-1690), in: FRANZ/GEHL/IRSIGLER (Hg.), Hexenprozesse und deren Gegner (wie Anm. 1), S. 43-58; RUMMEL, Bauern (wie Anm. 15).
[19] Gerd SCHWERHOFF, Rationalität im Wahn. Zum gelehrten Diskurs über die Hexen in der frühen Neuzeit, in: Saeculum 37 (1986), S. 45-82.
[20] Zum gesamten Ursachenbündel s. jetzt den Forschungsstand knapp, aber zuverlässig zusammenfassend: Franz IRSIGLER, Hexenverfolgungen im 15.-17. Jahrhundert. Eine Einführung, in: FRANZ/GEHL/IRSIGLER (Hg.), Hexenprozesse und deren Gegner (wie Anm. 1), S. 9-24.
[21] Otto SCHAFFRATH, Zur Geschichte des Balthasar Nuß, in: Buchenblätter 35 (1962), Nr. 13 S. 49. Sofern nicht anders belegt, stammen die nachfolgenden Angaben zur Person und zur Karriere von Nuß aus diesem Beitrag.
[22] Hessisches Staatsarchiv Marburg [im Folgenden: StAM] 90b/1170; 90b/1484; Rechnungen II Fulda, Nr. 313, fol. 10r.
[23] Nach der Beschwerde des Klaus Wehner aus Allmus, dessen Frau viermal gefoltert worden war, wurde Wintzigerode von der mainzischen Gerichtsbarkeit für verschiedene Vergehen bestraft. StAM 90a/836.
[24] Otto SCHAFFRATH, Balthasar von Dermbach [!] und seine Zeit. Studien zur Geschichte der Gegenreformation in Fulda (Veröffentlichungen des Fuldaer Geschichtsvereins 44) Fulda 1967; Berthold JÄGER, Dr. Balthasar Wiegand (ca. 1545-1610), fuldischer Generalvikar und Kanzler, in: Archiv für mittelrheinische Kirchengeschichte 45 (1993), S. 141-211, hier S. 188-194.
[25] Eine Bestallung ist nicht überliefert. Im Küchenmeistereiregister 1575 wird ein Oberholzförster aufgeführt, der mit Nuß identisch sein könnte. Schaffrath äußert die Vermutung, "daß Abt Balthasar von Dermbach [!] im Zuge der von ihm begonnenen Verwaltungsreform und Verbesserung der Finanzen des Stifts auch das Forstwesen neu geordnet und die Stelle eines Oberförsters geschaffen hat." Otto SCHAFFRATH, Der Extrakt aus dem Küchenmeistereiregister von 1575 und die Huldigungsanweisung von 1576. Ein Beitrag zur Geschichte der Ämter in der gefürsteten Reichsabtei Fulda, in: Fuldaer Geschichtsblätter 35 (1959), S. 137-149, hier S. 148, Zitat S. 142.
[27] Die Aufgaben von Nuß dürften denjenigen entsprochen haben, die in einem undatierten, von Abt Balthasar ausgestellten und abschriftlich überlieferten Bestallungsbrief für den Oberförster und Jägermeister im Amt Bieberstein und Petersberg Ebert Kröll/Kroll festgelegt sind (vgl. StAM 90a/308 [Kopie]). Da Kroll vor 1603 als Hausmeister im Schloß, 1603 als Hofmeister im Altenhof (Georg ANTONI, Der fürstlich-fuldische Altenhof. Ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte des 16., 17. und 18. Jahrhunderts, in: Fuldaer Geschichtsblätter 52 (1976), S. 81-128, 53 (1977), S. 93-140, 54 (1978), S. 11-41, 57 (1981), S. 135-148, hier 1976, S. 105 mit Anm. 56), ab 1603-1609 auch als Zentgraf zu Hofbieber (StAM 91/788; 94/158) nachgewiesen ist, kommt für die Tätigkeit als Oberförster nur die Zeit vor 1602 in Betracht, in der Balthasar im "Exil" weilte, wofür auch spricht, daß der Dienst auf das Amt Bieberstein und Petersberg bezogen ist - beide waren Dernbach zugewiesen worden. Wahrscheinlich ist Kroll der unmittelbare Nachfolger von Nuß im Amt des Oberförsters gewesen (ab 1591/92).
Die Tätigkeit von Balthasar Nuß als Holzförster ist in den Jahresrechnungen hin und wieder belegt: 1580 erhielt er 100 Gulden auf Befehl des Abtes, 1582 erhielt er 2 Klafter Holz in Liebhards, am 22. September 1583 nahm er den Ehrenberg in Augenschein. Nach einem unveröffentlichten, im wesentlichen auf Malkmus beruhenden, aber auch eigene Forschungsergebnisse enthaltenden Manuskript von Franz-Karl SCHÜLER (†), "Hexenrichter Balthasar Nuß", S. 7 (Kopie im Besitz des Verfassers).
[28] Danach oblag Nuß die Wartung der fürstliche Pferde, damit dieselbe durch Unfleiß nit verwahrlost, sondern zum Besten gewartet und abgerichtet werden möchten; das ihm überantwortete Inventar wollte er richtig und ehrbar erhalten, über alle Veränderungen genau Rechnung führen und für etwaige Mängel Rede und Antwort zu stehen schuldig und verpflichtet sein. Manuskript SCHÜLER (wie Anm. 27), S. 6.
[29] Stadtarchiv Fulda [im Folgenden: StAF] XVI B 1/2: Beschreibung des Fuldischen Hexenproceß, S. 1; Kurtzer Sumarischer Bericht, S. 3.
[30] Nuß läßt sich für diese Zeit weder als Hausbesitzer in Fulda noch als Hofinhaber in Wissels ermitteln. In seiner Zeit als Zentgraf und Hexenrichter in Fulda lebte er dort im Haus "Zum schwarzen Adler". Georg Joseph MALKMUS, Ein Hexenrichter, in: Ders., Fuldaer Anekdotenbüchlein, Fulda 1875, S. 101-151, hier S. 109.
[31] Zu ihm vgl. JÄGER, Wiegand (wie Anm. 24), S. 189 Anm. 252.
[32] Aus der Landstadt Hünfeld stammend, Mitglied einer "Beamtenfamilie": allein drei seiner Brüder standen in fuldischen Diensten: Dr. Friedrich Landau (zu ihm s. JÄGER, Wiegand [wie Anm. 24], S. 190 Anm. 257, S. 194), als Rat (seit 1570), Georg Landau als Kanzlist (-1609), Zentgraf zu Fulda (1609-1615) und Keller zu Hammelburg (1616-1617) und Peter Landau d. J., als Keller zu Vacha (1600-1611), der wegen Unterschlagung abgesetzt wurde. Auch sein Cousin David Landau war fuldischer Verwaltungsmann: zunächst Kanzleiverwandter (nachgewiesen 1587), dann Amtsvogt zu Neuhof (1592-1606), Keller zu Hammelburg (1607-1612), danach Unterschultheiß zu Hammelburg (1612-1613), zuletzt Schultheiß zu hünfeld (1614-1621 nachweisbar). Konrad Landau begann seine Karriere ebenfalls als Kanzleiverwandter zu Fulda 1585 (StAM K 444, Nr. 65 fol. 188-192), war dann Schultheiß zu Ulmbach 1593-1599 (StAM 91/647), danach Zentgraf zu Fulda 1600-1602 (Nachweis für 1601: StAM 106e/15; Bischöfliches Priesterseminar Fulda. Urkunden, 1599) und schließlich Amtsschultheiß zu Giesel - als solcher brachte er (gemeinsam mit den Schultheißen von Weidenau, Neuhof und Hosenfeld und dem Zentgrafen von Flieden) im Zuge der gegenreformatorischen Maßnahmen Balthasars von Dernbach den protestantischen Pfarrer von Freiensteinau Peter Bang gewaltsam nach Fulda; vgl. dazu Fritz ZSCHAECK, Die Riedesel zu Eisenbach. Geschichte des Geschlechts der Riedesel Freiherrn zu Eisenbach, Erbmarschälle zu Hessen, Band 4, Gießen 1957, S. 110f.
[33] StAF XVI B 1/2: Beschreibung des Fuldischen Hexenproceß, S. 1f.
[34] MALKMUS, Hexenrichter (wie Anm. 30), S. 104. Dr. iur. Christoph Keller, Advokat der Reichsstadt Frankfurt, war am 7. April 1597 einer der fuldischen subdelegierten Kommissare beim Abschluß des Vertrags zwischen Fulda und Hessen-Kassel über das Geleit von Vacha (StAM 90b/1195). In der grundlegenden Arbeit von Barbara DÖLEMEYER, Frankfurter Juristen im 17. und 18. Jahrhundert (Ius Commune. Sonderhefte 60) Frankfurt am Main 1993, S. 97 Nr. 324 wird ein "Christoph Kellner" (1556-1615) genannt, aus einer einflußreichen Familie, seit 1588 Syndikus der Stadt; er ist vermutlich nicht mit Jakob Christoph Keller identisch.
[35] Siehe dazu MALKMUS, Hexenrichter (wie Anm. 30), S. 144f.
[36] Manuskript SCHÜLER (wie Anm. 27), S. 7.
[37] MALKMUS, Hexenrichter (wie Anm. 30), S. 104.
[38] Der angesprochene Fürstabt Johann Friedrich von Schwalbach bekundete nach außen zwar Hilfsbereitschaft, verhielt sich in der Sache jedoch ablehnend: So ist es aber doch umb Balthasar Nussen also bewendet, das er alhir gefengklich einhalten, mit peinlichen Rechten verfolget und er also daher itziger Zeit weder seines Leibs noch guts mechtigk. Da überdies sein Sohn sich gegen seinen Willen verheiratet und auch die Schulden nicht auf sein Geheiß gemacht habe, sehe man nicht ein, weshalb der Vater für die Schulden des Sohnes haften solle. Antwortschreiben des Fürstabts vom 11. Januar 1607: StAM 90b/1479.
[39] Heiratsbuch der Stadtpfarrei Fulda 1587-1620, S. 35. Ob die Ehefrau, eine Tochter des Fuldaer Ratsherrn David Mangolt - er bekleidete dieses Amt 1602 und 1603 (Joseph KARTELS, Rats- und Bürgerlisten der Stadt Fulda, Fulda 1904, S. 106) - auch mit Mag. Adam Mangolt, dem einflußreichen Hofkaplan und Geistlichen Rat des Fürstabts Balthasar verwandt war, entzieht sich der Kenntnis. Zu Adam Mangolt s. JÄGER, Wiegand (wie Anm. 24), S. 201 Anm. 324.
[40] Taufbuch der Stadtpfarrei Fulda 1587-1620, S. 89, 114, 130, 141.
[41] Zu ihm s. JÄGER, Wiegand (wie Anm. 24), S. 193f. mit Anm. 282.
[42] Heiratsbuch der Stadtpfarrei Fulda 1587-1620, S. 31. Auch Pfaff war mindestens dreimal verheiratet. Als er 1576 auf dem Reichstag in Regensburg weilte, um dort die Sache des abgesetzten Fürstabts Balthasar von Dernbach zu vertreten, schrieb ihm seine Frau Margaretha dorthin (StAM 90b/499, fol. 29f.). Katharina Förster, Jörg Pfaffs (zweite?) Frau, fungierte am 16. November 1590 als Taufpatin einer Tochter des Stallmeisters Adam Becker (Taufbuch der Stadtpfarrei Fulda 1587-1620, S. 16).
[43] Als scholae Fuldensis Baccalaureus, d.h. als Absolvent der damals in völligem Niedergang begriffenen Fuldaer Stiftsschule oder der städtischen, zeitweilig von Georg Witzel geleiteten Schule, war er zur Ausübung von Notarsgeschäften offenbar genügend qualifiziert, so daß er am 1. Juni 1566 die Rechtmäßigkeit eines Testaments bezeugen konnte (StAM R Ia, 1566, Juni 1 [Testament von Mag. Johann Völcker]). Zu einem unbekannten Zeitpunkt trat er in stiftische Dienste und diente Balthasar von Dernbach als Kammersekretär; während der "Händel" im Mai und Juni 1576 in Hammelburg, die am 24. Juni 1576 mit der Absetzung des Fürstabts endeten, war Pfaff zumindest über weite Strecken zugegen; vgl. (Philipp Jacob) DOELL, Geschichtliche und statistische Nachrichten über die Stadt Hammelburg und S


