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Constanze Störk
"MITHIN DIE NATÜRLICHE VERNUNFFT SELBST DICTIERT, DAS ES HEXEN GEBE"
Hexenverfolgung in der Reichsabtei Marchtal 1586-1757
Magisterarbeit an der Fakultät für Philosophie und Geschichte der Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Tübingen 2003
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Quellenlage
1.2 Methode
2. Die Genese der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung
3. Die Reichsabtei Marchtal: Herrschaft, Wirtschaft, Landschaft
3.2 Die kirchenrechtliche Stellung
3.3 Die territoriale Entwicklung und die Stellung im Reich - Politik nach außen
3.4 Ausdifferenzierung von Struktur und Organisation - Politik im Innern
3.4.1 Konjunktur, Krieg und Krisen - die soziale und ökonomische Lage
3.4.2 Verfassung und Verwaltung
3.5 Das juristische Verfahren im Hexenprozess
4. Die Marchtaler Hexenprozesse 1586-1757 - Ein Überblick
5. Das Dorf Alleshausen - 'primus inter pares' und herrschaftlicher Krisenherd
6. "Allen wollust und früdt gehabt (...)" - Die Konstruktion des Marchtaler Hexenbildes
7.1 Die Gemeinde Alleshausen als Ankläger
7.2.1 Forcierung durch Vogt Bernhart Bitterlin
7.2.2 Tolerierung durch Abt Konrad Frei
7.3 Die Bedeutung der Scharfrichter
7.4 Der Verfolgungsbeginn im Kontext der oberschwäbischen Hexenprozesse
8. Die zweite Prozesswelle 1627/1628
8.1 Konstruktion der Verdächtigungen
8.2 "(...) in beßer Verdacht der hexerey gewesen" - Erste Festnahme und weitere Verfahren
9.1 Der Dreißigjährige Krieg und sein Erbe in Marchtal
9.2 Verfolgungsbegehren von 'unten' - Verfolgungsskepsis von 'oben'
10.1 "Ein gezwungener Eÿd sey gott laid" - Freispruch, Geständnis, Todesurteil
10.1.1 Verdächtigung und Verfahren
10.1.2 Das Gutachten
10.1.3 Prozesssteuerung aus Alleshausen
10.1.4 Fortsetzung des Verfahrens, zweiter Prozess und Todesurteil
10.1.5 Die Position der Herrschaft
10.2.1 Die 'theologisch-reaktionäre' Argumentation des Gutachters
10.2.2 Ausweitung der Verdächtigungen und Folgeverfahren
10.2.3 Rückgang des Verfolgungseifers
11.1 Verdächtigungen, letzte Verhaftung und neue Deutung
11.2 Rechtliche Eindämmung der Verdächtigungen
11.3 Psychologie, Medizin, naturwissenschaftliche Bildung
11.4 Die Bedeutung der Herrschaft
12. Resümee
II. Abkürzungen
Wir wollen die uns umgebende Wirklichkeit des Lebens, in welches wir hineingestellt sind, in ihrer Eigenart verstehen - den Zusammenhang und die Kulturbedeutung ihrer einzelnen Erscheinungen in ihrer heutigen Gestaltung einerseits, die Gründe ihres geschichtlichen So-und-nicht-anders-Gewordenseins andererseits.
Max Weber [1]
Die vorliegende Arbeit behandelt als Lokalstudie das Thema der Hexenverfolgungen in der Reichsabtei Marchtal. Das geistliche Territorium war in der Frühen Neuzeit eines von ungefähr 1300 nahezu autonomen Einzelstaaten auf dem Boden des Heiligen Römischen Reiches. Besonderes Charakteristikum dieser 'Staaten' war während der Frühen Neuzeit ihre Verschiedenheit in territorialer Größe, politischer und rechtlicher Struktur, wirtschaftlicher Stärke, sozialem Gefüge, politischem Einfluss und Konfession.
Für jedes dieser Territorien spielte in der Zeit vom 15. bis ins 18. Jahrhundert die Hexenverfolgung eine, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, besondere Rolle. Trotz der zum Teil unterschiedlichsten politischen Systeme weisen fast alle Territorien im Umgang mit dem Phänomen 'Hexerei' dieselbe Reaktion auf: die Verbrennung vermeintlicher magischer Delinquenten. Diese analoge Reaktion ist aber nur der kleinste gemeinsame Nenner, denn das Alte Reich erlebte keine einheitliche, in allen Ländern und Regionen gleichmäßig und gleichzeitig stattfindende Hexenverfolgung: Hexenprozesse konnten sich in Herrschaften, Städten oder Dörfern zu Massenverurteilungen entwickeln, wurden nach wenigen Todesurteilen eingedämmt oder erst gar nicht verhandelt. Die Verfolgungen der verschiedenen Territorien erfassten Männer und Frauen, auch Kinder, richteten sich gegen mittellose Personen, die städtische oder dörfliche Oberschicht, gegen Alte und Junge oder Fromme. Es gab Befürworter wie Skeptiker, Hexenverfolger aus theologischer oder juristischer Motivation heraus, moderate Kirchenmänner und Gerichte, die versuchten, die Prozesse einzudämmen, verfolgungsforcierende Ratsherren und Beamte, aber auch Bauern, die ihre Herrschaft aufforderten, Prozesse zu führen. Hexenprozesse dienten zur Lösung von Schichtkonflikten, ebenso wie zur Bereicherung mancher Herrschaftsträger. Hexerei war Erklärungsmodell für Hungersnöte, Seuchen und Krankheiten, funktionierte aber auch als Zuschreibungsmerkmal gegen unliebsame Nachbarn.
Die strukturelle Verschiedenheit der Territorien, die für das gesamte Reich grundlegend war, galt umso mehr für den deutschen Südwesten, der in der Frühen Neuzeit etwa 350 Territorien aufwies, die jeweils ihre eigene Geschichte bezüglich Hexenverfolgung schrieben. Regionale Rahmenbedingungen, lokaler Hexenglaube und Juristen vor Ort schufen unterschiedliche Mechanismen, die in welcher Form auch immer Hexereiverdächtigungen produzierten und Hexenprozesse generierten.
Seit dem in den 70er Jahren durch die Arbeit Eric MIDELFORTs[2] hervorgerufenen Paradigmenwechsel hat die Forschung dieser regional differenzierten Verfolgungssituation durch zahlreiche Mikroanalysen Rechnung getragen.[3] Unter den vielen Regionalstudien haben die geistlichen Territorien bis dato jedoch nur unzureichende Würdigung erlangt.[4]
Die Reichsabtei Marchtal ist in Bezug auf die Thematik der Hexenverfolgung allerdings keine 'terra incognita'. Schon 1953 widmete Robert DENGLER seine Dissertation den Verfolgungen des oberschwäbischen Reichsstifts, in den 70er Jahren bearbeitete Ferdinand KRAMER einen Teil der Quellen im Rahmen einer Zulassungsarbeit an der Pädagogischen Hochschule Weingarten.[5] Auch in anderen Forschungsarbeiten werden die Prozesse des Territoriums erwähnt: so bei SOLDAN/HEPPE, in der von BEHRINGER veröffentlichten Überblicksdarstellung und in einer Arbeit zu den Riedlinger Scharfrichtern.[6] Grundlegend aber urteilte Eric MIDELFORT, der die Verfolgungen der Reichsabtei Marchtal in seine südwestdeutsche Studie ebenfalls einordnete und in Auseinandersetzung mit der Dissertation DENGLERs formulierte: "The trials at Obermarchtal represent, unfortunately, a lurid flash in the Swabian landscape that raises many more questions that it solves."[7]
Wenig befriedigend erschien schon in den 70er Jahren die quantitative Erfassung der Quellen durch DENGLER, in dessen Arbeit Erklärungsansätze beinahe völlig ausbleiben. Verkannt wurde von DENGLER vor allem die besondere Brisanz, die eine äußerst späte Marchtaler Prozesswelle noch Mitte des 18. Jahrhunderts besitzt: Auf dem Gebiet wurden noch in den 1740er Jahren Frauen verfolgt und zum Tode verurteilt, weil sie angeblich mit dem Teufel buhlten, Menschen und Tiere krankhexen und zum Hexentanz fliegen könnten. Diese Marchtaler Prozess- und Verurteilungswelle gehörte zu den letzten auf dem Boden des Alten Reiches und bietet aus diesem Grund gute Einblicke in die Mechanismen, die zum Ende der Hexenverfolgungen beitrugen. Aus dieser Tatsache rechtfertigt sich unter anderem, die Quellen zur Geschichte der Hexenverfolgung in der Reichsabtei Marchtal nochmals zu behandeln, insbesondere die Prozesse um 1750 genauer zu untersuchen und in einen Kontext zu setzen, der versucht, der modernen Hexenforschung gerecht zu werden.
Die vorliegende Arbeit basiert zum größten Teil auf Aktenmaterial des Staatsarchivs Sigmaringen, maßgeblich des Bestandes zu den Marchtaler Hexenverfolgungen[8], der aufgrund der früheren Bearbeitung inhaltlich und zum Teil chronologisch geordnet ist. Die ungedruckten Akten umfassen dabei einen Zeitraum von über 175 Jahren, von 1581 bis 1757.
Unter den Marchtaler Hexenprozessakten finden sich Kriminalprozesse zu 85 Personen, die allerdings nicht durchgehend als Hexenprozesse gezählt werden können. Das Aktenmaterial weist in seinem Umfang zu den einzelnen Prozessen erhebliche Schwankungen auf und nimmt grundsätzlich analog zu den laufenden Jahren zu. So beziehen sich etwa drei Viertel des gesamten Materials allein auf die Prozesse der Jahre von 1745 bis 1757.
Die Marchtaler Hexenprozessakten des 16. und 17. Jahrhunderts bestehen hauptsächlich aus Urgichten und Prozessurteilen, die allerdings zum großen Teil von Formalia bestimmt sind. Unter den Quellen zu den 1580er Jahren befindet sich auch eine mehrseitige Besagungsliste, auf der die verschiedenen Denunziationen der inhaftierten Frauen festgehalten wurden und die das Ausmaß an Verurteilungen erahnen lässt.
Die Materialien zu den Prozessen zwischen 1745 und 1757 dagegen bieten neben den Urgichten und Urteilen auch Gutachten, verschiedene Briefwechsel, Gerichtsprotokolle über das Verhör der Angeklagten, Zeugenaussagen und Protokolle zum Prozessverlauf. Diese Tatsache rechtfertigt auch aus praktischer Sicht, dass sich die vorliegende Arbeit insbesondere mit den Prozessen des 18. Jahrhunderts beschäftigt. Unter den Akten der letzten Prozesswelle umfassen die Verhörprotokolle, die so genannten gütlichen und peinlichen Befragungen, den größten Teil, gefolgt von umfangreichen Gutachten, die in den 1740er Jahren durch den Bürgermeister der paritätisch besetzten Reichsstadt Biberach Sebastian Wunibald Josef von Sättelin gestellt wurden.
Für die Zeiträume, aus denen keine Hexenprozessakten überliefert sind, dienten die Amtsprotokolle der Reichsabtei Marchtal[9] sowie einzelne Akten aus dem Bestand Criminalia[10] als Prüfungskriterium, inwieweit und in welcher Form die Reichsabtei bei möglichen bestehenden Verdachtsmomenten reagierte. Um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Reichsabtei nachzuzeichnen, wurden vereinzelt Urkunden, Urbare, Steuerbücher, Jahres- und Herbstrechnungen, Amts- und Gerichtsprotokolle verwendet.[11] Aus Zeitgründen konnten die Quellen, die sich auf die Wirtschaftsgeschichte beziehen, nur zum Teil behandelt werden. Als Ergänzung dienten im Weiteren die Quellen zur Visitation aus dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg[12] sowie die Tauf- und Sterberegister der Gemeinden Alleshausen[13] mit Seekirch und Obermarchtal[14]. Die Durchsicht des Bibliothekkatalogs der ehemaligen Reichsabtei Marchtal im Thurn und Taxisschen Archiv in Regensburg blieb ohne Ergebnis.
Die Dissertation DENGLERs warf mehr Fragen auf als letztendlich beantwortet werden konnten. Diese Problematik erklärt sich unter anderem durch den geringen Quellenwert, den die zum großen Teil formalisierten Hexenprozessakten dem ersten Anschein nach geben mögen. Aus diesem Grund wurde versucht, die quantitativen Ergebnisse, die die Quellen liefern, um qualitative Aspekte zu ergänzen. Die theoretische Konstruktion dafür liefert das soziologische Konzept des kulturellen Deutungsmusters.
Eine Annäherung der Hexenforschung an das Konzept des kulturellen Deutungsmusters ist nicht neu. Im Jahr 1979 führte Claudia HONEGGER[15] die Theorie der kulturellen Deutungsmuster in den Forschungsbereich der Hexenverfolgung ein, zu diesem Zeitpunkt auf einem unveröffentlichten Manuskript von Ulrich OEVERMANN[16] basierend, auf dessen Definition an dieser Stelle zurückgegriffen werden soll: "Unter Deutungsmuster verstehe ich in erster Annäherung das 'ensemble' von Wissensbeständen, Normen, Wertorientierungen und Interpretationsmustern, das in einem inneren Zusammenhang stehend einen epochenähnlichen Zeitabschnitt in der Entwicklung einer Gesellschaft oder eines für die Formation einer Gesellschaft wesentlichen Segments prägt. In zweiter Annäherung soll von einem Deutungsmuster nur dann gesprochen werden, wenn dieses 'ensemble' durch eine Struktur gekennzeichnet ist, die als 'innere Logik' eines Deutungsmusters nach impliziten Regeln der Konsistenz von Urteilen, Argumenten und Interpretationen rekonstruiert werden kann. Diese Konsistenzregeln geben den 'Geist' einer Epoche, eines Weltbildes, einer Gesinnung, eines gesellschaftlichen Organisationsprinzips an, sie formulieren die Standards der Geltung, Akzeptabilität und Angemessenheit von Meinungen, Urteilen und Handlungen und sind insoweit generativen Regeln vergleichbar, als sie Entscheidungskriterien für die Akzeptabilität oder Angemessenheit von Interpretationen auch bisher unbekannter Ereignisse abgeben."[17]
Die grundlegende Annahme, die es rechtfertigt, im Bereich der Hexenverfolgung mit dem Begriff des kulturellen Deutungsmusters zu arbeiten, generiert aus der Vorstellung, die Zuschreibung von Hexerei und deren gerichtliche Verfolgung sowie die Abschaffung der Hexereiverfahren als ein jeweils neu ausgebildetes 'Lösungsmuster' zu begreifen, das sich entwickelte, nachdem bekannte Interpretationsvorlagen, tradierte Muster und bisher 'erfolgreiche Lösungsroutinen' gescheitert waren: "Historisch weitreichende und einen gesellschaftlichen Entwicklungsstand wesentlich kennzeichnende Deutungsmuster (...) sind wahrscheinlich immer in Perioden schnellen strukturellen und krisenhaften Wandels entstanden, in denen die vorausgehenden Weltinterpretationen für jedermann spürbar ihre Relevanz und Deutungskraft verloren."[18]
Ein solcher Umbruch kennzeichnete auch den Beginn der Frühen Neuzeit: die frühmoderne Staatsbildung im innern und nach außen, in Deutschland eine Territorialstaatsbildung unter dem Dach eines vorstaatlichen Reiches, die frühneuzeitliche 'Modernisierung', die die ökonomischen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedingungen neu ordnete und die konfessionellen Gegensätze, die im 17. Jahrhundert in den Dreißigjährigen Krieg mündeten.[19]
Bezeichnend ist insbesondere die wissenschaftliche Auseinandersetzung um den Geltungsanspruch des Deutungsmusters Hexerei, der sich in der Frühen Neuzeit in einem umfangreichen Gelehrtendiskurs widerspiegelte. Befürworter wie Kritiker bemühten sich um Legitimation ihrer Argumentation in verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen: Um fehlende Anerkennung rangen zunächst die Vertreter der Medizin, hauptsächlich Beifall sprachen sich die verschiedenen theologischen Verfolgungsbefürworter zu, deren Thesen durch die Juristen legitimiert wurden.
Das methodische Vorgehen innerhalb dieser Arbeit basiert in Folge auf der These, dass sich die Entstehung der Hexenverfolgungen und Hexenprozesse auf der Etablierung des Deutungsmusters Hexerei gründet. Das Hauptaugenmerk dieser Arbeit liegt damit auf der lokalen Konstruktion dieses Musters, dessen Entwicklung und Reproduktion, sowie den Mechanismen, die letztendlich zum Zerfall des Deutungsmusters Hexerei und damit zur Beendigung der Hexenverfolgungen in Marchtal führten. Ein bedeutender Aspekt wird dabei das Aufeinandertreffen von magischem Volksglauben und dem Deutungsmuster der Juristen sein, die in Symbiose auf der rechtlichen Ebene konstruiert werden müssen, um überhaupt Hexenprozesse führen zu können. Für die Marchtaler Justiz beginnt mit den Verdächtigungen aus der Untertanenschaft eine über 170-jährige Gratwanderung, die entweder zu einer der Untertanen analogen Deutung, also zu Hexenprozessen, oder zur Bestrafung der Urheber von Verdächtigungen führte und damit Hexenverfolgungen unterdrückte. Ziel dieser Arbeit ist, eine Sensibilisierung für die lokale Eigenart der Hexenverfolgungen der Reichsabtei Marchtal zu erreichen, wobei kein Anspruch auf Endgültigkeit erhoben werden soll.
Die Arbeit gibt zunächst einen Überblick über die historische Entwicklung der Hexenverfolgung im Alten Reich und deren Rahmenbedingungen. Daran schließt sich ein strukturgeschichtliches Kapitel zur politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Reichsabtei Marchtal an. Eine kurze Überblicksdarstellung über die Marchtaler Prozesse und ein Kapitel zur Konstruktion des Marchtaler Hexenbildes folgen. Dem Dorf Alleshausen ist im Weiteren eine separate Darstellung gewidmet, die sich aus den Quellen zur Hexenverfolgung rechtfertigt und zum Hauptteil dieser Arbeit, der Darstellung der Marchtaler Hexenverfolgungen, überleitet. Im Resümee finden sich die wesentlichen Ergebnisse dieser Arbeit.
2. Die Genese der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung
Mit einer Entwicklung, die im zersplitterten Europa der Frühen Neuzeit mehr als 350 Jahre überdauerte, ist die Geschichte der Hexenverfolgung ein nur schwer fassbares und überaus komplexes Phänomen. Zahlreiche Forschungsarbeiten weisen den Weg entgegen einfachen Erklärungsmodellen und entgegen einer auf Kontinuität basierenden räumlichen und zeitlichen Entwicklung.[20] Dennoch kann eine tendenzielle Verlaufsgeschichte nachgezeichnet werden, die ihren Anfang zu Ende des 14. und im frühen 15. Jahrhundert nahm.[21]
Die Wurzeln der Hexenverfolgungen sind in den Ketzerprozessen des Mittelalters zu suchen. Im Mittelalter führten sowohl kirchliche als auch weltliche Gerichte Prozesse gegen Zauberer, Ketzer und andere Personen, die sich, in welcher Art auch immer, gegen kirchliche Normen, Vorstellungen oder Praktiken wandten. War der Umgang mit vermeintlichen Delinquenten bis zum 11. Jahrhundert noch gemäßigt - Kirchbußen erschienen als probates Mittel -' wurde Ketzerei nach der Zeitenwende mit der Todesstrafe durch Verbrennen belegt.[22] Eine neue Stufe erreichten die Verfahren etwa 200 Jahre später mit der Ausbildung der kirchlichen Inquisition.[23] Im Zuge der nun von der kirchlichen Inquisition durchgeführten Ketzerverfolgungen vermischten und summierten sich in den Prozessen verschiedene Zauberei- und Volksglaubensvorstellungen mit der Möglichkeit des nächtlichen Flugs durch die Luft und mit dem Element des Ketzersabbats und Teufelsanbetung.[24]
Der Grat zwischen einer Anklage aufgrund von Zauberei und dem sich generierenden Hexendelikt wurde im 15. Jahrhundert immer schmaler und verwischte schließlich bis zur Ausformulierung des Kumulativdelikts der Hexerei, das sich von den mittelalterlichen Zaubereivorstellungen unterschied: Schadenszauber in Verbindung mit Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug und Hexensabbat.[25] Als verheerendstes Element, weil Multiplikator der Verdächtigen, wirkte sich die Vorstellung sektenartiger Zusammenkünfte der Hexen aus. Verfolgungen einer großen Zahl von Menschen waren dadurch möglich.
Erste Prozesse, für die dieses neue Kumulativdelikt 'hexereye'[26] Orientierungsmuster bot, finden sich in Savoyen um 1420 und in der deutschsprachigen Schweiz sowie in anderen Ländern des Alpenraumes, darunter Norditalien und Südostfrankreich.[27] Von dort breiteten sich die Verfolgungen auf Tirol, Schwaben und das Gebiet nördlich entlang des Rheins aus. Regionaler magischer Volksglaube, Verfolgungspraxis und systematische Ausdifferenzierung der Hexenlehre bedingten sich dabei wechselseitig. Durchschlagend für die Fixierung des Hexereibegriffs war letztendlich der wissenschaftlich geführte Diskurs[28], der zahlreiche Elemente der Volkskultur aufsog und der grundsätzlich auf den Interpretationsschemata der christlichen Kirche geführt wurde.
Eine erste große theologische Fundierung der Vorstellung von der neuen 'Hexensekte' lieferte der dominikanische Konzilstheologe Johannes NIDER aus Isny mit der Schrift 'Formicarius' (gedruckt 1475), also nach den ersten größeren Verfolgungen unter dem Deutungsmuster der Hexerei. Zahlreiche Traktate, theologischer, juristischer und medizinischer Natur, folgten. SCHWERHOFF beurteilt: "Die gelehrten Vorstellungen von der Macht der angeblichen Hexen und von den Methoden ihrer Bekämpfung bildeten im Bedingungsgefüge, das die Hexenjagden hervorbrachte, einen wichtigen Baustein. Auch er ist einzigartig: nirgendwo sonst haben sich Theologen, Juristen und Mediziner bemüht, das Wirken der Zauberer in einem Jahrhunderte langen Diskurs theoretisch zu durchdringen, nirgendwo sonst ist der Hexenglaube zur Wissenschaft aufgestiegen."[29]
Nur gut zehn Jahre nach NIDER folgte der von Heinrich KRAMER[30] verfasste Hexenhammer[31], der den gelehrten Diskurs bis ins 17. Jahrhundert bestimmen sollte. In den Worten der Neuübersetzer gesprochen: "Auch aus heutiger Perspektive wird man sagen können, daß der Hexenhammer das zentrale Buch in der Geschichte der europäischen Hexenverfolgung gewesen ist. Mit etwa dreißig Auflagen zwischen 1486 und 1669 hatte er eine lange und intensive Wirkungsgeschichte. Fast alle Befürworter von Hexenverfolgungen beriefen sich auf ihn, fast alle Gegner polemisierten gegen dieses Buch."[32]
Schon Anfang der 1480er Jahre hatte KRAMER kraft seines Amtes als Inquisitor im Raum Bodensee Hexenprozesse durchgeführt. Da KRAMER jedoch nicht überall auf einhellige Zustimmung gestoßen war, ließ er sich sein Inquisitorenamt von oberster kirchlicher Instanz legitimieren: Eine Art 'päpstlicher Freibrief', die fragwürdige Bulle 'Summis desiderantes affectibus'[33], ausgestellt von Papst Innozenz VIII. (1432-1492, amt. 1484-1492) sollte letzte Zweifel von kirchlicher und weltlicher Seite ausräumen. Trotz dieser Bulle scheiterte allerdings eine weitere von KRAMER durchgeführte Verfolgung in Innsbruck insbesondere am Widerstand des dortigen Bischofs.[34] Auf diese beschämende Niederlage in seiner Praxis als Inquisitor erarbeitete KRAMER als eine Art der Rehabilitierung die theoretische Reformulierung des Hexereidelikts. Reformulierung deshalb, weil der Hexenhammer wenig Neues bot, vielmehr Altbekanntes neu aufbereitete, um damit die mit dem elaborierten Hexereibegriff bisher wenig vertrauten Regionen, insbesondere die deutschen Länder mit deren Theologen und Juristen, zu versorgen.[35]
Als besondere Merkmale in KRAMERs ausführlichem Werk gelten neben der expliziten Zuspitzung der Dämonologie gegen Frauen[36] die Argumentation für die Wirksamkeit von Magie[37] durch Menschenhand - im Übrigen im Gegensatz zur theologischen Tradition, die seit Augustinus und nach den Ausführungen des 'canon epsicopi' davon ausging, dass Magie keine Wirkung habe[38] -, die Ausdehnung der Verfolgungspraxis auf Deutschland und der Einsatz von weltlichen Gerichten.[39] KRAMERS Werk war aber mehr als eine Zusammenstellung der unterschiedlich vorherrschenden Vorstellungen von Hexerei, es war eine theoretische Neufundierung des Hexenmusters: Der Hexenhammer brachte, das zeigen Struktur und Verlauf der großen Hexenverfolgungen der Frühen Neuzeit, ein neues soziales Deutungsmuster zu Tage, das grundlegend war für die Institutionalisierung und Objektivierung der Vorstellungen von Hexerei.
Im Zuge der Rezeption des Hexenhammers verdichteten sich in Mitteleuropa die Verfolgungen.[40] Die heutige Forschung sieht den Hexenhammer allerdings nicht mehr als grundsätzlichen Auslöser der Verfolgungen, sondern als bedeutenden Katalysator der Hexenprozesse, insbesondere auf deutschem Boden.[41]
Die wissenschaftliche Auseinandersetzung[42] um den Hexenhammer erreichte parallel zu der Prozesswelle am Ende des 16. Jahrhunderts ihren Höhepunkt. Den Anstoß gab die Schrift 'De Praestigiis Daemonum' des Verfolgungsgegners Johann WEYER[43], die 1563 zum ersten Mal erschien.
Die Verfolgungsbefürworter reagierten und produzierten zahlreiche Traktate, die ihre Stellung innerhalb des Streits um die 'Hexenfrage' stärken sollten. Die bedeutendsten waren die 'Démonomanie des Sorciers' von Jean BODIN, Verfolgungsbefürworter und bedeutender Staatstheoretiker, der 'Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum' des Trierer Weihbischofs Peter BINSFELD (1589), die 'Dämonolatria' des lothringischen Juristen Nicolas RÉMY (1595) und wenig später die bedeutsamste Dämonologie des 17. Jahrhunderts, die 'Disquisitiones Magicae', von Martin DELRIO (1599/1600).
Als weitere Verfolgungsgegner seien der katholische Theologe Cornelius LOOS[44] (1546-1595) genannt, der in seiner Schrift 'De vera et falsa magia' die mutige und zu seiner Zeit brisante These aufgestellt hatte, Hexenprozesse dienten dazu, aus Blut Gold zu machen. Ferner Christian THOMASIUS (1655-1728) mit seinem Werk 'Vom Laster der Zauberei. Über die Hexenprozesse', der allerdings erst nach den großen Hexenverfolgungen wirkte.
Mit den Prozessen, die ab der Mitte des 16. Jahrhunderts in Süddeutschland ihren Anfang nahmen und erst im 18. Jahrhundert[45] völlig zum Erliegen kamen, erlangte die Hexenverfolgung in Deutschland einen völlig neuen Charakter und eine bisher nicht da gewesene Dimension. Bedeutendste Veränderung: Wer der Hexerei angeklagt war, stand vor einem von der weltlichen Gerichtsinstanz geleiteten Verfahren.[46]
Gesetzesgrundlage war die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina CCC)[47] - kurz Carolina - als "Antwort des Reiches auf den vollständigen Zusammenbruch der Strafrechtspflege im 15. Jahrhundert, der zu katastrophalen Verhältnissen geführt hatte"[48]. Die Carolina, als Gesetzgebungswerk für das gesamte Reich geschaffen, hatte zwar in Art. 109 den traditionellen Schadenszauber sowie in Art. 116 widernatürlichen Geschlechtsverkehr, also je nach Interpretation auch die Teufelsbuhlschaft, unter Strafe gestellt, damit aber den inquisitorischen Hexereibegriff, wie ihn Heinrich KRAMER formuliert hatte, ignoriert. So heißt es in Art. 109 der Carolina: "Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer thun. Wo aber jemandt zauberey gebraucht, vnnd damit niemant schaden gethan hett, soll sunst gestrafft werden, nach gelegenheit der sach, darinnen die vrtheyler radts gebrauchen sollen, wie vom radt suchen hernach geschriben steht."[49]
Die Carolina gestaltete nur den äußeren Rahmen, das Maß allerdings, mit welchem mutmaßliche Zauberer und insbesondere vermeintliche Hexen gestraft werden sollten, bestimmten die einzelnen Territorien selbst - in der Württembergischen Landesordnung von 1567 und den Kursächsischen Konstitutionen von 1572 beispielsweise war der Teufelspakt als Bestandteil des elaborierten Hexereibegriffs in die Territorialgesetzgebung eingegangen.[50] Das Rechtsvakuum der Carolina und dessen verheerende Auswirkungen hinsichtlich der Hexenprozesse formuliert LORENZ wie folgt: "Die vorsichtige Haltung der Carolina ist unübersehbar, aber in einer Zeit sich ständig steigernder Hexenangst waren die aufgestellten Hürden viel zu niedrig, um dem Indiz der Besagung seine verderbliche Wirkung zu nehmen. Waren die zuständigen Gerichtsorgane genügend im Hexenglauben befangen und akzeptierten die Sabbatvorstellung, dann lag es nahe, einer aus welchen Gründen auch immer wegen Zauberei peinlich zu verhörenden Person neben dem Geständnis auch noch die Namen von Sabbatteilnehmern abzupressen."[51] Das Vorgehen bei der Folter beispielsweise, das die Carolina nur rudimentär vorschrieb, wurde allzu häufig durch das Ziel, ein Geständnis und weitere vermeintlich schuldige Personen zu erreichen, übergangen. Um Hexenprozesse führen zu können, wurde "eine Art Notstandsrecht konstruiert, nach welchem das Hexereiverbrechen zum 'crimen exceptum' erklärt wurde, für das die normalen Prozessbedingungen nicht galten."[52]
So bleibt für alle Hexenprozesse zu bedenken: Um letztendlich jemanden des Delikts der Hexerei wegen zu 'überführen' und zu verurteilen, musste geltendes Recht gebeugt und gebrochen werden. Diesem eklatanten Rechtsbruch fielen in Deutschland in den großen abendländischen Hexenverfolgungen in etwa zwischen 20.000 und 50.000 Menschen zum Opfer.[53]
Den zeitlichen Verlauf skizziert die Forschung in Verfolgungswellen, deren besondere Höhepunkte in den 1580er und 1590er Jahren, um 1600, in den Jahren von 1626 bis 1630 und in geringerer Zahl um 1660 lagen.[54] Regional konzentriert traten die Verfolgungen dabei in den geistlichen Kurfürstentümern Köln, Trier und Mainz sowie in den fränkischen Hochstiften Würzburg, Bamberg und Eichstätt auf; die großen weltlichen Territorien mit fortgeschrittener Staatlichkeit und Bürokratie - bspw. die Kurpfalz, Württemberg und Bayern - blieben gleichgültig welcher Konfession von extremer Verfolgungspraxis verschont.[55]
Grundsätzlich müssen Funktion und Ursachen von Hexenglaube und Verfolgung gesondert betrachtet werden. Auf der Grundlage der ethnologischen Forschung[56] formuliert WALZ folgende Funktionen: Kontingenzreduktion, Sanktionierung abweichenden Verhaltens, Austragung des Geschlechterkampfs, Lösung von Spannungen in der Sozialstruktur, 'politische' Funktionen, Klärung von Schichtkonflikten, Symbolisierung von menschlichen Grundkräften und Klatsch und Unterhaltung.[57]
IRSIGLER fasst dagegen mögliche, die Hexenverfolgungen begünstigende Ursachen auf der Makroebene zusammen: allgemeine Krisensituationen mit Bedrohung von Leib, Leben, Hab und Gut, die weite Verbreitung von dämonologischen Traktaten, die Verfolgungsbereitschaft der Bevölkerung und die Bereitschaft der Obrigkeiten, die Macht von verfolgungsbereiten Juristen und die Möglichkeit der Instrumentalisierung von Hexenprozessen für individuelle Ziele von Herrschaftsträgern.[58]
Präzisierend kann formuliert werden: Insbesondere der Beginn der 'Kleinen Eiszeit' und damit verbundene Agrarkrisen und Hungersnöte, aber auch konfessionelle Auseinandersetzungen bekräftigten in den 1560er Jahren die magische Sinnwelt und die Vorstellung, 'Hexen' provozierten klimatische Katastrophen und individuelle Unglücksfälle. Aber weniger eine gesamtgesellschaftliche Verarmung als eine "zunehmende Differenzierung und Polarisierung des gesellschaftlichen Reichtums"[59] schufen ein wirtschaftliches Ungleichgewicht, das Hexenhinrichtungen für Teile der Gesellschaft durchaus 'notwendig' bzw. 'anziehend' machte. Ein Mentalitätswandel, der die neuzeitliche Sinnwelt in apokalyptische Ängste und Visionen von der "Verdüsterung des Weltbildes"[60] lenkte, prägte und intensivierte den Argwohn gegen alles Unerklärliche in einer von Hunger und Krisen gebeutelten und 'zaubereigeschwängerten' Lebenswelt.
Zum Verständnis der einzelnen Verfolgungen, die in ihrer Vehemenz und Entspannung, ihrer Kontinuität und ihrem Wandel, ihrer Differenz in Prozessführung, Opferstruktur und nicht zuletzt den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Bodens, auf dem sie stattfanden, so unterschiedliche Charakteristika zeigten, können diese Ursachen und Funktionen allerdings nur als grundlegende Orientierungsmuster dienen.
3. Die Reichsabtei Marchtal: Herrschaft, Wirtschaft, Landschaft
Die Reichsabtei Marchtal[61] war in der Frühen Neuzeit Teil des südwestdeutschen 'Flickenteppichs', der über 350 Kleinterritorien aufwies. Wird der Blick auf Oberschwaben[62] gerichtet, so zeigt sich, dass im Gemenge der Klein- und Mittelstaaten die geistlichen Territorien, also Klöster und Stifte, im Verlauf der Frühen Neuzeit eine außerordentliche Bedeutung erlangten.[63] Was die Territorialgewalt anging, beherrschten um 1800 18 Klöster und Stifte - darunter Benediktiner, Zisterzienser und Prämonstratenser - auf einer Fläche von 1730 qkm zusammen etwa 56.500 Einwohner. Ein Drittel der Fläche württembergisch Oberschwabens war damit geistliches Gebiet und jeder vierte Bewohner Untertan der Geistlichkeit.[64]
Den größten Herrschaftsbezirk der insgesamt vier Territorien der Prämonstratenser[65] auf dem Gebiet des heutigen Baden-Württembergs besaß das Reichsstift Marchtal, das bis zum Ende des 17. Jahrhunderts die Territorialgewalt über 17 Dörfer auf 166 qkm und damit etwa 2700 Einwohner[66] besaß. Das Land der Prämonstratenser hatte sich unter der Territorialisierungspolitik zu einem geschlossenen Besitz entwickelt, der von der Donau bis zum Federsee reichte. Als Marchtal im Zuge des Deputationshauptschlusses 1802/03, zu dieser Zeit mit 35 Chorherren, 2 Fratres und 4 Novizen besetzt[67], aufgelöst wurde und die Besitzungen an das Haus Thurn und Taxis übergingen, war die über 600 Jahre währende Geschichte der Prämonstratenser zu Ende gegangen. Heute findet sich der ehemalige Herrschaftsbesitz auf den Alb-Donau-Kreis und den Landkreis Biberach verteilt.
3.1 "(...) auf der Höhe über der Donau war von Anfang an kirchlicher Boden (...)" - Die Entstehung des Reichsstifts
Die erste urkundliche Nennung Marchtal datiert um das Jahr 776[69]: Zu Ehren des heiligen Petrus war Marthala[70] gegründet und nach dem Tod seiner Gründer, Halaholf und Hitta, von deren Sohn Agylolf und seiner Gattin Teotperga dem Kloster St. Gallen geschenkt worden. Gegen Ende des 10. Jahrhunderts kamen Burg und Kirche von Marchtal in Besitz der Könige von Schwaben, waren aber zu dieser Zeit vermutlich dem Zerfall nahe. Herzog Hermann II. und seine Frau Gerberga gründeten um das Jahr 993 ein den Aposteln Petrus und Paulus geweihtes Stift, das mit sieben weltlichen Kanonikern besetzt war und bis 1171 bestanden zu haben scheint.[71] Die sieben kirchlichen Pfründe gelangten im 11. und 12. Jahrhundert an verschiedene Hochadelsfamilien.[72] Territorialpolitische und religiöse Motive erklären die Neugründung des Stifts durch den Tübinger Pfalzgrafen Hugo II. und dessen Ehefrau Pfalzgräfin Elisabeth, die selbst über drei dieser Pfründe verfügte. Wegweisend für Marchtal war im Folgenden die Beziehung Elisabeths zum Prämonstratenserstift[73] Rot an der Rot. Von dort rekrutierte sich der Gründungskonvent in Marchtal. Die Chorherren, 12 Kleriker und Laienbrüder, auch Chorfrauen, mussten sich zunächst über ein Jahrhundert lang damit befassen, die wirklichen, vermuteten und beanspruchten Besitzungen und Rechte des Stiftes zu erlangen und zu konservieren; römischer Schutz sowie die königliche Schirmherrschaft fehlten, so dass eine starke Abhängigkeit gegenüber der Stifterfamilie - Pfalzgraf Rudolf I. als Hugos Sohn beanspruchte und demonstrierte den Besitz der Vogtei über Marchtal -, aber auch benachbarten weltlichen Mächten bestehen blieb.[74] In den Anfangsjahren stand das Prämonstratenserstift von Marchtal vor vielerlei Problemen: Die materielle Lage war desolat, die verfassungsrechtliche Stellung unterlag dem Spannungsverhältnis der welfischen und staufischen Interessenvertreter.
3.2 Die kirchenrechtliche Stellung
Nachdem sich die Prämonstratenser um die Jahrhundertmitte im Zuge neuer Organisationsformen als Orden zu stabilisieren begonnen hatten, erfolgte die dritte Neugründung des Marchtaler Stifts am Ende des 12. Jahrhunderts analog zu zahlreichen anderen Neugründungen durch den Adel. Die adligen Stifter glaubten in den Prämonstratensern eine Reformgruppierung zu begünstigen, die sich nur schwer von den Bischöfen vereinnahmen ließe und sich auch gegenüber anderen adligen Interventionen als resistent erweisen würde.[75]
Grundlegende Vorstellung dabei war, dass die 'Reform-Kanoniker' als Gemeinschaft "in persönlicher Besitzlosigkeit und straffer monastischer Disziplin lebten. Die sogenannte Aachener Regel von 816, die den Kanonikern Privatbesitz gestattete, lehnte man in diesem Punkt vehement ab. Die Nachfolge Christi wollte man als pauper Christi antreten"[76]. Innerhalb dieser 'Renaissance' des Lebens der Urkirche sollte sowohl das Priestertum als auch die übrige Christenheit erneuert werden. Hinzu kam, dass die Prämonstratenser als Reformkanoniker nicht nur eine Armutsbewegung, sondern auch eine 'Gleichheitsbewegung' repräsentierten und, als Doppelstifte gegründet, weder geschlechtsspezifische Schranken noch adlige Sonderstatuten erlaubten.[77] Die Kanoniker vertraten in weit größerem Maße als die Mönche den Gedanken, 'miletes Christi' zu sein und als 'Kämpfer Christi' für "die Idee und Ideale der Kirche der Apostel"[78] zu streiten. Doch schon bald fielen die geschlechtsspezifischen Schranken und mit ihnen die Bedeutung der Frauen. Deren Stigmatisierung zeigt sich für Marchtal in der Umsetzung der Anordnung des Generalkapitels in Prémontré aus dem Jahr 1237, das Probst Konrad (1266-1277) durchsetzte: "In Betrachtung, dass die Bosheit des weiblichen Geschlechts alle Bosheit in der Welt übersteigt, daß kein Zorn den Zorn einer Weibsperson übertrifft, wie auch, daß das Gift der Schlangen und Drachen unschädlicher und leichter zu heilen sei als Vertraulichkeit mit dem anderen Geschlechte, haben wir, Konrad, Probst zu Marchtal, nach gemeinschaftlicher Berathung und mit Einwilligung des Convents zum Heile der Seele, des Leibes und des Hauswesens beschlossen, in Zukunft zur Vermehrung unseres Verderbens keine Ordensschwester mehr aufzunehmen, sondern wollen sie als vergiftete Thiere meiden."[79] In Marchtal folgte darauf der allmähliche Niedergang des Frauenklosters, das nur wenige Jahre später nicht mehr existierte.
Rot an der Rot besaß in Marchtal das Visitationsrecht[80] und beaufsichtigte die Wahl des Vorstehers, der den Titel eines Propstes trug. Die Rechte des Roter 'Vaterabtes' (Paternität) blieben auch nach der Verleihung der Würde des Abtes an den Marchtaler Heinrich Mörstetter durch Papst Martin im Jahr 1440 erhalten.[81] Grundsätzlich unterstanden die Prämonstratenser unmittelbar dem Papst, der Bischof hatte keine Gewalt, er nahm 'lediglich' die Weihe vor.[82] Das Recht der Exemtion nahm Marchtal im Zuge des Trienter Konzils in Anspruch, als eine Visitation durchgeführt werden sollte. In der 'Kurzen Geschichte von dem Prämonstratenserstifte' heißt es zu der Zeit des Abtes Christoph Schenz (1559-1571) beschönigend über ihn:"(...) So gut aber sein Wille, und seine Absicht seyn mochte, war er im Hauswesen nicht glücklich. Diener und Untergebene hintergingen ihn (...). Indessen kam das Kloster in üblen Ruf, der sich zu den Ohren des Kaisers und Ferdinands, des Erzherzogs von Oesterreich, so wie des Bischofs und Cardinals Markus von Konstanz, verbreitete."[83] Die Kommissare, obwohl im Namen des Papstes, wurden zur Visitation nicht zugelassen. Die Äbte von Weissenau, Rot und Schussenried kamen ihnen zuvor, visitierten das Stift und stellten die "Ordnung" wieder her.[84]
3.3 Die territoriale Entwicklung und die Stellung im Reich - Politik nach außen
Das Prämonstratenserstift war seit dem Jahr 1278 dem Hochstift Konstanz 'pleno iure' "inkorporiert"[85]. Über genaue Gründe lässt sich nur mutmaßen: Territoriale Interessen der Bischöfe von Konstanz gehörten zu den Motiven ebenso wie die Möglichkeit der Prämonstratenser, mit der Übertragung an Konstanz Fälschungsaktionen durchzuführen, um sich aus den Vogtrechten der Pfalzgrafen von Tübingen zu lösen und damit die Rechte und Besitzungen Marchtals dauerhaft zu sichern.[86] Die Vogtei in den Händen des Konstanzer Bischofs sollte aber nur eine Interimslösung sein.
In den folgenden Jahren nutzte die Marchtaler Politik insbesondere die Situation, dass viele Adelsfamilien nicht mehr liquide waren; auch Marchtal erweiterte und stabilisierte durch Zukauf von Gütern und Rechten seine Territorialgewalt. Die ausgeprägte Erwerbspolitik Ende des 14. Jahrhunderts ging einher mit einer zunehmenden Bestrebung, eine von Konstanz unabhängige Stellung zu erlangen. Ab dem Jahr 1387 begab sich Marchtal in das Bürgerrecht der Stadt Biberach, zeitweise nutzte es auch das Biberacher Hochgericht[87]. Auch die Hochgerichte in Urach, Stuttgart, Ehingen und Munderkingen waren Anlaufstellen der Pröpste und Äbte in Rechtsangelegenheiten.[88]
Das Stift hatte eine beträchtliche Anzahl von Dörfern in seinen Besitz gebracht: Im 18. Jahrhundert zählten zum Marchtaler Territorium: Obermarchtal, Gütelhofen, Luppenhofen, Kirchbierlingen, Sontheim, Weisel, Ammern (bei Tübingen) (Gerichtsbezirk Obermarchtal), Reutlingendorf, Hausen am Bussen, Datthausen, Mittenhausen (Gerichtsbezirk Reutlingendorf), Sauggart, Unterwachingen, Oberwachingen, Dieterskirch, Herlighof, Schupferberg (Gericht Sauggart), Alleshausen, Brasenberg, Bischmannshausen, Seekirch, Ödenahlen (Gericht Alleshausen). In Algershofen bestand eine gemeinschaftliche Jurisdiktion mit der Stadt Munderkingen, als ritterschaftliche Herrschaften unterstanden Bremelau und Uttenweiler, in Reutlingen, Ehingen und Munderkingen standen Pflegehöfe, Außenbesitz[89] lag in Spetzgart (Hödingen, Stadt Überlingen) und in Giersberg und Hochstraß im Thurgau (Schweiz).[90]
Nach MAURER lässt sich die Territorialpolitik der oberschwäbischen Stifte und Klöster auch für Marchtal treffend mit den "Schlagworten territoriale Konzentration und Umwandlung von wirtschaftlichen Gütern in Herrschaftsbesitz" [91] beschreiben.
Von Marchtal aus hatte sich ein Territorium entwickelt, das Stück für Stück die Reichsunmittelbarkeit erlangte.[92] Im Jahr 1497 erschien der Marchtaler Abt neben den Prälaten der Prämonstratenser aus Rot, Weissenau und Schussenried auf dem Wormser Reichstag und nahm in der Folgezeit persönlich oder durch einen Vertreter regelmäßig an den Reichstagen teil.[93] Als Mitglied des Reichsprälatenkollegiums hatte der Marchtaler Abt "Sitz und Stimme auf der Prälatenbank"[94].
3.4 Ausdifferenzierung von Struktur und Organisation - Politik im Innern
Mit der Etablierung der Herrschaft nach außen ging die Verwirklichung der Territorialgewalt im Innern einher. Das Reichsstift stärkte seine interne Position mit Hilfe engerer Regelungen in Bezug auf Bodenleihe, Leibeigenschaft und Rechtsordnung. Zu diesem Zweck regelte Marchtal nach Abschluss der Territorialisierungspolitik die finanzielle Grundlage des Stifts durch Einkünfte, Steuern und Frondienste und stabilisierte die Herrschaft durch Verfassung und Verwaltung.
Die Durchsetzung des nichterblichen Leih-Lehens als übliche Form der Landvergabe gewährte eine "engere Bindung des Bodens an die Herrschaft"[95]. Eine stärkere Bindung der Personen an die Herrschaft sollte durch die Institution der Leibeigenschaft garantiert werden.[96] Nicht zuletzt drängten die unterschiedlichen Rechtsgewohnheiten und Dorfordnungen auf eine Vereinheitlichung des Rechtssystems auf dem Marchtaler Herrschaftsgebiet. 'Innenpolitisch' bewältigte Marchtal damit bis zum Ende des 16. Jahrhunderts die Institutionalisierung und Vereinheitlichung von Ordnungen und Rechtsnormen und die Ausbildung eines Beamtenapparates, der die neue Herrschaftsordnung personifizierte. Mit der Leibeigenschaft schuf Marchtal einen einheitlichen, der Herrschaft verpflichteten Untertanenverband.
3.4.1 Konjunktur, Krieg und Krisen - die soziale und ökonomische Lage
Zum Ende des 15. Jahrhunderts zeigten sich deutliche Tendenzen der Klöster und Stifte, die Standesunterschiede der Untertanenschaft, die durch verschiedene Formen der Grundleihe zum Ausdruck kamen, zu vereinheitlichen. Das Ziel einer homogenen Bauernschaft[97] war mit dem Motiv der "Vermehrung der Einnahmen und Sicherung der Frondienste"[98] (Baufronen, Handfronen, Zugfronen) verbunden.
Mittel zur Durchsetzung des Prinzips Leibeigenschaft war das Verbot des Abtes Simon Götz (1482-1514), Höfe und Häuser an Personen zu vergeben, die nicht Leibeigene der Herrschaft waren.[99] Für die Bauern bedeutete die Leibeigenschaft als Lehensbauer den Verlust der Erblichkeit ihrer Lehensgüter.[100] Die Rebellion der Bauernschaft gegen diese rechtlichen Bestimmungen erreichte ihren Höhepunkt im Bauernkrieg des Jahres 1525, als ein Teil des Baltringer Haufens gewaltigen Schaden im Stift anrichtete. Unter den rebellierenden Bauern befanden sich hauptsächlich Untertanen der Dörfer Alleshausen und Seekirch.[101]
Ganz explizit drückte sich die Abhängigkeit der Marchtaler Untertanenschaft in der Herrschaftsordnung von 1525 aus. Die 'Gemain artigkel'[102] fixierten die Leih-Lehenschaft aller Güter des Stifts, die Leibeigenschaft aller Lehnsmänner und die Verpflichtung zu Frondiensten, Zins und weiteren Abgaben. Die Belastung, die damit auf ein Bauerngut entfiel, war nicht unerheblich, zumal die Herrschaft Anrecht an allen Erzeugnissen bäuerlicher Arbeit besaß. Zum Schnittgeld beim Schneiden der Ernte kam neben Abgaben von Zins, Hühnern, Eiern (Eiergült)[103], Fasnachtshennen die Landgarbe oder Hofgült, wie es Zinsbuch oder Lehenbriefe auswiesen.[104] Die Äcker und Felder im Herrschaftsgebiet wurden nach dem Prinzip der Dreifelderwirtschaft betrieben, wobei als Wintergetreide Dinkel (Vesen), in schlechterer Lage Roggen, als Sommergetreide Hafer bevorzugt angebaut wurde; als Besonderheit der Landwirtschaft kam Hanf und Flachs hinzu, in der Viehzucht wurden überwiegend Rinder und Schafe gehalten.[105] An gewerblichen Betrieben lassen sich zwei Mühlen in Obermarchtal und Sauggart sowie zwei Wirtshäuser in Obermarchtal nachweisen.[106] Die Untertanenschaft war durch den Mühlbann verpflichtet, diese beiden herrschaftlichen Mühlen zu nutzen, ebenso auch die Gasthäuser.[107] Auch die Bannrechte für diverse Handwerksberufe hatte Marchtal inne, so für Ziegler, Wagner, Schmied, Weber, Sattler und Zimmermann.[108] Eine Badstube für den Konvent und die Gemeinde Obermarchtal befand sich in Obermarchtal, eine weitere in Alleshausen[109].
Als besondere Belastung empfanden die Bauern die Fuhrfronen: Bauern, die in Besitz von vier Pferden waren, mussten jährliche Fahrten zu den Gütern Marchtals am Neckar (Ammern bei Tübingen) und an den Bodensee (Spetzgart bei Überlingen) unternehmen.[110]
Das Marchtaler 'Zinsbuch'[111] zählte im Jahr 1525 für Obermarchtal 70 Leheninhaber bzw. zinspflichtige Personen, im Jahr 1569 werden 73 Lehenbauern einschließlich des Müllers und 20 Inhaber von Häusern ausgewiesen, die auf diese einen Zins zahlten, 1771 existierten 77 Leiblehenhöfe.[112] Die Leiblehenhöfe unterschieden sich in ihrer Größe allerdings erheblich.[113] Die gesamte Untertanenschaft des Marchtaler Herrschaftsgebietes lässt sich erstmals für die 1530er Jahre beziffern: 1532 waren 253 Personen (ohne Alleshausen) steuerpflichtig, im Urbar des Jahres 1569[114] sind 321 Lehenhöfe und Häuser aufgeführt.[115]
Marchtal gelangte durch die hohen Fronen zunächst zu enormer Prosperität, schuf dadurch aber ein finanzielles Ungleichgewichtssystem. Schon bald bestand die finanzielle Kontinuität hauptsächlich darin, dass Marchtal zumeist gegen hohe Schulden anzukämpfen hatte. Wirtschaftliche Krisen entwickelten sich aus Kriegen und Feldzügen, die zu enormen Vernichtungen innerhalb der Herrschaft führten; hinzu kamen Seuchen wie Pest, Missernten durch schlechte klimatische Bedingungen und individuelles wirtschaftliches Unvermögen verschiedener Äbte.
In der Zeit des Dreißigjährigen Krieges erlitten das Stift und sein Land gewaltige Zerstörungen.[116] So heißt es aus der Zeit des Abts Johannes Engler (1614-1637): "Niemals stund ein betrübteres Ostern für Marchtal in den Allmanachen, als jenes in den Jahren tausend sechshundert zwey und dreyßig. Da war es als der schwedische Pharaon geen Marchtal mit seinen Schwadronen angezogen kam; und da war es zumal, wo der Abt Johannes Engler mit seinen Klostersöhnen in die leidige und erbarmungsvolle Flucht zu gehen hatte."[117] Eine schreckliche Pestwelle folgte den Plünderungen und Verwüstungen der Schweden, an die Marchtal im Zuge des Westfälischen Friedens eine Summe von 3410 fl.[118] zu bezahlen hatte.[119] Zum Amtsantritt des Abtes Konrad im Jahr 1637 wurde die Situation als besonders verheerend beschrieben: "Der Vorrat (...) war verschwunden: silberne und goldene Gefässe, worunter ein goldener Kelch sich befand, waren verkauft; Hausgerätschaften nicht nur vermindert, sondern ganz zerstört (...). Die Bauern und Lehenträger, welche die tyrannische Behandlung des Militärs von Freunden und Feinden nicht mehr ertragen konnten, fanden sich genöthiget, auszuwandern; teils fanden sie wegen immerwährender Forderungen, wegen öfters wiederholten Brandstiftungen, wegen Hunger und Pest, wegen Verlust ihrer Häuser und Lebensmittel, den Tod."[120] Das Sterberegister zählte im das Jahr 1632 allein für Reutlingendorf 111 Tote, was etwa der Hälfte der Einwohnerschaft entsprach.[121] Bei Amtsantritt des Abtes Konrad war die Zahl der Familien im Herrschaftsgebiet von 230 auf 56 zurückgegangen[122], von 273 Lehensleuten hatten bis 1643 nur 92 überlebt.[123]
Die wirtschaftliche Situation von Marchtal schien sich weder in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts noch im 18. Jahrhundert zu verbessern: Der Reichskrieg gegen Frankreich verlangte von der mittlerweile verarmten Herrschaft weitere finanzielle Mittel. Im Jahr 1679 musste der Abt seinen Untertanen 12000 fl. stunden, die in den Folgejahren zurückgezahlt werden sollten.[124] Die Untertanen mussten ihre eigene finanzielle Schwäche wiederum durch überhöhte Frondienste, jetzt beim Kirchenbau, ableisten.[125]
Noch im Jahr 1711 betrug die Schuld 237130 fl., was einen Zins von jährlich 10279 ½ fl. bedeutete.[126] Und die Krisenzeit schien kein Ende zu nehmen: "1716 ein Winter, der so kalt war, daß die fruchtbarsten Bäume zu Grunde gingen und nur zum Verbrennen taugten; ein unfruchtbares Jahr, so daß man kaum den Samen zur künftigen Saat erhielt; eine Seuche unter dem Rindvieh; eine starke Türkensteuer, welche Kaiser Karl VI. forderte, und dann in den folgenden Jahren vielfältige und verheerende Schauergewitter. Das Elend war so groß, daß durch Auswanderung nach Ungarn beinahe ganz Schwaben entvölkert wurde."[127]
Erst in der Zeit des Abts Ulrich Blank (1719-1746) wurde das Stift finanziell weitgehend saniert und die Schuldenlast abgetragen.[128]
3.4.2 Verfassung und Verwaltung
Die Politik im Innern erledigten in Marchtal weltliche Kräfte, die sich ab den 1420er Jahren nachweisen lassen[129]. Diesen 'Verwaltungsbeamten', die zumeist aus reichsstädtischen Familien stammten und damit rechts- und verwaltungstechnisch geschult waren, übertrug die Herrschaft Gerichts-, Polizei-[130] und Verwaltungsaufgaben.
Dem Vogt[131], der in Obermarchtal seinen Verwaltungssitz hatte, unterlag die Verwaltung des Territoriums mit der Leitung der Kanzlei, Hoheits- Gerichts-, Polizeiaufgaben und der Diplomatie. Zur Seite standen dem Vogt der Kellermeister, zuständig für alle wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten, und der Sekretär der Kanzlei, eine Art Stellvertreter des Vogtes, der bei Vakanz der Vogtstelle auch als Interimsverwalter eingesetzt wurde.[132]
Eine um das Jahr 1550 erlassene Gerichtsordnung[133] regelte Gerichtskosten, Kosten bei Ratserholung, Verteilung der Gerichtsfälle, Einnahmen und Rechnungen des Vierer[134] und auch Pflichten und Einnahmen des Büttels, der direkt dem Vogt unterstellt war.
Zu einem wichtigen Schritt in der Territorialentwicklung war es am 5. Oktober 1518 gekommen, als Kaiser Maximilian Abt Heinrich Stölzlin in all den Orten, in denen es das Niedergericht ausübte, auch das Hochgericht übertrug[135]: Kaiser Maximilian erlaubte, im Dorf Marchtal ein Malefizgericht einzurichten, dieses mit einem Amtmann oder Vogt und 12 ehrbaren Männern zu besetzen und nach Reichsrecht Urteil zu sprechen. Es sollte ein Halsgericht mit Stock und Galgen aufgerichtet und Übeltäter gemäß Urteil öffentlich gestraft und gerichtet werden. Marchtal hatte sich um dieses Privileg bemüht, da "(...) seinem gottshaus mercklicher Costen ganngen, unnd auch dardurch vil übels ungestrafft gebliben, unnd dieweil die leüchtfertigen darinnen und daselbst umbgesessen (...)"[136]. Manche Übeltäter wüssten, dass es in der Herrschaft kein Hochgericht gebe, begingen deshalb hier umso mehr Verbrechen oder suchten deshalb im Marchtaler Gebiet Zuflucht.[137] Mit dem Erwerb der Hochgerichtsbarkeit wurde auch der Titel des Vogts eingeführt.
Der Erhalt der Blutgerichtsbarkeit führte in Marchtal zur Intensivierung der Verwaltung und zum Aufbau einer Gerichtsbarkeit[138]. Zunächst entstand in Obermarchtal ein mit 12 Schöffen besetztes Gericht. Diesem Gericht stand der Obervogt als oberster weltlicher Verwaltungsbeamter vor.
Das Privileg der Befreiung von fremden Gerichten[139], das Marchtal im Juni 1575 von Kaiser Maximilian II. erhielt, bestätigte die Marchtaler Gerichtshoheit: Gegen Diener und Untertanen durfte in keiner Rechtssache mehr vor dem kaiserlichen Hofgericht in Rottweil oder vor anderen Gerichten prozessiert und geurteilt werden. Klagen gegen die Diener des Stifts sollten allein vor dem Abt, Klagen gegen die Untertanen und Hintersassen vor Gericht und Stab des Abtes verhandelt werden. Urteile anderer Gerichte wurden als kraftlos angesehen.
Auf der Grundlage dieser Privilegien hatte sich in Marchtal eine dreistufige Gerichtsorganisation ausgebildet: An erster Stelle stand dabei als oberstes Appellationsgericht das Hofgericht, auch Vogtgericht mit Sitz in Obermarchtal. Eine Zwischeninstanz bildeten vier Gerichtssitze in den Orten Obermarchtal, Reutlingendorf, Sauggart und Alleshausen, die die noch kleineren Ortsgerichte zusammenfassten.[140] Ein Amtmann, der mit Ausnahme der Gemeinde Oberwachingen auf Lebenszeit von Marchtal eingesetzt wurde[141], bildete zusammen mit dem Rat, Zweier oder Vierer, die Gemeindeselbstverwaltung. Die auswärtigen Besitztümer bei Tübingen und am Bodensee wurden über Pfleghöfe verwaltet.[142]
Bis Anfang des 16. Jahrhunderts hatten die Dorfgerichte unabhängig voneinander Recht gesprochen und nach Gutdünken geurteilt. Noch bis Mitte des 16. Jahrhunderts hatten die Dorf-[143] oder Bezirksgerichte an den Abt selbst appelliert.[144] Durch die Existenz des zentralen Vogtgerichts in Marchtal waren die Kompetenzen der örtlichen Selbstverwaltung nun fast völlig ausgehöhlt. Ein Vogtbuch führte die geistliche Herrschaft ab dem Jahr 1578, Amts- und Gerichtsprotokolle finden sich ab den späten 1590er Jahren.[145]
Mit der Herrschaftsordnung "Und seind deß gotteshaußes gebott und verbott, ordnungen, sazungen und straffbare articul"[146] aus dem Jahr 1578 konkretisierte Marchtal den Herrschaftsanspruch durch Normenkontrolle und fixierte gegenüber seinen Untertanen einen grundlegenden Lebensgestaltungsanspruch. Mit dieser neuen Herrschaftsordnung[147] mischte sich Marchtal restriktiv in das Leben seiner Untertanen ein. Überwacht und gestraft werden sollten insbesondere Glaube, Frömmigkeit und Moral der Dorfbewohner, also mangelnder Gottesdienstbesuch, Gotteslästerung, Schlaghändel, Ehebruch u. a. Glaube, Gottesfurcht und Frömmigkeit sollten manifestiert, mangelnde Gläubigkeit und Frömmigkeit sanktioniert werden. Wurden Verstöße gegen Gebote im kirchlichen Bereich lediglich finanziell geahndet, sollte auf Fluchen und Gotteslästerung eine Strafe bis zu acht Tage Turm bei Wasser und Brot folgen. Verstöße gegen Moral und Sittlichkeit wurden mit Geld-, Leib- und Ehrenstrafen gerichtet.
3.5 Das juristische Verfahren im Hexenprozess
Die Marchtaler Herrschaft hatte für das Delikt der Hexerei kein eigenes Recht geschaffen, sondern urteilte auf der Grundlage der aus dem Jahr 1532 stammenden Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., der Carolina.[148] Als Basis der rechtlichen Beurteilung soll aus diesem Grund zunächst der normative Rahmen, den die Carolina vorgab, erläutert werden. Mit diesem idealtypischen Verfahrensverlauf können im Folgenden die Marchtaler Hexenprozesse der Jahre 1586-1596 und 1627/1628 verglichen werden. Die rechtliche Verfahrensweise der dritten Prozesswelle 1745-1757 weicht von den Massenprozessen der ersten Jahre ab und wird aus diesem Grund gesondert betrachtet.[149]
Das Verfahren nach der Peinlichen Halsgerichtsordnung gliedert sich grundsätzlich in fünf Prozessschritte: die Voruntersuchung mit Einleitung und Durchführung der Inquisition sowie Verteidigungsmöglichkeiten des Inquisiten, die Tortur, die Hauptuntersuchung, die Urteilsfindung und den 'Endlichen Rechtstag'.
Ein Prozess nach der Carolina konnte seinen Anfang in einem Akkusationsverfahren (Art. 11-15), durch einen Privatkläger veranlasst, oder in einem Inquisitionsverfahren (Art. 6-10), ein vom Richter eingeleiteter Prozess, nehmen. Zumeist generierte ein Verfahren aufgrund der abschreckend konstruierten Akkusation[150] aus verschiedenen Denunziationen, die beim Gericht vorgetragen wurden zu einem Inquisitionsverfahren. Dabei hatten sich Verdächtigungen gegenüber einer Person soweit verdichtet, dass der Richter 'ex officio' für den Schutz der öffentlichen Sicherheit ein Strafverfahren anstrengte. In der folgenden Untersuchung sollte der Richter "(...) sich erkundigen, vnd fleissig nachfragens haben, ob die missethat (...) auch beschehen sei oder nit" (Art. 6)[151].
Für den Fortgang des Verfahrens mit der Tortur mussten Indizien nach Art. 25-44 vorliegen, für den Verdacht auf Zauberei war dies Art. 44: das Lehren von Zauberei, die Androhung und das unmittelbare Eintreten von Zauberei, die Gemeinschaft mit anderen Zauberern, der Umgang mit allem Zauberischen und der Leumund des Angeklagten.[152] Die Überprüfung dieser Indizien war nur mit Zeugenaussagen (Art. 23)[153] möglich, explizite 'gegenständliche Indizien' konnten kaum vorhanden sein. Das bedeutete, dass sich die Legitimation der eventuell folgenden Tortur allein auf Zeugenaussagen stützen musste. Indizien nach Art der alten Gottesurteile wie Tränenlosigkeit, Teufelsmal oder die Wasserprobe hatten in der Carolina keine Erwähnung mehr gefunden, wurden aber in Hexenprozessen verschiedener Territorien als Indizien anerkannt.
Ein Geständnis des Angeklagten galt in jedem Fall als beweiskräftiger, die Aussage von Tatzeugen als "subsidiär"[154]. Entsprechend wird die Folter auch als "die Seele des Hexenprozesses"[155] bezeichnet.
Sah der Richter den Straftatbestand nach Art. 44 gegeben, wurde die mutmaßliche magische Delinquentin nach Art. 58 "von der maß peinlicher frage" gefoltert. Diesem sehr kurz gehaltenen Artikel widmet die Forschung gerade aus diesem Grund große Aufmerksamkeit. Das "Versagen" von Carolina und auch deren 'Vorgängerin', der Bambergensis, so argumentiert LORENZ, sei es, dass "sich beide Gesetze über die Häufigkeit zulässiger Wiederholungen der Folter ausschweigen und es unterlassen, die anwendbaren Foltermittel zu beschreiben".[156]
Erreichten die Richter durch die Folter ein Geständnis, konnte letztendlich nach Art. 109 "straff der zauberey"[157] mit dem Feuertod gestraft werden. Die Carolina hatte damit das kumulative, von KRAMER konstruierte Hexereidelikt[158] nicht übernommen, sondern strafte allein das Zaubereiverbrechen. Die Delikte Teufelspakt, Hexenflug und die Anwesenheit beim Hexensabbat waren strafrechtlich gesehen nicht abgedeckt. Gegen diese Hexereiverbrechen konnte mit der Carolina als Gesetz nicht vorgegangen werden. Allein die Teufelsbuhlschaft konnte als widernatürlicher Geschlechtsverkehr nach Art. 116 "Straff der unkeusch, so wider die natur beschicht"[159] gestraft werden.
Es folgte die Hauptuntersuchung: "Dieser im carolinischen Prozessrecht nur rudimentär entwickelte Verfahrensabschnitt wurde von den Strafgerichten selten in die Praxis umgesetzt bzw. via Aktenversendung[160] an die Berufsjuristen delegiert."[161]
Die Urteilsfindung basierte im Fall der Hexenprozesse letztendlich auf einem in der Folter erreichten Geständnis der Angeklagten, das von den Richtern derart konstruiert werden konnte, dass das Todesurteil, lag dies in der Absicht der Juristen, auch vollstreckt werden konnte.
Am 'Endlichen Rechtstag'[162] wurde der Prozess schließlich vor die Öffentlichkeit getragen, wobei "das Gerichtspersonal in erster Linie die Legitimität seiner geheimen Inquisition ex post fundamentieren"[163] ließ. In einer reinen Inszenierung wurden der Prozess der Urteilsfindung und das Urteil selbst nach vorformulierten Gerichtsreden verkündet und der Angeklagte dem Scharfrichter zur Aburteilung übergeben (Art. 82-103).[164]
Öffentlicher Ankläger gegen die verdächtigen Personen war in Marchtal zunächst der Vogt, später der Oberamtmann, der als erster weltlicher Beamter im geistlichen Territorium den Prozess vor dem obersten Gericht in Marchtal führte. Der Vogt war Richter und Ankläger in Personalunion.
Grundlage und Ausgangspunkt der Hexenprozesse waren Misstrauen, Skepsis und Verdacht vermengt mit verschiedenen Gerüchten der Dorfbewohner, also ein schlechter Leumund, der verschiedene Frauen Delinquenz zuschrieb. Dem Vogtgericht wurden aus den Gemeinden, hauptsächlich aus dem Dorf Alleshausen, zunächst verschiedene Gerüchte und Verdächtigungen mitgeteilt, worauf das Vogtgericht eine Inquisition anstrengte und die Verdächtigte sowie die verdächtigenden Personen verhörte. Grundlage dieser Verhöre waren zumeist formalisierte Fragebögen[165], die Name, Alter, Stand und Vermögen ermitteln sollten, ob der Befragte in Acht oder Bann stehe und ob er eine mutmaßliche Hexe kenne. Im Weiteren, ob er Segenssprüche wisse, und wenn ja, gegen wen er solche gebrauche und ob er sich selbst und seine Familie habe segnen lassen. Weitere Fragen befassten sich mit dem Schadenszauber, den der Befragte festgestellt haben wollte, wem er diesen zuschrieb und expliziten Angaben über die von ihm verdächtigte Person und deren Familie.
Besondere Bedeutung kam den Zeugenaussagen zu, deren Bewertung durch die Richter zum entscheidenden Punkt im Prozess gegen vermeintliche Hexen wurde. Auf der Grundlage der aus der Inquisition gezogenen Aussagen entschied sich im Folgenden, ob ein Verfahren, das in jedem Fall mit Todesurteil endete, angestrengt wurde oder nicht. Wurden die Aussagen als glaubwürdig betrachtet, eröffnete der Richter einen Hexenprozess, wurden die Aussagen jedoch als Verleumdung interpretiert, zog dies die Bestrafung der Anzeigenden nach sich. In der Deutung der Aussagen entschieden die Richter somit über die Gratwanderung zwischen Hexenprozess oder Bestrafung der Urheber von Verdächtigungen, was sich in einer verfolgungsfreien Phase für Marchtal nachweisen lässt.
Für den Hexenprozess soll an dieser Stelle jedoch ausschließlich die Deutung zuungunsten der vermeintlichen Hexe von Bedeutung sein. Glaubte der Vogt den Verdächtigungen aus den Dörfern, so formulierte er die 'Malefizische Klag' oder 'Erste Klag', die die genauen Anklagepunkte aus den Verhören reformulierte. War eine solche Anklage fixiert, bedeutete das in den Hexenprozessen der Reichsabtei Marchtal das Todesurteil. War eine Person erst einmal als 'Hexe' angeklagt, d.h. wurden die Verdächtigungen der Bevölkerung vom Richter geteilt und getragen, gab es keine Aussicht mehr, dass der Prozess eingestellt wurde bzw. ein Freispruch erfolgte. Das 'Erste Urteil', das als Rechtsspruch des geheimen Vogtgerichts auf die Klage des Vogts gefällt wurde, war nur noch reine Makulatur.
War die angeklagte Person nicht schon aufgrund der gegen sie vorgebrachten mutmaßlichen Tatbestände gütlich geständig, folgte das peinliche Verhör, das sich in verschiedenen Stufen unterteilte[166]: Im ersten Grad, der Verbalterrition ('territio verbalis'), sollte allein durch die Androhung der Folter ein Geständnis erzwungen werden. Der zweite Grad, die Realterrition ('territio realis') bedeutete das Anlegen der Folterinstrumente, das sich in drei Grade unterteilte. In Marchtal bedeutete die Realterrition, dass den Delinquenten zunächst Daumenschrauben angelegt, sie dann auf den 'Spanischen Bock' gelegt und ihnen letztendlich Rutenstreiche verabreicht wurden.[167]
Das peinliche Verhör wie auch die Vollstreckung der Strafe waren Aufgaben des Scharfrichters[168]. Schon im Jahr 1572 hatte der Vogt Christoph Bitterlin 'Hans Maister Nachrichter zu Ehingen' zum Züchtiger und Nachrichter für Marchtal bestellt.[169] Bis zum Jahr 1735, in welchem Marchtal eine eigene Kleemeisterei in Oberwachingen einrichtete, beschäftigte Marchtal Scharfrichter aus Ehingen, Munderkingen und Biberach.[170] Während der letzten Verfolgungen 1745/46 waren die Nachrichter Veit und Bartholomäus Vollmar für die Herrschaft tätig.[171]
Paradigmatisch für die Mehrfachverurteilungen am Ende des 16. Jahrhunderts waren zahlreiche Besagungen, die von den Angeklagten im peinlichen Verhör gefordert wurden. In Marchtal weist eine Besagungsliste[172] vom 14. Juli 1586 für verschiedene inhaftierte Frauen Denunziationen von bis zu acht weiteren vermeintlichen 'Gespielinnen' aus, denen in der Folgezeit der Prozess gemacht wurde; teilweise wurden die Angeklagten mit den Besagten oder Zeugen im Verhör konfrontiert.
Hilfe von Verwandten oder Bekannten dagegen war für die in Marchtal als Hexen angeklagten Personen nicht zu erwarten. Im Gegenteil: Eine Anklage wegen Hexerei rechtfertigte wiederum den schlechten Leumund, weswegen die Frauen ursprünglich angeklagt wurden, und vermehrte den ohnehin vorhandenen Argwohn der gesamten Gemeinde.[173]
Die 'Ander Klag' und das 'Ander Urteil', eigentlich Folgeurteile aus dem geführten peinlichen Verfahren, waren nicht mehr von Bedeutung, sie glichen der 'Ersten Klag'.[174] Der Angeklagte war damit schuldig gesprochen und es folgte in der 'Letzten Klag' die Festsetzung des Strafmaßes: Auf alle Personen, die in Marchtal bis zum Jahr 1593 wegen des Delikts der Hexerei verurteilt wurden, wartete der Feuertod. In allen späteren Prozessen wurde das Urteil dahingehend 'gemildert', dass bevor die Verurteilten verbrannt wurden, sie der Scharfrichter nun zuvor mit dem Schwert oder Strang tötete.
War der Tag der Verurteilung, der 'Endliche Rechtstag', gekommen, wurden die zum Tode verurteilten Personen mit "geleüt der glockh" vor das Haus des Vogts geführt, dort wurden ihre Taten öffentlich verlesen und die vermeintlichen Delinquenten dem Scharfrichter zur Verurteilung übergeben. Der Scharfrichter führte die für schuldig Befundenen zur Richtstätte, die sich am Weg nach Mittenhausen befand, und vollstreckte den 'Rechtsspruch'.
4. Die Marchtaler Hexenprozesse 1586-1757 - Ein Überblick
Die Hexenprozesse der ehemaligen Prämonstratenser Reichsabtei Marchtal verliefen in ihren Anfängen analog zu den südwestdeutschen Verfolgungen, wiesen aber im weiteren Verlauf einige Eigenheiten auf. Das besondere Charakteristikum, das die Hexenverfolgungen der Herrschaft Marchtal zeigen, ist eine extreme Verfolgungsbereitschaft noch Mitte des 18. Jahrhunderts. Vom Beginn der ersten Prozesse im Jahr 1586 überdauerte das Deutungsmuster Hexerei über 170 Jahre, bis 1757 der juristischen Verfolgung von magischen Delinquenten ein Ende gesetzt wurde.
Die Marchtaler Hexenverfolgungen verliefen in Prozesswellen, die sich von 1586 bis 1596, in den Jahren 1627 und 1628 und zwischen 1745 und 1757 ereigneten. Einzelne Verdächtigungen aus dem Dorf Alleshausen wurden in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts eingedämmt. Im Jahr 1745 dürfte das erneute Aufflammen von Hexereibezichtigungen, die in den folgenden Jahren zu weiteren Todesurteilen führten, das Umland entsetzt haben.
Eine genaue Opferzahl anzugeben, bleibt vor allem auf Grund der teilweise fragmentarisch überlieferten Quellen kritisch. KRAMER geht für den Zeitraum zwischen 1586 und 1657 von 75 Personen aus, die möglicherweise den Feuertod gestorben seien.[175] Eindeutig belegbar sind innerhalb der 171-jährigen Verfolgungsgeschichte des 65 Prozesse[176], die zu 60 Todesurteilen führten, eine Frau starb im Gefängnis. Vermutlich liegt die tatsächliche Opferzahl aber aufgrund der zahlreichen Besagungen[177] innerhalb der ersten Prozesswelle höher.
Das Deutungsmuster von Hexerei zeichnete sich wie für den Großteil der anderen Territorien auch in Marchtal durch die besondere Zuschreibung gegen Frauen aus.[178] Die Opfer der Hexenverfolgungen in Marchtal waren bis auf zwei Ausnahmen weiblich: Unter den Verurteilten befanden sich 58 Frauen, zwei Männer[179]. Für Gesamteuropa wird der Anteil verfolgter Frauen auf eine Zahl zwischen 75% und 80% geschätzt.[180]
Im Jahr 1657 wurde in Uttenweiler, das erst später zur Marchtaler Herrschaft gehörte, gegen ein Kind verhandelt.[181]
Beginn und Höhepunkt fielen in den Marchtaler Prozessen zusammen. So war die erste Verfahrenswelle auch zugleich die intensivste. Allein in den ersten beiden Jahren 1586 und 1587 starben über 30 Frauen und 2 Männer. Bis zum Ende dieser Verfolgungswelle wurden insgesamt mindestens 49 Personen zum Tode verurteilt.[182] Für den Zeitraum zwischen 1586 und 1596 lassen sich weitere Prozesse vermuten: Allein drei weitere Frauen finden sich auf einer zusammengestellten Besagungsliste[183] als Denunziantinnen, über 30 Frauen werden von Angeklagten besagt, 12 Namen erscheinen zusätzlich in den Quellen. Ob gegen diese Personen ein Verfahren eröffnet wurde und wenn ja, welchen Ausgang dieses nahm, lässt sich anhand der Quellen nicht mehr nachvollziehen. Zum Teil waren die besagten Personen nicht dem Marchtaler Territorium zugehörig.
Für die Jahre 1627 und 1628 liegen Akten zu fünf weiteren Frauen vor, die sich wegen angeblicher Hexerei vor dem Marchtaler Gericht zu verantworten hatten; auch diese Prozesse endeten vermutlich für alle Angeklagten mit dem Todesurteil. Anhand von Aufzeichnungen aus dem Sterberegister Obermarchtal ist wie für die erste Prozesswelle auch für die 1620er Jahre eine Dunkelziffer an Verfahren und Todesurteilen zu vermuten.
Die Verdächtigungen kamen auch im weiteren Verlauf des 17. Jahrhunderts nicht zur Ruhe. Diesem Zeitraum ist aufgrund der weiteren Denunziationen gegen vermeintliche Hexen in Alleshausen zwischen den Jahren 1646 und 1675 ein einzelnes Kapitel gewidmet. Zu einem Hexenprozess generierten die Verdächtigungen allerdings nicht, vielmehr hatten sich die Urheber von Verdächtigungen vor Gericht zu verantworten.
Einen besonderen Hexereiverdacht verfolgte die Uttenweiler Justiz im Jahr 1657, als ein minderjähriger Junge unter Anklage stand. Soweit den Akten zu entnehmen ist, endete dieser Einzelprozess ohne schwer wiegende Folgen für den verdächtigten Jungen und dessen Familie.
Während andere Territorien im Alten Reich mittlerweile an der Wirklichkeit von Hexen mehr als zweifelten, bzw. der Existenz einer Hexensekte keinen Glauben mehr schenkten, erlebte Marchtal in den Jahren 1745-1757 eine letzte Prozesswelle mit sechs Todesurteilen, eine Frau starb im Gefängnis. Der Prozess gegen Magdalena Füderin, die durch die Qualen der Tortur ihren Tod fand, steht im Jahr 1747 als trauriger Höhepunkt am Ende einer über 170 Jahre währenden Marchtaler Verfolgungsgeschichte.
Von den 65 sicher belegten Prozessen gegen Frauen und Männer wurden allein 16 Verfahren gegen Frauen aus Alleshausen und 5 Klagen gegen Personen aus der nahe gelegenen Federseegemeinde Seekirch, die zum Gerichtsbezirk Alleshausen gehörte, geführt. Das Dorf Alleshausen war Ausgangs- und Endpunkt und entwickelte sich im Laufe der Verfolgungen damit zum Mittelpunkt der Marchtaler Hexenverfolgungen, insbesondere der letzten Prozesse in den Jahren 1745 bis 1757.
5. Das Dorf Alleshausen - 'primus inter pares' und herrschaftlicher Krisenherd
Das Dorf Alleshausen[184] hatte sich, wie kein anderes im Herrschaftsbezirk Marchtals, lange und intensiv für die Garantie seiner Besitzrechte an Grund und Boden und eine besondere Rechtsstellung eingesetzt und sich gegen eine zentralisierte, von Obermarchtal aus gelenkte Herrschaftsgewalt gewehrt.
Im Jahr 1477 hatte Marchtal vom Kloster St. Blasien im Schwarzwald die Herrschaft über den Ort Alleshausen und den Weiler Bischmannshausen mit Gericht, Zwing und Bann, Vogtei, Diensten, Untertanen und vier Lehengüter für 6500 fl. gekauft. Im Verlauf der Auflösung der St. Blasischen Rechte "konnten die Hintersassen ihre Rechte erweitern und wahrscheinlich auch Lehengüter an sich ziehen. Die Bauern genossen freien Abzug, freien Güterverkauf innerhalb der Genossenschaft der Klosterleute sowie ein für sie günstiges Erbrecht"[185]. Neben Leibeigenen lassen sich so im 15. Jahrhundert auch freie Bauern nachweisen.
Die Prämonstratenser erwarben zunächst nur wenig Land. Um 1525 besaß Marchtal nur etwa 75 Jauchert Äcker und 30 Mannmahd Wiesen, vier Höfe und die Badstube im Dorf.[186] Das übrige Land war Eigenbesitz[187] der Bauern, die lediglich zur Zahlung eines Bodenzinses verpflichtet waren. Das 'schwarze Lagerbuch' aus dem Jahr 1552 beziffert den Eigenbesitz von 102 Bauern auf 481 Jauchert und 137 Mannmahd Wiesen, 1593 besaßen 108 Bauern immer noch 432,5 Jauchert.[188] Ein Vergleich mit den Zahlen aus dem Jahr 1532[189] ergibt, dass die Untertanen in Alleshausen ungefähr ein Viertel der Gesamtbevölkerung der





