Regionale Hexenverfolgung

  / historicum.net / Themen / Hexenforschung / Themen/Texte / Regionale Hexenverfolgung

Das Hofsteiger „Hexengetümmel“ und die letzten Hexenprozesse in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg 1657 

Manfred Tschaikner 

Erstveröffentlichung in: Montfort 59 (2007), S. 62-91. 

 

[S. 62] Im Sommer 1651 wurden in der Herrschaft Feldkirch etliche Hexenprozesse geführt, die zum letzten Mal in den österreichischen Territorien vor dem Arlberg mit Hinrichtungen endeten. Wohl nicht zuletzt deshalb, weil sie für den zuständigen Hubmeister mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen waren, kam es in der Folge zu keinen solchen Gerichtsverfahren mehr, obwohl entsprechende Bestrebungen und Ansätze noch bis in die Sechzigerjahre des 17. Jahrhunderts dokumentiert sind. [1] In der Herrschaft Bregenz fand 1651 nur ein einziger Hexenprozess statt, in dessen Verlauf die 70-jährige Angeklagte Barbara Kohlhauptin an den Folgen der Folterungen verstarb. [2]

Wenige Jahre später mündete das dringende Verfolgungsbedürfnis vieler Untertanen im Gericht Hofsteig noch einmal in Hexenprozessen, den letzten, die in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg geführt wurden. [3] Ihr Ende jährt sich heuer zum 350. Mal. Im Folgenden werden Vorgeschichte, Verlauf und Nachwirkungen des so genannten Hofsteiger „Hexengetümmels“ einschließlich der dadurch bewirkten Gerichtsverfahren anhand des erhaltenen Quellenmaterials nachgezeichnet. [4]

Erste Anzeichen: Nächtliches Getümmel und Hagelmacher in Lauterach 

Erste Einblicke in die Häufung von Hexereibezichtigungen in den Fünfzigerjahren des 17. Jahrhunderts gewährt uns ein Injurienprozess vom 2. Oktober 1654. Stefan Vonach und Kaspar Dietrich, beide aus Lauterach, verklagten damals Martin Dietrich, Michaels Sohn, vor der Bregenzer Obrigkeit, weil dieser sie als Hexenmeister bezichtigt und für den neulichen hagl verantwortlich gemacht habe. Der Beklagte warf Stefan Vonach daraufhin vor, er habe vor jahren in ainer khrankhhait selbsten bekhent, er seie ain hexenmaister. Außerdem sei er während des letzen Hagelwetters aufm veldt geloffen, den hueth habe er under dem arm getragen. Trotzdem habe er, Dietrich, ihn nicht als Hexenmeister bezeichnet. Das Bregenzer Amt forderte vom Beklagten Beweise, dass bei der nacht ain solhes getimmel khommen, wie er vorgesagt. Außerdem sollte der örtliche Pfarrer ersucht werden, in Wochenfrist vor dem Amt zu erscheinen und Bericht zu erstatten.

Am 9. Oktober wollte Martin Dietrich den Beweis antreten, dass umb 12 uhren in der nacht ain grosses getimbl gehört worden sei. Der Zeuge Jakob Reiner erklärte dazu unter Eid, Dietrich sei einmal zu ihm gekommen und habe gesagt, dem von Ach habe er daß weihwasser gegeben und vergangne nacht umb 12 uhren seie ain grosses getimbl im haus gwesen, ob er nichts gehört. Darauf habe Reiner geantwortet, habe es wol vernomben, wisse aber nit, was es gwesen, auch von dem von Ach selbsten nichts gehört. Allerdings habe ihn dieser fünf Jahre zuvor einmaln am morgen gerueffen, solle khommen, sein khindt wolle sterben. Da sei es aber schon zu spät gewesen. Stefan Vonach habe ihm dann erzählt, wie es zugegangen sei, namblich er und sein weib seien von der arbaith muedt gwesen und verschlaffen, daß weib aber solhes khindt gesaugt, als sy am morgens erwachet, habe sy daß khindt todter zuem fuessat gefunden. Daraufhin er zeug ihme gerathen, walfarthen zuegehen, zuebeichten und die auferlegte buess fleissig zuverrichten.

Da Martin Dietrich bei der Eröffnung des Gerichtsverfahrens am 2. Oktober auch die Bezichtigung Kaspar Dietrichs abgestritten hatte, war diesbezüglich ebenfalls eine Zeugeneinvernahme angeordnet worden, die noch am selben Tag stattfand. Ammann Hans Sommer sagte dabei aus, er könne sich nicht erinnern, dass Martin Dietrich im Zusammenhang mit dem letzten Hagel den Namen Kaspars genannt hätte. Martin habe sich nur darüber empört, dass es damals Leute gab, welche die Hüte auf dem Heimweg vom Feld noch in den Händen tragen konnten, und wan sein weib nit gwesen, hette er ainem mit der segin den khopf abgehauen. Martin Boss aus Lauterach gab zu Protokoll, er habe davon überhaupt nichts gehört. Georg Lutz hingegen bezeugte, Martin Dietrich habe Kaspar Dietrich sehr wohl bezichtigt, den Hagel gemacht zu haben. Er habe vermaint, er wolle dem schelme den khopf abhauen. Er seie under freyem himmel gestanden, mit der handt creuzer gemacht und mehrerthail stain in sein garten gefallen. Hans Weiß sagte aus, Martin Dietrich habe in Ammann Sommers Haus erklärt: Wolt ihr wissen, wehr den hagl gemacht? Der Caspar Dietrich und sein sohn haben es gethan, hette er nur den schelmen die khöpf abgehauen // [S. 63] mit der segis. Klaus Dietrich führte an, Martin Dietrich habe ihm erzählt, während des Hagels sei einer vom Feld hereingekommen, er habe vermaint, er wolle ihme die segis an hals henckhen, habe aber niemandts benambset. Gorius Gözi gab zu Protokoll, er habe von Martin Dietrich nur gehört, er wolle jemandem die segis an hals heckhen, habe niemandts benambset.

Bei einer weiteren Verhandlung in dieser Angelegenheit am 9. Oktober bestritt Martin Dietrich abermals seine Schuld und lehnte Hans Weiß als Zeugen ab, weil dieser selbst solhe worth von ihme ausgeben habe.

Am 20. Oktober 1654 verurteilte das Bregenzer Amt Martin Dietrich dazu, Kaspar Dietrich eine Abbitte zu leisten. Die Unkosten wurden kompensiert und die iniuri von hoher obrigkhait wegen aufgehebt. Auch wegen der Bezichtigung Stefan Vonachs musste Martin Dietrich eine Abbitte leisten, um Verzeihung bitten und die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Darüber hinaus wurde er bis abendts in thurn erkhent. [5] Er musste also eine kurze Gefängnisstrafe abbüßen.

Der vorliegende Fall zeigt, wie verbittert manche Leute gegenüber vermeintlichen Hexenpersonen waren, die sie für Schädigungen verantwortlich machten. Ein verbreiteter Anlass für Verdächtigungen und deren Bestätigung bildeten unverständliche Wirkungen von Hagelschauern, die in Streifen niedergingen. [6] Während manche Leute ohne Hut über die Felder gehen konnten, zerschlug es anderen die Ernte. Ungewöhnliche nächtliche Geräusche, die auch vor dem Hintergrund anderer Wahrnehmungsweisen der frühneuzeitlichen Menschen gesehen werden müssen, trugen ebenfalls zu Verdächtigungen bei. Als sehr gefährlich erwiesen sich immer wieder Äußerungen, mit denen sich manche Personen in verschiedenen Lebenssituationen – im vorliegenden Fall während einer Krankheit – selbst belasteten, zumal wenn sie aus Geschlechtern stammten, die ohnehin in einem entsprechenden Ruf standen.

Angst vor dem Feuer 

Bestanden bereits Verdächtigungen gegenüber bestimmten Personen, wurde auch unwichtigen Gesten und Handlungen eine tiefere, scheinbar entlarvende Bedeutung zugeschrieben. So klagte am 25. August 1656 Martin Miller aus Schwarzach vor der Bregenzer Obrigkeit gegen seinen Gemeindegenossen Jakob Künz, weil dieser ihn vor kurzem bei einem Hochzeitsmahl und hernach injuriert, als solte er ain hexenman sein. Der Beklagte erklärte, nachdem dort ein Papier angezündet worden sei, habe ein anderer Anwesender gesagt, der cleger khönde daß feur nit leiden. Er, Künz, habe gegenüber Miller nur bemerkt, es sei ain mann der hexerey halber verdächtig, deme ers niemaln zuegetrauet. Miller habe Künz daraufhin gefragt, ob er ihn meine; er wolle sich dann wehren. Da habe Künz nur gesagt, er werde es brauchen. Der Beklagte wollte mit einem Zeugen belegen, dass er nichts Ehrenrühriges gegen Miller habe verlauten lassen. Sebastian Troll aus Schwarzach bestätigte denn auch, dass Künz bezüglich des Feuers nichts geäußert habe. Als dieses von Miller mit den Füßen ausgelöscht worden sei, habe vielmehr Hans Jakob Sailer bemerkt, Miller könne das Feuer nicht leiden. An seinem Tisch habe dabei niemand gelacht.

Das Bregenzer Amt lud schließlich Zeugen des Klägers für den 1. September vor. Da Künz dabei neuerlich seine Unschuld beteuerte und keine der vier erschienenen Personen unter Eid bestätigen konnte, dass dieser Millers Ehre verletzt hatte, wurde das Verfahren eingestellt, Friede geboten und die Scheltworte aufgehoben. [7]

Nachwirkungen früherer Hexenprozesse 

Die Schatten der Vergangenheit bildeten nicht nur in Form von Vererbungsvorstellungen, [8] sondern auch als Nachwirkungen früherer Hexenprozesse – oder von beidem zusammen – eine bedeutende Triebkraft der Hexenverfolgungen. Vor einem entsprechenden Hintergrund hatte Gall Büchele aus Hard im Zuge einer Wirtshausrauferei Andreas Birnbaumer einen Hexenmeister gescholten. Als sie deshalb am 22. Jänner 1655 vor der Bregenzer Obrigkeit standen, bezeugte Mathias Abler, Büchele habe zu Birnbaumer gesagt, er sei ein Mann wie sein Vater. Bei Andreas Birnbaumer handelte es sich demnach wohl um einen Sohn des 1615 verbrannten Jakob Birnbaumer. [9] Der Zeuge Hilarius Büchele gab zu Protokoll, Gall Büchele habe im Zusammenhang mit einem Fall von Schmuggel beim erwähnten Streit gegenüber // [S. 64] Birnbaumer von sich selbst geäußert, die obrigkhait habe ihne niemalen beim wammes genomben und gesagt in beisein viler persohnen, er seie ain hexenmaister, man werde ihne verbrennen. Die Bregenzer Behörde hob die Beschimpfungen schließlich auf und verurteilte Gall Büchele zu einer Geldstrafe. [10]

Wie in den meisten Fällen bewirkte dies jedoch kein Ende der Verdächtigungen. Das sollte sich im Januar 1659 zeigen, als Andreas Birnbaumer neuerlich schwer injuriert wurde, wovon noch die Rede sein wird. 

Erfolgreicher Kampf gegen die Schatten der Vergangenheit: Michael Vonach 

Schwerere Schatten der Vergangenheit lasteten auch auf einem anderen Mann, der sicher auch in die letzten Hexenprozesse verstrickt worden wäre, wenn er sich nicht offensiv gegen seine Verdächtigungen zur Wehr gesetzt hätte. Aus gerichtlichen Zeugenverhören vom Februar 1659 geht hervor, dass er und sein Bruder nach dem Ende der gerichtlichen Hexenverfolgungen weiterhin für die bedeutendsten Hexenmeister der Region gehalten wurden.  

Bei ihm handelte es sich um Michael Vonach, der schon in den ersten erhaltenen Wolfurter Taufeintragungen aus der Mitte des 17. Jahrhunderts als Ehemann der Katharina Schmiedin aufscheint, die vermutlich aus Dornbirn stammte. Am 3. Februar 1650 wurde einem Michael Vonach in Lauterach eine uneheliche Tochter getauft. Es handelte sich dabei wohl um den gleichnamigen Wolfurter, denn Paten des Kindes waren wie bei dessen späteren ehelichen Kindern der Ammann Jakob Feurstein [11] und Agatha Talerin. [12] Dieselben Paten wirkten auch am 31. August 1655 bei der Taufe Ulrichs, eines – wohl abermals unehelichen – Sohns Michael Vonachs und der Katharina Hehlin, am 24. Februar 1657 bei Mathias und am 27. November 1658 bei Barbara, Kindern Michael Vonachs und seiner Ehefrau Katharina Schmiedin. Nach deren Tod heiratete Vonach am 18. Juni 1663 die ledige Agatha Bertlinin und verstarb schließlich am 8. Februar 1670. [13]

Michael war ein Sohn Jörg Vonachs. Diesen hatten bei den Hexenprozessen des Jahres 1615 Georg Dietrich aus Lauterach und Agnes Toblerin aus Wolfurt als Hexenmeister denunziert und vor ihrer Hinrichtung unter der Folter nochmals als solchen bestätigt, was als besonders schwerwiegend galt. [14] Wären die Prozesse damals weitergeführt worden, hätte Jörg Vonach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den nächsten Todesopfern gezählt. Laut Aufzeichnungen aus dem Jahr 1657 war er wegen entsprechender Verdächtigungen bereits etlich monath gefangen gelegen. [15]

In den Akten wird er zumeist als „Bältins Jörg“ oder „Bältin Dorfs Jörg“ bezeichnet. Es handelte sich bei ihm also um einen Sohn des Balthasar Vonach zu Wolfurt, der in der wolfurtisch-kellhöfischen Leibeigenenliste von 1570 als ein Bruder Kaspar Vonachs zu Lauterach ausgewiesen ist. Beide waren Söhne des Hans Vonach, genannt Dorf. [16] Kaspar übte zwischen 1578 und 1588 mehrere Jahre lang die Funktion eines Hofsteiger Ammanns aus. [17] 1590 werden er und seine Ehefrau Margaretha Weißin bereits als verstorben bezeichnet. Ihre Söhne waren Heinrich und Kaspar Vonach, genannt Dorf. [18] Heinrichs – etwa um 1580 geborener [19] – Sohn Michael Vonach war mit Agatha Mäschin verheiratet und stiftete für Großeltern und Eltern 1618 einen Jahrtag in der Lauteracher Kirche. Dem Paar scheinen nur Töchter geboren worden zu sein. [20]

Im Spätsommer des Jahres 1640 kam es in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg nach einer längeren Unterbrechung wiederum zu breiteren Hexenverfolgungen und in deren Gefolge zu Hexenprozessen. Neuerlich stand dabei das Gericht Hofsteig im Mittelpunkt der Ereignisse. Ende August 1640 wurden zwei Frauen – Barbara Birnbaumerin, genannt Huberin, und Barbara Büchlinin, genannt Moserin – in Bregenz gefangen genommen und ein Hexenprozess gegen sie geführt, der trotz Einsatz der Folter zu keinem Geständnis führte. Als die Bregenzer Amtleute bei der Regierung nachfragten, ob die beiden Frauen freizulassen und – wie von den Hofsteigern gewünscht – weitere verdächtigte Männer(!) und Frauen eingezogen werden sollten, wurde aus Innsbruck Mitte September die Freilassung der Inhaftierten und künftig ein behutsameres Vorgehen angeordnet. Gleichzeitig übersandte man die Hexenprozess-Instruktion Dr. Volpert Mozels aus dem Jahr 1637 [21] nach Bregenz. [22]

Wenige Tage nach der befohlenen Entlassung der beiden Frauen aus Hard – auf den ersten Blick // [S. 65] also zu einem sehr günstigen Zeitpunkt – setzte sich Christian Dörler dagegen gerichtlich zur Wehr, dass er und sein etwa 15-jähriger Sohn Gorius der Hexerei verdächtigt wurden. Die schon lange kursierenden Unterstellungen waren maßgeblich dadurch gefördert worden, dass der Bub im Alter von etwa acht Jahren anderen Leuten gegenüber von Hexenflügen und der Teilnahme an Hexentänzen erzählt hatte. Aufgrund der Aussagen des Zeugen Martin Fischer über diese sehr verdächtigen Äußerungen wandelte sich das Injurienverfahren des Jahres 1640 rasch zu einem Hexenprozess, in dessen Verlauf man den Burschen sogar unter der Folter verhörte. Auch der Vater wurde gefangen genommen und entsprechende Untersuchungen – bei ihm allerdings ohne Anwendung der Tortur – eingeleitet. Ende September ließ man Vater und Sohn Dörler schließlich wiederum frei. [23]

Kurze Zeit später, zu Beginn des nächsten Monats, informierte die Bregenzer Obrigkeit den Hofsteiger Gerichtsausschuss über entsprechende Anordnungen aus Innsbruck. Während das Amt die Kosten für die abgebrochenen Hexenprozesse übernahm, sollten Aufwendungen, die durch künftige „Ungelegenheiten“ im Zusammenhang mit weiteren Verfolgungen von Barbara Birnbaumerin und Barbara Büchlinin verursacht würden, von den Hofsteigern erstattet werden. [24] Nachdem sie vier Angeklagte hatte freilassen müssen und von der Regierung wegen ihrer Vorgangsweise gerügt worden war, war die Bregenzer Behörde also nicht mehr bereit, sich am Hofsteiger Hexentreiben mit zu beteiligen.

Wie stark gewisse Kreise in Hofsteig aber weiterhin an den Hexenverfolgungen interessiert waren, zeigt das Beispiel Ammann Georg Schwärzlers. Von ihm heißt es, er habe kurz nach den angeführten Prozessen in Bregenz öffentlich erklärt, man solle Jörg Vonach das Sakrament nicht mehr reichen und ihm auch keine Schulden zurückzahlen, denn man werde ihn bald fangen. Kurze Zeit darauf, im Oktober 1640, kam es bei einer Hochzeitsschenke in Lauterach zum Eklat, nachdem der Ammann dem Sohn Jörgs, Michael Vonach, vorgehalten hatte, sein Vater stehe fünf Mal im Hexenbuch. Dieser erwiderte, er gebe einen Dreck auf den Ammann. Als man ihm diese Aussage verwies, habe er zum Ammann gesagt: Du hast mein vatter auch zigen, er sei ein hexer und unholden, ich und mein vatter seindt allß guet oder besser allß du. Dass Vonach auch gedroht hatte, er wolle sein Messer in Schwärzler umdrehen, ließ sich nur mehr schwer nachweisen. Auch die Reihenfolge der Provokationen blieb ungeklärt. Der Konflikt endete damit, dass die Obrigkeit die Schmachworte aufhob und Vonach bestraft wurde. Ob auch Schwärzlers Aussagen zu ahnden waren, sollte im Rahmen weiterer Untersuchungen festgestellt werden. Davon findet sich in den Akten jedoch nichts mehr. [25]

Jörg Vonach, der Vater Michaels, scheint noch vor der Jahrhundertmitte verstorben zu sein. In den seit damals vorliegenden Matriken der Pfarre Wolfurt ist sein Tod jedenfalls nicht verzeichnet.  

Gegen Ende der Vierzigerjahre fanden in Hofsteig neuerlich gerichtliche Hexenverfolgungen statt, die zu entsprechenden Gerichtsverfahren führten. Eine der damaligen Angeklagten war Martha Vonach. Da diese Hexenprozesse allgemein nur sehr schlecht dokumentiert sind, lässt sich bislang nicht feststellen, ob auch Michael Vonach darin involviert war. [26] Beim Hexentreiben der Fünfzigerjahre stand seine Person allerdings wieder im Mittelpunkt.

Hofsteiger Inquisitionen im Sommer 1656 

Im Sommer 1656 steuerte die Hexenverfolgung in Hofsteig einem weiteren Höhepunkt zu. Auf Grund der kursierenden Verdächtigungen unternahm das Gericht Hofsteig abermals Inquisitionen, also geheime amtliche Erhebungen. Einer der Hauptbetroffenen war, wie bereits erwähnt, Michael Vonach. Während seine aktive Gegenwehr die Verstrickung in einen Hexenprozess verhinderte, blieb dieses Schicksal drei anderen Personen nicht erspart.  

Die Inquisitionen, bei denen die Zeugen ihre Verdächtigungen nicht nur straffrei, sondern eben sogar auf Anordnung der Obrigkeit hin äußern konnten, bewirkten mitunter eine Enthemmung beim Umgang mit Hexereivorwürfen. Waren diese einmal offiziell deponiert, glaubte mancher, sie auch im Alltag ungestraft äußern zu dürfen.  

Obwohl auch eine entsprechende Gegenwehr – wie der Fall von Vater und Sohn Dörler aus Hard bei den Verfolgungen im Jahr 1640 gezeigt hatte – unter Umständen zur Einleitung eines Hexen- // [66] prozesses führen konnte, blieb manchem Betroffenen nichts anderes übrig, als die Angelegenheit vor Gericht zu bringen. Dies galt für Michael Vonach, als er von einem ihm nahe stehenden Dorfgenossen, nämlich von Hans Anwander aus Wolfurt, Ende August 1656 öffentlich als „Hexenmann“ bezeichnet wurde. [27] Zwischen den beiden Kontrahenten bestand eine engere persönliche Beziehung, denn Vonach hatte am 18. Februar 1652, am 5. August 1653 und am 25. Juni 1655 als Taufpate von Kindern Anwanders und seiner Ehefrau Maria Fischerin gewirkt. [28]

Am 2. September 1656 verklagte Vonach Anwander vor der Bregenzer Obrigkeit, daß er ihne vor 8 tagen offentlich ain hexenman gescholten habe und verlangte einen Widerruf. Der Beklagte gestand, Vonach auf zuvor beschehenes schelten einen solchen genannt zu haben. Er wollte jedoch beweisen, dass dieser sich selbst davor schon so bezeichnet habe. Außerdem belästige er die leuth im dorff damit, dass er sie zwinge zu sagen, ob er ain hexenmaister seie oder nit. Diese Aussage machte die Vorladung von Zeugen zu einem anderen Termin notwendig.

Noch am selben Tag belangte Michael Vonach aber auch Bartle Dietrich dafür, dass er an der gemaindt – also auf einer Gemeindeversammlung – durch Jakob Reiner offentlich fürbringen lassen, es seie ainer, der Hans Kolben getrohet mit den khieen [Kühen], darauf sy am morgen nit rieren khönden. Für diese Injurie verlangte Vonach einen Widerruf. Da sich der Beklagte aber damit verantworten konnte, es sei ihm bei den Inquisitionen eidlich auferlegt worden, anzuzaigen, was er gehört habe, dahero er die warhait gesagt, wurde er von der Klage absolviert. Man gebot ihm aber Schweigen und fridtbietung bei leib und gueth straf. Dasselbe geschah bei der Injurienklage Vonachs gegen Barbara Ablerin und gegen den Scharfrichter Christoph Hirt, die ihn alle belastet hatten. [29]

Die Ehrenbeleidigungsklage Michael Vonachs gegen Hans Anwander fand am 7. September 1656 ihre Fortsetzung mit Zeugenverhören. Der Beklagte beschwerte sich dabei, dass Vonach ihm gegenüber behauptet habe, er sei in ainem finger besser als beclagter am ganzen leib. Außerdem habe Vonach übel geflucht und geschworen.

Der Zeuge Martin Rohner aus Wolfurt sagte unter Eid aus, vor 13 Tagen seien Anwander und Vonach wegen des Hirtenbuben in Streit geraten, wobei Vonach die oben zitierte Aussage getätigt habe. Anwanders Antwort darauf habe gelautet, Vonach habe noch nie einen Biedermann gefragt, wer er sei, denn er wisse es wol, er seie ain hexenmaister.

Der nächste Zeuge, Klaus Vonach, trug nichts zur Klärung der Hexereibezichtigung bei.  

Georg Stauder gab zu Protokoll, Michael Vonach habe einmal zur Zeit des Kornschnitts beim Mesner getrunken und sei dabei voll worden. Da habe er gefragt, ob er ain hexenmaister seie, wan er ainer seie, solle man ihne in des teufls namen verbrennen. Dabei habe er übel geschworen. Am selben Abend hätten Stauder und seine Ehefrau den Vonach bei den Schnittern zwei Mal überlaut schreien gehört. Dabei habe dieser auch hundert blueth sackheren geschworen. Davon sei Stauders Ehefrau so übel erschrocken, dass sie erkrankte und sich ihr Zustand täglich verschlechterte. Nach zehn Tagen etwa sei sie gar von der vernunft khommen, so dass man sie festbinden musste. Er habe aber dem weib durch gaistliche mitl etlicher pfarrherrn und walfarth geholffen, daß es aniezo besser worden. Er rede Michael Vonach dabei nichts Unrechtes nach, ausser was daß gemaine geschrai mit sich bringt.

Hans Schwärzler berichtete, er habe vor sechs oder sieben Jahren mit etlichen Männern, unter denen sich auch Michael Vonach befand, im Haus Ammann Trolls getrunken. Da habe Vonach den Ulrich Rhomberg und Ulrich Salzmann gefragt, daß khind auf der gassen halte ihne fur ain hexenmaister, ob sy ihne auch darfur halten thien, woraufhin die beiden Männer die Frage verneinten. Später habe Schwärzler aber vernommen, dass man Michael Vonach in Dornbirn vorwarf, er habe selbsten gesagt, er seie ain hexenmaister.

Barbara Emserin aus Wolfurt erklärte, vor sechs Jahren habe Vonach in Melchior Hagens Wirtshaus getrunken und bei der nacht uber lauth gesagt: Beim tausent sackhern ich bin ain hexenmaister. Als ihn Hans Gmeiner davon abhalten wollte, habe er sich darum nicht geschert, sondern sei bei seiner Aussage geblieben. Sie selbst wisse nicht, dass Michael Vonach jemanden beschediget hätte.

Hans Gmeiner bestätigte, dass Vonach vor fünf oder sechs Jahren abends bei einem Trunk im Wirtshaus Melchior Hagens öffentlich erklärt // [S. 67] habe: Bei tausent sackheren, ich khan daß hexenwerckh. Als ihm Gmeiner widersprochen und behauptet habe, Vonach könne nichts, er sei vielmehr ein Biedermann, habe dieser mehrmalen gemeldet, er khönde daß hexenwerckh; weilen ers ihme also nit abwehren lassen, habe ers lestlich bleiben lassen. Der in den Gerichtsprotokollen ursprünglich verzeichnete, später aber durchgestrichene Satz lautete: habe er zeuge es lestlich glaubt und seie darvon gangen. [30]

Die Ergebnisse der Zeugenverhöre erschienen der Bregenzer Obrigkeit als so belastend und unklar, dass sie die Einholung eines Rechtsgutachtens für notwendig erachtete.  

Einen Monat später, am 6. Oktober 1656, konnte der Streit zwischen Michael Vonach und Hans Anwander schließlich formal beigelegt werden. Letzterer forderte die Wiederherstellung seiner Ehre, denn unter den bestehenden Verhältnissen könne er keinem Handwerk mehr nachgehen. Die Obrigkeit entschied den Fall nun auf der Grundlage des eingeholten Rechtsgutachtens dahingehend, dass die gegenseitigen Bescheltungen aufgehoben sein sollten. Weil Michael Vonach in betrunkenem Zustand sich selbsten mehrmalen für ain hexenmaister diffamiert und damit anderen Leuten Anlass zum Verdacht gegeben sowie auch hochsträflich geflucht und geschworen habe, musste er 50 Gulden Strafe erstatten und dem Rechtskonsulenten einen Gulden und 48 Kreuzer bezahlen. [31] Damit entkam Michael Vonach zwar den Qualen eines Hexenprozesses, zahlte dafür jedoch einen hohen Preis.

Der letztgenannte Umstand dürfte Vonach schwer erbittert haben. In dieser Lage kam es um den Jahreswechsel – also ungefähr zur Zeit, als die Hexenprozesse gegen drei andere Personen eingeleitet wurden – zu einem ungewöhnlichen Vorfall, von dem mangels Unterlagen nur bekannt ist, dass es sich um schwere Verunglimpfungen handelte. Nach Verhören am 18. und 23. Januar 1657 entschied das Bregenzer Amt am 26. dieses Monats, dass Michael Vonach den Klägern Marx Rohner und Konsorten einen Widerruf und auf seine Kosten besiegelte Briefe ausstellen lassen musste, worin den Klägern attestiert wurde, dass ihnen Unrecht geschehen sei. Des Weiteren hatte Vonach die Unkosten der Kläger in der Höhe von neun Gulden sowie eine obrigkeitliche Strafe von 150 Gulden zu erstatten; und wan er ferners dergleichen iniurien ausgiessen wirdet, soll er ausm landt geschaft werden. [32] Man drohte ihm also auch mit einem Landesverweis.

Da Michael Vonach im Rahmen des Hexentreibens im Verlauf von wenigen Monaten sehr hohe Kosten angefallen waren, hielt er am 2. März 1657 vor dem Amt um eine Milderung der Strafen an. Auf obrigkeitliche Anordnung erschien er am 9. März zusammen mit dem Vogt seiner Kinder, Bascha Böhler, und brachte die entsprechende Bitte abermals vor, woraufhin ihm 50 Gulden nachgelassen wurden. [33]

Probleme des Hexendenunzianten Jakob Schelling 

Ebenfalls noch vor der Einleitung der Hexenprozesse entstand im Gefolge der gerichtlichen Inquisitionen und den dabei getätigten Denunziationen ein weiterer heftiger Konflikt, der jedoch einen anderen Verlauf nahm als der eben dargelegte. Dabei geriet nämlich ein Hexendenunziant in arge Bedrängnis. 

Am 15. Dezember 1656 brachte Hans Gunthalm von Lauterach einen Streit mit Jakob Schelling von Wolfurt [34] vor die Bregenzer Obrigkeit, weil er dabei einen schweren körperlichen Schaden erlitten hatte. Ammann Hans Sommer schilderte den Grund für die Auseinandersetzungen folgendermaßen: Der Schelling habe im wirtshauß gesagt, er habe vor der obrigkhait geredt der hexen halber, vermaine es werde recht thuen, darauf der Gunthalm gemeldet, wan ers nur halben hinaus bringen khönde, was er geredt, seie es genuog. Laut Hans Greissing hatte Gunthalm gesagt: Wan es nur halben wahr, was der Schelling angezaigt, seie es genuog. Auch der Alt-Ammann Hans Weiß [35] gab zu Protokoll, wie die beiden Männer im Gasthaus Krone auf diese Weise in Streit geraten waren. Später habe Schelling den Gunthalm beim Siechenhaus angefallen, wobei Letzterer dem Angreifer „das Wehr“ (den Degen) abbrach. Jenseits der Achbrücke stellte Schelling seinen Gegner daraufhin neuerlich, schlug ihn trotz Friedbietung der Anwesenden nieder, stach mit dem Degen seines Begleiters Hans Anwander auf Gunthalm ein und ließ ihn nicht mehr aufstehen, bis er versprach, das zerstörte „Wehr“ zu ersetzen. // [S. 68]

Schelling erklärte vor Gericht, dass ihm Gunthalm in sein gethanen aydt eingeredt und ihm das „Wehr“ zerbrochen habe, was Kosten von anderthalb Gulden verursachte. Außerdem habe sich sein Gegner in der Folge – wie der Barbier Meister Johannes Siess bezeugen könne – dadurch, dass er trotz seiner Verletzungen Feldarbeiten verrichtete, selbst geschädigt. Die Obrigkeit beschloss daraufhin, nach Bernegg zu schreiben und sich beim dortigen Barbier zu erkundigen, ob sich Gunthalm selbsten verderbt oder durch den balbierer Siessen vernachlässiget worden war. [36]

Am 19. Januar 1657 wurde das Verfahren mit weiteren Zeugenverhören über Schelling und Gunthalm fortgesetzt. Schließlich entschied die Behörde, dass der Beklagte für zwei Drittel der Unkosten in der Höhe von 27 Gulden, also für 18 Gulden, in drei vierteljährlichen Raten aufkommen musste. Dabei erhielt er aber die Kosten für den Degen in der Höhe von anderthalb Gulden von der ersten Zahlung abgezogen. Die Schmachworte wurden obrigkeitlich aufgehoben und bei hoher Strafe Friede geboten. [37] Schon im Februar 1657 wurde Jakob Schelling jedoch wegen anderer Gewalttätigkeiten wieder gerichtlich belangt. [38]

Zum Konflikt zwischen Schelling und Gunthalm liegt dem Amtsprotokollbuch ein außergewöhnliches Dokument bei. Es handelt sich dabei um einen Brief von Katharina Schwärzlerin, [39] der Ehefrau Schellings, an die Bregenzer Obrigkeit, der aufschlussreiche Einblicke in die Hintergründe des Hexentreibens gewährt. Er wurde am 14. Dezember 1656, also einen Tag vor dem ersten Gerichtstermin, verfasst.

Erveste weise insunders förgeachte gros günstige heren und feter [Väter]

Ich Catharina Schwertzlerin beite[!] eüwer hoch gräffliche gnaden und mein ordenlichen för gesetze oberkhat umb veterlichen hilff und radt bin nebet, daß laider gott erbarm meinem vill gelebten[!] ehe gemall von einer hegsten oder hegsten maister an gethan worden, daß er weder rast noch rub gehabt weder tag noch nacht, daß er habe vor maindt, er müse weib und kinder vor lasen, dero wegen bin ich an in gestanden, er sölle mir bey eelichen threüwe und leibe[!] mir offen baren, warumb er an kainem ordt weder rast nach rub habe, dero wegen wey oba an gemeldt, er wise nix anders, dan eß seye ime an gethan worden. Dero wegen bin ich den[n?] den hailligen und erwerden gaistlichen feter [Väter] Kapenziner zu geloffen, sey wolet mir und meinen ehegemahll einem gaistlichen rath geben, und der Gewarden [Guardian] an mir graten, ich solle nocher Dorenbiren, dan ich werde bim früw meser hilff und radt finden, und mir bey dem gaistlichen heren widerumb geradten worden, ich sölle dey beter durch suchen, und ich dem selbigen fleisig nach khumen und in den beter gefundten, wey der her gesagt hat, und mir von dem gaistlichen heren meinem man geholffen worden und mir ein gebunden worden, ich solle meinen mann nit zornig machen, wow eß müglich ist, und ich und meye kinder den selbigen fleisig nach khumen, derowegen hat sich zu getragen, daß sie Michel von Ach und Hanß Anwander mit worten gegen ein ander vorworffen worden und der Anwander zu meinem man khumen, er solle sein bey standt sein und waß er globt und geschworen hob, daß selbige zu reden, waß war ist, und dero wegen der Hanß Gunthalm zu meinem man in der kron khumen und ine an fangen zu mollen stiren [molestieren, belästigen] und alß wan er nit gescheidt werde und zu ime gesagt, er vormain, er habe ain waser, man solte ainen mit ainem meßer herauß boren, und mein man in Hanß Gunthallm beten, er soll in sein und bleiben lasen, und wo er daß nit dete, so wirdt dir der degen uber den kopf khumen. Dero wegen bite ich, Catharina Schwertzlerin, eüwer hoch gräfflichen gnaden und mein ordenlichen för gesetze oberkhat, ihr welet den Hansen Gunthalm auferladen, daß er meinem man seinen redlichen namen wider umb geben soll unnd restutuwiren, und wan daß nit geschechen würde, so solle mir neymandt khain schuldt geben, werde eß mechte hüt oder morgeins solche wordt meinem man för gewendt werden und widerumb ein solches unhaill darauß erfolgen mechte, so wolle ich kainem kainß gots wordt dar för nit geben, dan ich hab nix alß 7 klaine khinder, dero wegen bite ich und beger an Hanß Gunthalm und forderung an im mer alß er an mich, dey weill er mir meinen man ab dem rechten weg hat gebracht und dero wegen in yne, meinen man, ainen zorn er wekh, daß nit an den himel zu mollen ist, daß hab ich meinem man selber auf Sant Barthlemesberg schikhen müs und den selbigen gaistlichen // [S. 69] heren angerufen und zu anderen dökher mer geloffen, woho ich hab vormaindt, daß mir und meinem man geholffen werden mochte, und mihr widerumb geradten, ich solle meinen man salfe nove schways baden und zu aderlasen, und ich dem selbigen fleisig nach khumen und ime 2 mall zu ader gelasen, daß ich im haben den mundt auf müsen brechen und ine för dhodta her umb zogen, und solcheß zu erweisen ist mit dem scherer selbst und andere gute nach buren, deren wegen so beger ich mit sant meina kinder för den khumber und schmertzen, daß mir von Hansen Gunthallm zu gericht ist worden, dan er hat meinen man zu geredt, daß kaines wegs zu gedulden ist, dero wegen beger ich fill mehr alß er an mich, nach gentz, wan er ainen naren welle haben, soll er umb ainen aigen schawen oder daß selbig selbst vor richt, dero wegen so bite ich eüwer hoch gräfflichen gnaden und mein ordenlichen för gesetze oberkhat, sey wolet dar ina handlin, daß recht ist

beschechen den 14 thag christmonat anno 1656 jars. [40]

Die Schwärzlerin teilte der Bregenzer Obrigkeit also mit, ihrem Ehemann sei etwas von einer Hexe oder einem Hexenmeister „angetan“ worden, dass er bei Tag und bei Nacht weder Rast noch Ruhe finden konnte und glaubte, er müsse Frau und Kinder verlassen. In ihrer Not wandte sich die Frau zunächst an die Kapuziner in Bregenz, die erste Anlaufstelle in Fragen vermeintlichen Schadenzaubers. Der dortige Guardian verwies sie an den Dornbirner Frühmesser (und späteren Pfarrer) Jakob Greber. Bei dem gebürtigen Mellauer handelte es sich um einen bekannten Magiespezialisten, der auch im Zusammenhang mit den Hohenemser Hexenverfolgungen in den siebziger Jahren aufscheint. [41] Greber empfahl der Schwärzlerin, sie solle die Betten nach versteckten Zaubermitteln durchsuchen. Nachdem sie solche tatsächlich gefunden zu haben meinte, sei es ihrem Mann besser gegangen. Allerdings hatte ihr der Geistliche auch aufgetragen, sie und ihre Kinder sollten den Vater möglichst nicht erzürnen.

Ausgerechnet in dieser angespannten Situation begab es sich aber dann, dass Michael Vonach und Hans Anwander in einen Streit gerieten, in dessen Folge Letzterer Schelling aufforderte, ihm beizustehen und auszusagen, was er bei den Inquisitionen unter Eid angegeben hatte. Bald darauf sei Schelling deshalb im Gasthaus Krone von Hans Gunthalm belästigt worden. Dieser behandelte ihn, als ob er nicht recht bei Verstand sei, und warf ihm extreme Hartherzigkeit vor. In diesem Sinn ist wohl die Feststellung Gunthalms zu verstehen, Schelling habe „ein Wasser [42], das mit einem Messer herausgebohrt werden müsste“. Wenn dem so war, galt die Tränenlosigkeit im volkstümlichen Bereich bemerkenswerterweise als Charakteristikum von Hexenverfolgern, während man sie in den Gerichtsverfahren oft als Erkennungszeichen vermeintlicher Hexenpersonen auslegte. [43]

Aufgrund des Streits mit Gunthalm habe sich laut Schwärzlerin der Zorn Schellings, der in seiner Lage eben hätte vermieden werden sollen, in eine Dimension gesteigert, „dass man ihn nicht an den Himmel malen könnte“. Man habe ihn deshalb auf den Bartholomäberg und zu anderen „Döktern“ schicken müssen, die ihm Schweißbaden und Aderlässe empfahlen. Auf Bartholomäberg wirkte damals der aus Ludesch gebürtige Pfarrer Luzius Hauser, der weitum als volksmagischer Spezialist gefragt war. [44] Von ihm ist noch ein Verzeichnis seiner Bibliothek erhalten, das unter anderem die Moraltheologie des Tiroler Jesuiten und Hexenverfolgungsgegners Paul Laymann (1574-1635) [45] anführt. [46] Die Schwärzlerin nahm die empfohlenen Kuren an ihrem Mann so „fleißig“ vor, dass sie ihm einmal bereits den Mund aufbrechen musste und ihn schon fast als Toten herumgezogen hatte.

Die Einleitung des Hexenprozesses von 1657  

Noch während man im September 1656 auf das Ergebnis des Gutachtens zum Fall Michael Vonach wartete, sammelten die Gerichtsleute von Hofsteig weitere belastende Indizien gegen der Hexerei verdächtigte Personen. Am 6. Oktober 1656, als die Bregenzer Obrigkeit den Streit zwischen Vonach und Anwander entschied, meldeten das Gericht Hofsteig nach Bregenz, dass man neue inditia haben thiee wegen Othmar von Ach. Man verlagerte den Verfolgungsschwerpunkt nun also auf Michaels Bruder. Die Gerichtsleute wollten wissen, ob sie sich damit nach Innsbruck wenden durften, was ihnen in der Causa Michael Vonach anscheinend verweigert worden war. Das Bregen- // [S. 70] zer Amt antwortete, man solle bis morgen früh um acht Uhr die Zeugen nochmals vorladen, vereidigen und ihre Aussagen aufzeichnen. [47]

Am 13. Oktober reichten die Abgeordneten des Gerichts Hofsteig bei der Bregenzer Obrigkeit schließlich eine Schrift wegen der hexenleithen ein, [48] die nicht mehr vorliegt. Daraufhin sandte das Amt unter dem Datum des 21. Oktobers einen Bericht über die Hexereiverdächtigungen im Gericht Hofsteig an die Innsbrucker Regierung. Diese ordnete am 4. November 1656 an, dass die Verdächtigten – wan dan der gleichen böße und schädliche leüth kheines weegs zugedulden – gefangen zu nehmen (doch nit in harter gefenckhnus) und mit Beiziehung eines oder zweier Rechtsgelehrten zunächst in der Güte zu examinieren seien. Vor der möglicherweise notwendigen Tortur sollten die Ergebnisse der Untersuchungen nach Innsbruck berichtet werden. [49] Wie die Regierung später erfahren sollte, war ihr Entschluss, Hexenprozesse einzuleiten, im Raum Bregenz bereits bekannt geworden, bevor sie ihr Schreiben abgesendet hatte. Über welche Kanäle die entsprechenden Informationen weitergeleitet wurden, ist unbekannt. Jedenfalls scheinen auf informeller Ebene beste Beziehungen zwischen Innsbruck und Bregenz oder Hofsteig bestanden zu haben.

Die Angeklagten 

Bei den drei Angeklagten des Hexenprozesses von 1657 handelte es sich um Othmar Vonach aus Lauterach sowie Katharina Böhlerin [50] und Anna Finkin, beide aus der Pfarre Wolfurt.

Von Anna Finkin ist bekannt, dass sie nach dem Tod ihres ersten Ehemanns Peter Musumb Balthasar Höfle aus Rickenbach heiratete. Zumindest in den Jahren vor dem Hexenprozess wohnte sie nicht im Dorf Wolfurt, sondern am Berg. [51] Sie verstarb 22 Jahre nach ihrem Freispruch und wurde am 3. Februar 1679 in Wolfurt begraben. [52]

Zur Zeit der letzten Hexenprozesse lebten in Wolfurt mehrere Frauen namens Katharina Böhlerin. [53] Die als Hexe verdächtigte Person dieses Namens war laut Abschrift der Prozessunterlagen von 1657 etwa fünfzig Jahre alt. [54] Sie starb am 22. Januar 1660, also zweieinhalb Jahre nach ihrem Freispruch, als Witwe Mathias Schnells, [55] der aus einem der ältesten Wolfurter Geschlechter [56] stammte. Wenn mit dem „Trinlin im Tobel“, die Anna Finkin unter der Folter als ihre Lehrmeisterin angab, wirklich Katharina Böhlerin gemeint war, hauste diese im entsprechenden Ortsteil nahe der Wolfurter Kirche.

Othmar Vonach war, wie bereits erwähnt, ein Bruder Michaels und Sohn Jörg Vonachs aus Wolfurt. Othmar [57] stand wie Michael schon lange in öffentlichem Verdacht der Hexerei, und zwar vor allem wegen seines similiter etlich monath befangten vatter[s]. [58] Laut Prozessdokumenten von 1657 war Othmar damals ungefähr 60 Jahre alt. [59] Seit 15. Juni 1634 war er mit Margaretha Vonachin verheiratet. [60] Am 8. Juni 1671 verstarb er als honestus vir (ehrenwerter Mann). Sein Sohn, Michael Vonach der Junge – nicht zu verwechseln mit seinem Onkel in Wolfurt –, setzte sich beim Hexenprozess von 1657 wacker für den Vater ein. Bei dem damals ebenfalls für Othmar Vonach engagierten Schwiegersohn dürfte es sich um jenen Hans Halder gehandelt haben, der am 29. Juni 1653 Magdalena Vonachin ehelichte. Trauzeugen waren damals Konrad Halder und Othmar Vonach, also wohl die Väter des Paares. [61]

Maßgebende Persönlichkeiten bei den gerichtlichen Hexenverfolgungen 

An der Spitze des Hexen und Hexer verfolgenden Gerichts Hofsteig stand 1656/57 Ammann Hans Sommer aus Lauterach. Er war bereits 1641 bis 1643, 1646, 1648, 1651 bis 1653, dann 1656 bis 1658 und später noch von 1661 bis 1664 und 1668 bis 1673 Vorstand des Gerichts. Sommer, der in zweiter Ehe 43 Jahre lang mit Agatha Helinin (+ 1691) verehelicht war, starb am 4. Februar 1677. [62] Sein Nachfolger nach der Amtsperiode, in welche die Hexenprozesse fielen, war Ammann Hans Weiß, ebenfalls aus Lauterach. Er leitete bereits das Herbstgericht des Jahres 1658 und blieb im Amt bis 1661. [63] Davor hatte er die Funktion eines Ammanns schon 1643 und 1645/46 ausgeübt. Er war mit Ursula Niedererin verehelicht. [64]

Das Bregenzer Vogteiamt stand anfänglich unter Leitung des Vogts Graf Fortunat von Wolkenstein-Rodenegg. [65] Dieser suchte im Februar 1657, also während der Hexenprozesse, wegen seines hohen Alters und vieler leibsindispositiones (körper- // [S. 71] licher Gebrechlichkeiten) um Entlassung aus dem Amt an, was ihm auch gewährt wurde. [66] Seit April 1657 amtierte Oberst Kaspar Schoch (1610-1672) [67] als Bregenzer Vogt. [68] Er „erbte“ somit die Hauptverantwortung für die letzten Hexenprozesse der österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg.

Die Hauptlast der Prozessführung lag jedoch beim damaligen Amtmann, dem Lizentiaten der Rechte und erzfürstlichen Rat Johann Rudolf Mohr, der dieses Amt seit seiner Bestallung am 10. November 1651 ausübte. [69] Davor war er in Diensten des Bischofs von Konstanz gestanden. Wie eine Urkunde von 1670 belegt, [70] hatte er als bischöflicher Notar schon 1640 zwei Urkunden für die Pfarre Riefensberg beglaubigt. [71] In den Jahren um 1660 wohnten Johann Rudolf Mohr und seine Ehefrau Barbara Pellerin samt ihren Kindern, einigen Töchtern und dem Sohn Franz, im „Österreichischen Amtshaus“ zu Bregenz. Im Juni 1663 übernahm Mohr die Funktion eines Bregenzer Landschreibers. [72] Um 1672 zog er mit der Familie zurück nach Konstanz. [73] Im Mai dieses Jahres trat jedenfalls Diethelm Jehli (Ülin) die Stelle als Bregenzer Landschreiber an. [74]

Weitere Beisitzer [75] bei den Hexenprozessen von 1656/57 waren der Landschreiber Johann Wilhelm Marius (Mähr) und der Landammann Franziskus Abegg von Seiten der Herrschaft sowie die Bregenzer Räte und Ammänner Johann Georg von Deuring [76], Kaspar Oxner [77], Baumeister Johann Hinteregger [78], Diethelm Jehli und der Stadtschreiber Johann Jakob Bildstein [79].

Verzögerte Einleitung der Hexenprozesse 

Die Einleitung der geplanten Gerichtsverfahren gegen Othmar Vonach, Anna Finkin und Katharina Böhlerin stieß zunächst auf die Schwierigkeit, dass der Amtmann und der Landammann nit in loco waren. Des Weiteren konnte man im bestehenden Gefängnis zur Winterszeit nicht mehr als eine Person separatim gefangen halten. Nach einer entsprechenden Mitteilung aus Bregenz vom 15. November trug die Innsbrucker Regierung dem Amtmann auf, Baumaßnahmen für sonderbare orth (getrennte Zellen) vorzunehmen. Inzwischen sollte aber die beabsichtigte Gefangennahme der Verdächtigten vollkommen geheim gehalten werden, damit sie nichts davon erführen und der iustitia entweichen. [80]

Am 5. Dezember berichtete man nach Innsbruck, dass der Bau in Angriff genommen worden sei. In ihrem Antwortschreiben vom 11. Dezember hielt die Regierung – wie bereits erwähnt – fest, dass der Bregenzer Behörde die beabsichtigte Gefangensetzung der Hexereiverdächtigen schon vor Einlangung des entsprechenden Schreibens bekannt gewesen sei, und verlangte zu erfahren, von wem die Informationen vorzeitig spargiert (verbreitet) worden waren. Des Weiteren solle man darauf achten, dass bei den verdächtigen Personen deß außreissens halber khein gefar seye. [81] Sie waren damals also noch nicht inhaftiert.

Die schwierige Formierung des Hexenprozesses 

Die Gefangennahme Vonachs, der Böhlerin und der Finkin erfolgte wohl im Januar 1657. Am 3. Februar jedenfalls meldete die Bregenzer Behörde nach Innsbruck, dass die drei Personen inhaftiert und verhört worden seien, aber nichts Belastendes gestehen wollten. Beigeschlossen waren dem Schreiben die Aussagen der Belastungszeugen und ein Rechtsgutachten Dr. Jakob Harders [82], der seit 1650 als kaiserlicher Landrichter zu Rankweil wirkte. [83] Der Jurist erachtete es darin für notwendig, die Gefangenen der Tortur zu unterziehen. Die Regierung in Innsbruck genehmigte dies am 15. Februar 1657, behielt sich aber vor Abschluss des Verfahrens eine Bewertung der gerichtlichen Vorgangsweise und des gefällten Urteils vor. [84]

Zunächst ergaben sich jedoch massive Schwierigkeiten bei der Formierung des Prozesses. Der Rat der Stadt Bregenz und die Beamten der gleichnamigen Herrschaft gerieten darüber in eine schwere Auseinandersetzung. Stadtmagistrat und Vogteiamt Bregenz standen seit Jahrzehnten in einem Machtkampf, wobei es auch um gerichtliche Kompetenzen ging. [85] Bei Kriminalprozessen gegen Delinquenten aus der Herrschaft Bregenz fällten Ammann und Rat der Stadt Bregenz die Urteile, verkündet wurden sie jedoch vom Vertreter des Landesfürsten, dem Vogt. Im Jahr 1643 hatte die Stadt die volle Hochgerichtsbarkeit auf ihrem Territorium erlangt. Das heißt, die Urteile über Malefizfälle in der Stadt Bregenz wurden // [S. 72] fortan durch ihre Vertreter verkündigt. Das Recht der Urteilsverlesung über Delinquenten aus der gleichnamigen Herrschaft verblieb jedoch beim Vogt. [86] Auch die Verhöre nahmen allein er und seine Amtleute vor. Dieses Recht versuchten ihnen die Vertreter der Stadt im Zuge der Hexenprozesse von 1657 streitig zu machen.

Zu Beginn des 17. Jahrhunderts war ein „Direktorium“ über die Vorgangsweise bei Hexenprozessen verfasst worden. In seiner Einleitung erhob dieses den Anspruch, dass sein Inhalt auch bisdahero in den beeden herrschafften Bregenz unnd Hochenegg yeblichen herkhommens und gebraucht worden sei. Laut diesen Aufzeichnungen nahmen bei den Folterungen altem gebrauch nach der Stadtammann, die Ratsmitglieder und der Stadtschreiber nur alß in solchen sachen spectatores, gezeugen und künfftige ordenliche bluet oder malefiz richter teil. Das Wort führte bei diesen Untersuchungen allein der Vogt oder sein Stellvertreter im Namen der kaiserlichen Majestät und sonst niemandts. [87]

Mitte Februar 1657 beklagten sich nun Stadtammann und Rat bei der Regierung, dass sie von den landesfürstlichen Beamten entgegen den Privilegien und dem alten Herkommen in der Malefizjustiz übergangen würden, indem man sie von der Formierung des Prozesses ausschloss. [88] Die Vertreter der Stadt wollten nicht nur an den gütlichen Verhören teilnehmen, sonderen des gleichen zu der tortur reden und dergstalten nit nur als spectatores pro informatione futuri indicij sein. Nach einer ersten Gegendarstellung der Bregenzer Beamten sah die Regierung zunächst nicht ein, warum die städtischen Amtsträger als malefiz richter zu der bey vornembender tortur und weiter processierung nit auch das votum und nit zu reden haben sollen. Man habe ihnen zudem vor dem actum torturae das Protokoll der gütlichen Verhöre zur Information vorzulegen. Des Weiteren ermahnte die Regierung im entsprechenden Schreiben vom 5. März ihre Unterbehörde zu mehr Geheimhaltung, denn der Stadtrat sei immer gleich über alles informiert. Aus dem Schriftstück geht darüber hinaus hervor, dass sich die Beamten in den letzten Wochen vergeblich bemüht hatten, einen Rechtsgelehrten zum Verfahren beizuziehen. Diesbezüglich forderte man sie nun aus Innsbruck auf, sich weiterhin umb ainen unparteyischen practicierten juristen möglichisten zubewerben. [89] Die Teilnahme an einem Hexenprozess erschien den meisten Rechtsgelehrten der Region demnach als wenig erstrebenswert. Ein Grund dafür lässt sich bei den folgenden Vorgängen erkennen: Dabei wurde sogar die Fachkompetenz eines der angesehensten Juristen der Region, des kaiserlichen Landrichters zu Rankweil, in Frage gestellt.

Noch während die Regierung das angeführte Schreiben vom 5. März ausfertigte, wandten sich die beiden Streitparteien erneut an sie. Die Bregenzer Beamten erklärten, dass die Stadtvertreter nicht nur gegen das Rechtsgutachten Dr. Harders, sondern gegen das ganze prothocoll aufbegehren (zwar wider altes herkhomben, doch mit austruckhlicher protestation). Als nämlich gemäß Gutachten zur Tortur geschritten werden sollte und dazu der Stadtammann samt den Ratsmitgliedern als „Spectatores“ geladen worden waren, wollten diese die tortur nit vorgehen lassen, und zwar mit dem vorwandt, daß kheine genuegsambe inditia darzu verhanden, in anßehung der dr. Hardar[!] sich in seinem consilio sonderheitlichen wegen der Anna Finckhin in etwas geihret habe. Die Beamten protestierten gegen diese Verzögerung und forderten eine schriftliche Darlegung der Vorwürfe.

Die Regierung löste den Streit dadurch, dass sie der Stadtbehörde am 13. März mitteilte, die Beamten hätten nunmehr nachgewiesen, das ir statt als malefiz richter zu der gleichen inen beambten allain obligendten act, ie der zeit altem brauch nach, nur als spectatores informationis causa futuri indicij erfordert werdet und im ybrigen nichts zur sach zuröden habet, allermassen jezt beschehen wölle. Die Vertreter der Stadt sollten sich bis zum Beweis des Gegenteils an die alte Observanz halten und nicht mehr mitzureden verlangen. Den Beamten trug die Regierung gleichzeitig auf, sie solle die von Seiten der Stadtbehörde vorgebrachten Einwände gegen die Prozessunterlagen gleichwohl in gebürendte obacht ziehen, reiflich erwegen und, falls sie es für notwendig befänden, weitere Rechtsgelehrte darüber konsultieren. Dann habe man den Rechten gemäß vorzugehen und die Akten zur Ratifizierung nach Innsbruck zu senden. [90]

Am 28. März sahen sich die Beamten jedoch erneut veranlasst, sich bei der Regierung über die Renitenz der Stadtvertreter zu beschweren. In // [S. 73] einem Schreiben vom 4. April wurden diese daraufhin von Innsbruck aus ermahnt und auf den Befehl vom 13. März verwiesen. [91]

Die dargelegten institutionellen Schwierigkeiten ermunterten wohl auch den Sohn des Angeklagten Othmar Vonach, Michael, sich Anfang Februar mit einem Schreiben an die Regierung zu wenden. Darin beschwerte er sich darüber, dass sein Vater ohne genuegsambe inditien gefangen genommen worden sei. Am 10. Februar erkundigte sich die Regierung bei der Bregenzer Behörde darüber näher. [92] Nach einer entsprechenden Rückmeldung wurde mit Schreiben vom 27. Februar 1657 angeordnet, dass man Michael Vonach den so vermessenlich vorgetragnen ungrunt seiner Beschwerde alles ernsts verweise und ihm versichere, dass gegen seinen Vater rechtmäßig vorgegangen werde. [93]

Dr. Harders rechtliche Beurteilung der Fälle wurde schließlich auch durch ein Gutachten von Dr. Johann Michael Schatz, seit 1641 Stadtsyndikus zu Ravensburg, [94] bestätigt. Es erkannte die vorliegenden Indizien als ausreichend für die Anwendung der Folter. Daraufhin unterzog man die drei Gefangenen – nachdem das letzte Verhör aufgrund der Verfahrensprobleme nun schon fast zweieinhalb Monate zurücklag [95] – nach vorangehenden gütlichen Verhören am 9. April der Tortur.

Hoffnung auf Ausweitung der Hexenprozesse  

Die Formierung der Hofsteiger Hexenprozesse war nicht nur von Anfang an von Schwierigkeiten geprägt, sondern wurde auch außergerichtlich von solchen begleitet. So entstand in den ersten Wochen des Jahres 1657 ein Konflikt zwischen Jakob Vonach aus Lauterach und Ammann Hans Weiß, der die Hochzeitsverkündung des Ersteren wegen eines bestehenden Verdachts aufgehoben hatte. [96] Allem Anschein nach war auch Jakob Vonach bei den Inquisitionen des vergangenen Sommers schwer belastet worden. Gewisse Kreise in Hofsteig erwarteten sich nun, dass die Hexenprozesse ausgeweitet und er statt zu heiraten seinem verdienten Los zugeführt würde.

Das Bregenzer Amt ließ in dieser heiklen Frage Zeugen verhören und konsultierte einen Rechtsgelehrten, bevor es am 26. Februar 1657 den Hofsteiger Ammann vom Vorwurf freisprach, er habe die Verhinderung der Hochzeit den clegern zur schmach und ehrenlezung vorgenommen. Allerdings sollte auch Vonach als ehrlicher und redlicher Biedermann gelten, biß ain anders rechtmeßig, auch genuegsamb auf ihne gebracht und dociert werden khan. Dabei stand ihm frei, gegen den urheber der ungleichen beschraiung, da er dißfals ain rechtes fundament waiß, sein fernere clag gebührendt anzuebringen. [97] Diese Möglichkeit erschien Jakob Vonach beim damaligen Stand der Hexenprozesse wohl noch zu riskant. Einige Wochen später aber, als die Freilassung Othmar Vonachs absehbar war, ging auch Jakob zur Offensive über. Davon ist später die Rede.

Die erste Folterung am 9. April 1657  

An der ersten „peinlichen Befragung“ der drei Inhaftierten nahmen außer dem Amtmann Rudolf Mohr der Landschreiber Johann Wilhelm Marius, der Landammann Franziskus Abegg, die Stadträte Johann Georg von Deuring, Kaspar Oxner und Diethelm Jehli sowie der Stadtschreiber Johann Jakob Bildstein teil. Da die entsprechenden Originalprozessprotokolle seit langer Zeit unauffindbar sind, [98] müssen die Vorgänge im Folgenden anhand von Abschriften rekonstruiert werden.

Anna Finkin wurde zunächst zwei Mal mit gebundenen Händen an einer Seilwinde aufgezogen, das zweite Mal etwa eine Viertelstunde lang, bis sie schließlich nach langem Fragen erklärte, vor ungefähr einem Jahr sei das Trinnlin im tobel zu ihr khommen und sie auch gelernt, was sie hab können. Mit dem „Trinnlin im Tobel“ war wohl Katharina Böhlerin gemeint. Sie hätte demnach im Tobel unterhalb der Kirche gewohnt. Auf die Frage, was die Finkin von ihr gelernt habe, erklärte diese: färben und was sie köndt. Schließlich sagte sie, sie müsse eben bekennen, dass der böse Geist einmal zu ihr gekommen sei, sie wolle alles zugeben, wenn man sie nur von der Folter herablasse.

Kaum war dies geschehen, gestand aber sie auf die Fragen des Amtmanns nichts Belastendes mehr. Als man sie deshalb wiederum aufzuziehen begann, erklärte sie, vor etwa einem Jahr sei der Teufel nachts auf dem Feld zu ihr gekommen und habe von ihr verlangt, sie solle sein werden. Erst // [S. 74] beim zweiten Begehren habe sie zugestimmt und er ihr daraufhin einen Gulden gegeben, mit dem sie Brot gekauft haben wollte. Sie habe den Teufel, der Adam oder Teufel hieß, angebetet und er sie etliche Male nachts in ihrem Haus beschlafen. Auf die Frage des Scharfrichters, wie ihr Teufelsbuhle geheißen habe, erklärte sie: Hans. Dann fragte der Scharfrichter, wie dieser ausgesehen habe und wie seine „Natur“ gewesen sei. Beide Male antwortete sie: schwarz. Sie wollte mit dem Teufelsbuhlen auch ausgefahren sein. Den Stecken, den sie dazu verwendete, habe sie noch daheim, und zwar im Stubenwinkel beim Ofen. Der Tanz, an dem etliche andere Personen teilgenommen hätten, habe im Flotzbach stattgefunden. Dort habe man allerlei getan.

Das gestand die Finkin, nachdem sie etwa eine Dreiviertelstunde an der Folter gehängt war. Dabei erklärte sie, dass sie noch mehr gestehen würde, wenn man sie herunterlasse. Kaum war dies jedoch geschehen, widerrief sie alle ihre Aussagen. Sie habe diese nur aufgrund der Schmerzen getätigt und sei keine Hexe. Es sei zum Erbarmen, dass sie auf diese Art zum Bettler gemacht werden müsse. An die Reichen habe man nit dürfen. Sie vertrat also die Ansicht, dass bei den Hexenverfolgungen Klassenjustiz ausgeübt wurde. Daraufhin wurde sie wieder ins Gefängnis zurückgebracht. [99]

Katharina Böhlerin hing etwa eine Stunde lang an der Folter, bekannte dabei aber nichts, sondern erklärte nur: Helf gott demjenigen, so mich daher gebracht! und lud ihn in das Tal Josaphat, also vor einen höheren Richter.

Othmar Vonach stellte den Vorwurf, einem Schwein bei der Mühle einen Schaden zugefügt zu haben, beständig in Abrede. Dass er sich je selbst als Hexenmeister bezeichnet habe, stritt er ebenfalls ab. Auch den Vorfall bei einer Bootsüberfahrt, die er einem besessenen Mann bezahlt hatte, legte er anders als seine Gegner aus, und zwar während der ganzen Stunde, als er an der Marter hing. [100]

Zweite Folterung am 11. April 1657 

Da man die Gefangenen beim ersten Durchgang zu keinem Geständnis gebracht hatte, wurde am Mittwoch, den 11. April zur zweiten Folterung geschritten. Davor hatte man ein entsprechendes Rechtsgutachten beim Amtmann des adeligen Damenstiftes in Lindau, Dr. Johann Jakob Dilger, [101] eingeholt. Die neuerliche Tortur erfolgte nun mit anhenckhung aines stains, so ungefehr 10 in 12 pfundt gewogen. Auch dabei wollten die Angeklagten schließlich nichts gewises bekhennen. [102]

Anna Finkin hing zunächst eine halbe Stunde ohne Gewichte am Seil und erklärte dabei nur, alles, was sie bisher gestanden habe, sei auf Grund der Pein geschehen. Sie habe dabei dem Trinlin im Tobel, also wohl Katharina Böhlerin, Unrecht getan. Als man das fünf bis sechs Kilogramm schwere Gewicht an ihre Beine hängte und sie fragte: Anna bist ein hex?, erklärte sie: ja, ich muß eben eine sein. Wie sie dazu gekommen sei, wisse sie nicht. Vor einem Jahr sei ihr Buhle, der Hannes heiße und weiß ausgesehen habe, in ihrem Haus zu ihr gekommen und habe sie zu einem Hexentanz im Flotzbach mitgenommen. Sie aber habe nicht tanzen wollen. Zuhause habe er sie dann beschlafen. Das bekannte sie, nachdem sie eine Dreiviertelstunde mit den Gewichten aufgezogen worden war. Als man sie nach einer Stunde von der Folter nahm, widerrief sie ihre Aussagen jedoch. [103]

Katharina Böhlerin blieb sowohl in der ersten halben Stunde ohne angehängtes Gewicht als auch in der zweiten halben Stunde der verschärften Folter standhaft. Sie schrie nur des Öfteren: Helfe Gott denjenigen, die mich dahero gebracht, die habens in ewigkeit nit zu verantworten. Darneben sie unsinniglich Gott, Maria und ihren schutzengel angeruft.

Othmar Vonach war ebenfalls zu keinem anderen Geständnis zu bringen. Als er auch abstritt, etwas Belastendes zum Scharfrichter gesagt zu haben, geriet er mit diesem in einen Disput. Der Besessene, dem er die Schiffsüberfahrt bezahlte, habe erklärt, nun habe Vonach, nicht der Schiffer den Lohn. Sonst habe ihn der Mann, der sich einmal fromm, dann wiederum grob verhielt, gescholten und gelobt. Vonach, der eine Viertelstunde ohne und drei Viertelstunden mit Gewicht aufgezogen worden war, widersprach letztlich allen seinen Anschuldigungen. [104] // [S. 75]

Weitere Zeugenverhöre in Hofsteig und umstrittene Fortführung der Prozesse 

Im Anschluss an die zweite erfolglose Folterung bestellten die Amtleute die Ammänner (Amts- und Altammann) sowie die Vorgesetzten des Gerichts Hofsteig nach Bregenz und verlangten von ihnen, dass weitere Indizien vorgelegt würden. Die wenige Tage später, am 17. April, präsentierten Ergebnisse erschienen den Amtleuten jedoch als wenig überzeugend. Da sie bei einer Fortführung des Prozesses auf dieser Grundlage fürchteten, bei statt und landt etwan in ungleichen verdacht oder hinderreden zu geraten, holten sie in Innsbruck Rechtsauskunft darüber ein, ob gegen die drei Inhaftierten mit der driten tortur verfahrn oder sy der captur gegen ainer gwohnlichen urphet erlassen werden sollten. [105]

Die erstgenannte Möglichkeit, die Dr. Schatz in seinem Gutachten empfohlen hatte, befürworteten der Hofsteiger Landammann und der Landschreiber Marius, denn bei einem so schweren Verbrechen wie der Hexerei werde gemainiglich auch die dritte Stufe der Folter angewandt. Besonders bei Othmar Vonach erschien ihnen das angebracht, da dieser propter continuam famam publicam – also wegen eines beständigen öffentlichen Gerüchts – sehr verdächtig sei, und zwar wegen seines similiter [gleichfalls] etlich monath befangten vatter. Außerdem habe er als bombstarckher mann die wie gewöhnlich nur mild angewandte Tortur leicht überstanden. Man überlegte sich deshalb, zulässige, anderenorts gebrauchte Mittel einzusetzen, wie zum Beispiel das von den Rechtsgelehrten Farinacius und Delrio empfohlene tormentum vigiliae, die Folter des Schlafentzugs.

Für eine Freilassung der Gefangenen gegen Ausstellung einer Urfehde hingegen plädierte der Amtmann Mohr, denn seiner Meinung nach hatten sich diese von den nicht besonders schweren Vorwürfen durch die zweifache Folter bereits gereinigt. Da sie aber die Anlässe für ihre Inhaftierung gegeben hätten, sollten sie die angefallenen Prozesskosten erstatten müssen. Bei den beiden Frauen, die nit völlig solvendo, also nicht ausreichend zahlungskräftig waren, habe für die fehlende Restsumme das Gericht Hofsteig als impetranten aufzukommen. [106]

Die Regierung ging in ihrer Antwort vom 30. April erst gar nicht auf die beiden vorgeschlagenen Möglichkeiten ein, sondern zeigte sich darüber befremdet, dass die Unterbehörde in hexen proceß den erforderlichen modum procedendi nit behuetsamer observiert, in deme [sie] in der verhafften heiser, ob etwas von salbmen und zetlen verdechtiges verhanden, nitnoch die entblossung der khlaider, visitierung der verborgnen orthen unnd abschneidung der haar zusehen, ob khain veneficium taciturnitatis erscheinen mechte, khaines wegs vorgenomen, noch weniger andere in dergleichen fähln gewohnliche interrogatoria formiert habe. Die Bregenzer Beamten waren nach Meinung der Regierung also zu nachlässig vorgegangen. So hätten sie es unterlassen, in den Häusern der Verhafteten nach verdächtigen Salben und Zetteln zu suchen. Man habe die Gefangenen auch nicht entblößt und nach Entfernung der Haare selbst an intimen Körperstellen auf eventuell verwendete Zaubermittel untersucht, die ihnen die Kraft zum Schweigen gaben. Nicht einmal die bei solchen Verfahren üblichen Interrogatorien (Fragekataloge) habe man erstellt.

Deshalb erfolgte aus Innsbruck nun der Befehl, dass über die drei Angeklagten an einem festgelegten Termin durch die Hofsteiger Gerichtsmitglieder neue Indizien gesammelt werden sollten. Im Anschluss daran habe man mit Beiziehung Dr. Harders oder eines anderen Rechtsgelehrten zu entscheiden, ob zur 3. tortur, insonderhait der Anna Finckhin ob singularem urgentiam, zuschreiten, oder was in sachen zu statuiern sei. [107] Die Finkin erschien der Innsbrucker Regierung also aufgrund der bereits getätigten, wenn auch widerrufenen Hexereigeständnisse als besonders verdächtig.

Anwendung der niederösterreichischen Landgerichtsordnung („Ferdinandea“) von 1656 

Die Häuser der Angeklagten wurden schon bei früheren Prozessen in Bregenz nach verdächtigen Gegenständen durchsucht. [108] Auch die von der Innsbrucker Regierung in Auftrag gegebene Hexenprozessinstruktion Dr. Volpert Mozels von 1637 sah vor, dass Geständnisse, irgendwo sei ein Zaubermittel vergraben oder aufbewahrt worden, entsprechend überprüft würden. [109] Eine Neuerung // [S. 76] enthielt das Schreiben der Innsbrucker Regierung vom 30. April 1657 aber insofern, als die Gerichte nunmehr verpflichtet sein sollten, die Angeklagten zu entkleiden und selbst an intimen Stellen rasieren zu lassen, um eventuelle Teufelsmale und/oder Schweigezaubermittel zu entdecken. Offiziell war bei den vorarlbergischen Hexenprozessen bislang nie danach gesucht worden.

Auch wenn die Tiroler Behörde im Schreiben vom 30. April 1657 keine Rechtsgrundlage für ihre Anordnungen anführte, ist unschwer feststellbar, dass sie sich dabei an der niederösterreichischen Landgerichtsordnung von 1656, der so genannten „Ferdinandea“, orientierte. [110] Dort heißt es im 60. Artikel, der Richter müsse bei einer verdächtigen Person darauf achten, „Erstlich / daß er alsobald mit der Einziehung / ihre Kleyder / Hauß und Wohnung durchsuchen / und sehen lasse: ob sie nicht Zauberische Sachen / als Oel / Salben / schädliche Pulver / Büchsen / Häfen mit Unzifer angefüllt / Menschen=Beiner / zauberische Waxliechtl / oder Wäxene= mit Nadl durchstochene Bildl / Hostien / Crystallen / Wahrsag=Spiegl / Verbindnuß=Brieffl vom bösen Feind / Zauberkunst=Büchl / und dergleichen umb und bey sich hat. Andertens / findet er dergleichen / kan er weiter gehen / und die Persohn durch den Scharffrichter am Leib besuchen und sehen lassen / ob sie nicht an heimblichen Orthen verborgene Sachen / oder sonsten wahre Teufels=Zeichen an ihrem Leib habe?“ [111]

Damit hatten nun auch offiziell Normen Eingang in die vorarlbergischen Hexenprozesse gefunden, die aus Verfahren stammten, welche Ketzerprozessen nachgebildet waren, [112] also eine Verschärfung der gerichtlichen Verfolgungen darstellten. [113] Allerdings fiel dieses hierzulande mit dem Ende der Hexenprozesse zusammen. Ob zwischen den beiden Umständen ein kausaler Zusammenhang bestand, lässt sich nicht ausmachen.

Angeklagter Othmar Vonach fordert Talion und Beendigung des Prozesses 

Der Angeklagte aus Lauterach scheint Ende April schon sicher gewesen zu sein, dass das Gerichtsverfahren gegen ihn gescheitert war. Am 27. April hatte sich das Bregenzer Amt jedenfalls mit einem Ansuchen Othmar Vonachs und seines Schwiegersohns um austrag der sachen, also um Abschluss seines Verfahrens, zu befassen. Die beiden forderten darüber hinaus, dass die Kläger, wenn man Vonach für unschuldig befinde, an sein statt zustellen, auch an die seiten, fals er widerumb torquiert werden solte. Vonach und sein Schwiegersohn verlangten damit die Anwendung der Talion, also dass der Kläger dieselbe Strafe erleiden sollte, wie für den nicht Schuldigen bei begründeter Anklage vorgesehen gewesen wäre. [114] Falls der Angeklagte aber nochmals gefoltert würde, verlangte er, dass der Kläger sein Schicksal zum Wahrheitsbeweis teilte. Das Bregenzer Amt erklärte jedoch, dass es alle Prozessunterlagen nach Innsbruck schicken müsse und deshalb abzuwarten sei, wie dort entschieden werde. Dem Sohn Othmar Vonachs, Michael, wurde bei diesem Anlass jedoch der Regierungsbefehl vom 27. Februar vorgehalten und ihm seine ungebührliche Beschwerde in Innsbruck verwiesen. [115]

Am 18. Mai baten Othmar Vonach und sein Schwiegersohn die Bregenzer Obrigkeit abermals umb endtschaft des befangten vatters. Schon davor wollte man ihm frische Kleider zukommen lassen. Nachdem sie vom Amt auf den folgenden Tag vertröstet worden waren, suchten die beiden am 8. Juni 1657 neuerlich darum an, ain endtschaft zuemachen, was recht ist. Die Obrigkeit beschied ihnen, sie sollen sich gedulden bis austrag der sachen, man khönde aber neue hembder und khlaider ihme zuekhommen lassen. [116] Die Gefangenschaft Othmar Vonachs zog sich deshalb so lange hin, weil die Verhältnisse bei den beiden inhaftierten Frauen im Gegensatz zu ihm noch nicht klar waren und letztlich eine dritte Folterung für notwendig erachtet wurde.

Gerüchte um Unregelmäßigkeiten  

Mit der Krise, in welche die Hexenprozesse um die Mitte des Monats April geraten waren, dürfte die Entstehung von Gerüchten über gewisse Unregelmäßigkeiten zusammenhängen. Es verbreitete sich die Überzeugung, dass rechtswidrige Besuche von Prozessgegnern bei den Gefangenen stattgefunden hätten. Am 20. April wurde Ammann Weiß von der Bregenzer Obrigkeit verhört, weilen er ausgeben, daß die wächter ainen von der statt und ainen von Luterach auf den thurn ein- // [S. 77] gelassen. Er musste erklären, woher er dies erfahren haben wollte.

Dabei stellte sich heraus, dass es sich um ein Gerücht handelte, das Ammann Weiß ordnungsgemäß dem amtstragenden Ammann Sommer weitergemeldet und selbst nicht ernst genommen hatte. Als unrechtmäßige Besucher, die sich drei Stunden bei den Gefangenen aufgehalten hätten, wurden der Bregenzer Stadtschreiber und Michael Vonach der Junge verdächtigt. Ausgegangen sei das Gerücht von Daniel Reiner. Gregor Reiner und Hans Schertler hätten es verbreitet. Das Hauptinteresse scheint dabei Othmar Vonach gegolten zu haben; von den beiden gefangenen Frauen ist nicht die Rede.  

Nach weiteren Verhören am 21. April wurden Hans Schertler zu 20 Gulden, Gregor Reiner zu vier Pfund Pfennig samt einer Gefängnisstrafe und Daniel Reiner wegen seiner Armut zu einer Haftstrafe im vorderen Beckenturm, dem Gefängnis in der Bregenzer Altstadt, [117] verurteilt. Ammann Weiß erkannte man für unschuldig. [118]

Damit war der Fall jedoch noch lange nicht gelöst: Am Tag davor war Weiß, der als Bevollmächtigter des Gerichts Hofsteig nach Bregenz gesandt worden war, trotz einer Entschuldigung, angebotener Kaution und eingebrachter Appellation vom Bregenzer Stadtgericht bestraft und gefangen genommen worden, weil er in einem Bürgerhaus einen der Wächter der inhaftierten Hexenpersonen befragt hatte, ob ainer aus der stat und von Lautrach 2 in 3 stundt bei den gefangnen alda auf den thurn gewesen, ohne ir begriessung oder begerter stellung wie sonsten consuetudinis und ieder zeit alt herkhomen von selbsten. Der Fall entwickelte sich schließlich zu einem weiteren Konflikt zwischen der Stadt Bregenz und der dortigen landesfürstlichen Behörde, der länger als ein Jahr nicht beigelegt werden konnte. [119]

Weitere Verhöre der Angeklagten und von Zeugen 

Am 26. Mai 1657 verhörten die drei Amtleute sowie Stadtammann Oxner, Baumeister Hinteregger und Diethelm Ülin, wie von der Regierung angeordnet, die Gefangenen im Turm über mögliche verdächtige Gegenstände in ihren Wohnungen. 

Zuerst wurde Katharina Böhlerin gefragt, ob sie keine Salben im Haus habe. Sie antwortete, als ihr Mann vor drei oder vier Jahren unter Schmerzen in seiner Hand litt, habe sie beim früheren Scharfrichter eine Salbe geholt, die noch in einem oder zwei Häfelein vorhanden sein könnte. Die Krapfen, die dabei lagen, habe ihre Stieftochter im letzten Winter aus St. Gallen zu einem krom (als Geschenk) mitgebracht; einen davon habe sie ihrem Nachbarn Johannes Rohner überlassen. In dem Häfelein, das man ihr daraufhin zeigte, sei Sauschmalz, welches ihr eine Gevatterin, Hans Deurings Ehefrau, zur Behandlung von Kälbern gegeben habe.

Von Anna Finkin wollte man wissen, ob sie in ihrer Wohnung oder in ihrem Bett Geld verborgen habe. Nachdem sie verneint hatte, wurde ihr eröffnet, dass man im Bett aber etwas mehr als fünf Gulden gefunden habe. Dann müsse es die Tochter dorthin getan haben, erklärte die Finkin daraufhin. Auch dass ein Stecken bei ihrem Bett lag, wusste sie nicht. Als man ihr einen zeigte, gab sie an, sie habe diesen zum Garnaufhängen verwendet. Möglicherweise sei er an die Bettstatt hinab gefallen. Den ihr ebenfalls vorgewiesenen Gürtel habe sie im Wald gefunden. Er sollte Ammann Schwärzlers Kind gehören; sie habe dieses bereits aufgefordert, den Gürtel abzuholen. Der andere Gegenstand sei ein Sackträger, und das mitgebrachte Büchslein habe Roni Jakobs Mädchen in ihrem Haus verloren. [120]

Othmar Vonach wurde befragt, ob er keine Haselrute im Haus habe. Es wusste von keiner außer jener aus dem „Balmen“, mit dem man Räucherungen vornahm. Die Büchslein mit Triax und Balsamsalbe habe er gekauft, der vorgewiesene Strick müsse ein Teil einer Geisel sein. Das andere Band oder den Gürtel und den Stein kenne er gar nicht, die habe er im Haus noch nie gesehen. Der blaue Fleck in seinem Gesicht rühre da her, dass er auf dem Tisch gesessen sei und in einem Buch gebetet habe. Als er hinunter steigen wollte, sei der Stuhl „gegnäpft“ und er in die Stube hinausgefallen, so dass ihm der Wächter aufhelfen musste. 

Am selben Tag, dem 26. Mai, verhörte man im Amtshaus auch noch eine Reihe von Zeugen zu den angeführten Aussagen der Angeklagten. Dazu gehörten Johannes Rohner; die Ehefrau Hans Deurings, die von ihrem Gatten begleitet wurde; die // [S. 78] ehemalige Hausgenossin der Böhlerin namens Maria Tannerin; und ein Kind Roni Jakobs, das zusammen mit seinem Vater erschien. Deren protokollierte Aussagen liegen nicht mehr vor.  

Am 30. Mai mussten Ammann Georg Schwärzler und Sebastian Strasser vor den Bregenzer Beamten nochmals über die Krankheit der Maria Tannerin aussagen, die sich von Anna Finkin zauberisch geschädigt fühlte. Zwei Tage später, am 1. Juni, verhörte man Hans Deurings Ehefrau, die wiederum mit ihrem Gemahl erschien, wobei beide über die bestehenden Anschuldigungen hinaus neue Verdächtigungen gegen die inhaftierten Dorfgenossinnen vorbrachten. Da sie sich dabei auf Aussagen der Ehefrau des Bregenzer Amtswerkmeisters Jakob Arnold, Maria Schnellin, die eine Stieftochter der Katharina Böhlerin war, bezogen, sollte ursprünglich auch diese vorgeladen werden. Im Hinblick auf den Kompetenzkonflikt zwischen Stadt und Herrschaft scheint man darauf aber verzichtet zu haben. Stattdessen verhörte man am folgenden Tag, dem 2. Juni, Melchior Hagen darüber, was die Werkmeistersgattin über ihre Stiefmutter hatte verlauten lassen. Des Weiteren informierte er das Amt über einen Vorfall mit einem seiner Rosse, nachdem er bei der Böhlerin ein Viertel Hafer entlehnt hatte. 

Die dritte Folterung der beiden inhaftierten Frauen am 11. Juni 1657  

Die im Rahmen der angeführten Zeugenaussagen gewonnenen Erkenntnisse ermöglichten schließlich die Weiterführung des Prozesses gegen die beiden inhaftierten Frauen in Form einer nunmehr dritten Folterung. Daran nahmen der Amtmann Mohr, der Landschreiber Marius, Stadtammann Oxner, Baumeister Hinteregger und der Stadtschreiber Bildstein teil.  

Bei der vorangehenden gütlichen Befragung erklärte Katharina Böhlerin zu den ihr unterstellten Schädigungen: Die Katze habe sie von Johannes Rohner begehrt, um die Mäuse in ihrem Speicher zu fangen, wobei dieser selbst anwesend gewesen sei. Dass das Tier später deshalb krank geworden sei, stellte die Angeklagte in Abrede.  

Hans Deurings Ehefrau habe schon früher Schwierigkeiten mit Neugeborenen gehabt. Als ein gewisser Oberfelder die Böhlerin entsprechend verschrien habe, sei sie von dieser sichtlich gescheut worden. Daraufhin habe sie weinend zu Deurings Frau gesagt, unter diesen Umständen wolle sie ihre Kinder nicht mehr wie früher aus der Taufe heben. 

Wegen der Bezichtigung habe sie einen Mann namens Köhlmaier zu Oberfeld gesandt, um sich zur Wehr zu setzen. Da dieser jedoch erklärte, von nichts zu wissen, habe sie mit diesem üblichen Instrument der Konfliktbeilegung nichts auszurichten vermocht und die Angelegenheit eben darauf bewenden lassen müssen.  

Die Tannerin sei oft krank gewesen, und zwar so stark, dass man sie einmal sogar schon mit den Sterbesakramenten versehen habe. Die Böhlerin konnte sich nicht daran erinnern, der Frau je eine Suppe gekocht zu haben, schon gar nicht eine, an der sie erkrankt sein soll. Auch dass ihr die Tannerin vorgehalten habe, sie habe den Deuring verdorben, worauf die Böhlerin gebeten habe, sie solle nichts weitersagen, stellte die Angeklagte in Abrede. Sie habe nie wahrgenommen, dass sie der Deuring für nichts rechts halte, denn sonst würde er nicht mit ihr so gute Nachbarschaft halten wie bisher und sie auch nicht als Taufpatin (gefätterin) gewählt haben.

Des Weiteren stellte die Böhlerin in Abrede, dem Pferd Melchior Hagens nur das Geringste angetan zu haben. Sie habe nicht nur ihm, sondern auch anderen Personen Hafer geliehen. Außerdem wisse man ja, dass Hagen seine Rösser immer übel behandle und zu Tod fahre. 

Generell erklärte sie, der hexerei halber das wenigste zu können oder [zu] wissen. Es geschehe ihr vor Gott und der Welt Unrecht, sie leide bei Gott unschuldig und wider alle Billigkeit.

Daraufhin wurde sie an der Folter aufgezogen, mehrmals „schnellen“ (schnell ins Seil fallen) gelassen und unter höchsten Schmerzen gerüttelt. Diese Tortur nannte man „Quattatio“. Obwohl sie eine Dreiviertelstunde lang gepeinigt wurde und dabei vor Schmerz auch in Ohnmacht fiel, blieb sie beständig bei ihrer Weigerung, die ihr unterstellte Hexerei zu gestehen. Als man merkte, dass sie ohne gefahr des lebens nit mehr könne gefoltert werden, ist sie der tortur ledig gelassen und zugesprochen worden, gott vor augen zu halten und sich selbsten nit zu verkürzen an ihrem seelenheil.

Am selben Tag wurde auch Anna Finkin [121] zunächst gütlich verhört. Dabei erklärte sie, sich //  [S. 79] nicht erinnern zu können, je bei Hans Deuring gesponnen zu haben oder bei ihm zur „Stubete“ (gesellige Abendzusammenkunft) gegangen, ja überhaupt in seinem Haus gewesen zu sein. Da sie seit zehn Jahren am Berg oben wohne und nicht ins Dorf hinunter gehe, habe sie bei ihm weder gegessen noch getrunken. Sie wisse auch von der Krankheit seiner Frau nichts. Die anderen Anschuldigungen stellte sie ebenfalls beständig in Abrede.

Daraufhin wurde sie gebunden, aufgezogen und mehrmals auf- und abgelassen sowie drei Mal „quattiert“ (heftig gerüttelt), wobei sie nach dreiviertelstündiger Tortur immer noch nichts bekannte. 

Ende des Prozesses und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils  

Nach dem dritten vergeblichen Folterdurchgang Mitte Juni endete der letzte Hexenprozess in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg mit dem Freispruch aller drei Angeklagten. Der Böhlerin allerdings wurde aufgrund einer Teilschuld eine höhere Summe Geldes in Rechnung gestellt.  

So glücklich wohl die Betroffenen über diesen Ausgang gewesen sein dürften, so unzufrieden waren viele andere Leute damit. Überzeugt davon, dass es sich bei den nunmehr Freigesprochenen um ihre Schädiger handelte, suchten sie nun nach weiteren Unrechtmäßigkeiten bei den Hexenprozessen, mit denen sie sich deren Scheitern erklärten. Wie sich herausstellte, lieferte eine der freigekommenen Frauen selbst mit zweideutigen Äußerungen einen günstigen Anhaltspunkt dafür. 

Am 30. Juni 1657 wurde Johannes Rohner aus Wolfurt [122] von der Bregenzer Obrigkeit verhört, weil er das Gerücht verbreitet habe, Ammann Sommer habe für die wegen Hexereiverdachts Gefangenen gebetten, dahero sy ledig worden. Rohner verteidigte sich damit, dass er das wie andere Personen von der Finkin selbst gehört und gleich darauf über Jakob Schneider dem Ammann habe mitteilen lassen. Schneider wiederum gab zu Protokoll, die