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Die Haltung des Juristen Erich Mauritius bezüglich des Hexereidelikts 1660-1664 

Maximilian Nonnenmacher 

 

Magisterarbeit an der Universität Tübingen 2001 

Inhalt 

 

1. Einleitung 

2. Einführung in das Thema 

2.1 Historischer Abriss zur Hexenverfolgung 

2.2 Der elaborierte Hexenbegriff 

2.3 Rechtliche Normierung und Hexenprozess 

3. Biographie Erich Mauritius 

4. Die Rechtsgutachten 

4.1 Gutachten vom 17.10.1661 

4.2 Gutachten vom 31. 8.1663 

4.3 Gutachten vom 28. 2.1663 

5. Die Dissertation De denuntiatione sagarum 

6. Fazit 

 

1. Einleitung 

Die hier vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Juristen Erich Mauritius und dem Standpunkt, den dieser in Bezug auf das Verbrechen der Hexerei einnahm. Grundlage für diese Untersuchung bilden drei Rechtsgutachten und eine Dissertation, die Mauritius zu dem Thema in seiner Zeit als Mitglied der juristischen Fakultät in Tübingen (1660-1665), verfasst hat. 

Die Arbeit ist somit im Kontext der abendländische Hexenverfolgung zu sehen. Diese war ein geschichtliches Phänomen, dass sich zeitlich vom frühen 15. bis weit ins 18. Jh. und räumlich über ganz Europa und darüber hinaus erstreckte. Ihr sind in ihrem Verlauf in verschiedenen Wellen, die zeitlich und örtlich stark differierten, mehrere Zehntausend Menschen zum Opfer gefallen. Den Begriff abendländische Hexenverfolgung zu verwenden ist nötig, da die Hexereivorstellung bzw. Schadenszaubervorstellung, dass bestimmte Menschen mithilfe von übernatürlichen Fähigkeiten anderen Schaden zufügen könnten, durchaus nicht auf Europa und den oben angegebenen Zeitraum beschränkt ist. [1] So muss man sich vor Augen führen, dass es in den verschiedensten Kulturen Hexenverfolgungen gegeben hat und z.T. heute noch gibt, wie das Beispiel einer Hexenverfolgung zeigt, die 1996 in Afrika stattgefunden hat. [2] Allein die besondere Ausprägung der Hexereivorstellung, des sogenannten elaborierten Hexenbegriffs, der im nächsten Kapitel näher erläutert wird, macht eine Abgrenzung zu älteren Vorstellungen in Europa und zu anderen Zaubereivorstellungen möglich.

Die Forschung konnte in den letzten Jahren eindrucksvoll nachweisen, dass für die großen Hexenverbrennungen in Europa keine monokausale Erklärung gefunden werden kann. [3] Theorien, die eine einzige Ursache, wie etwa die kirchliche Inquisition, die Entstehung des modernen Territorialstaats und damit verbundene gesellschaftliche Veränderungen oder die Aufspaltung der Kirche in der Reformation dafür verantwortlich machen wollen, scheinen allesamt unzureichend. Vielmehr spielten wohl meist mehre auslösende Faktoren eine Rolle bei der Entstehung von großen Prozesswellen. [4] So war die Voraussetzung für eine ausgedehnte Verfolgung die Verbreitung des elaborierten Hexenbegriffs. Am Anfang stand meist ein auslösendes Moment, das die bestehende Ordnung gefährdete, wie etwa eine Hungersnot. Auch musste die Obrigkeit die Verfolgungen unterstützen oder zumindest billigen.

Daraus ergibt sich, dass die Ursachen für die Hexenverfolgung, besonders in einem territorial zersplitterten Gebiet wie dem Heiligen Römischen Reich, nicht in großen synoptischen Untersuchungen, sondern vielmehr in Regionaluntersuchungen gefunden werden konnten und erst daraus werden überregionale Tendenzen und verbindende Elemente sichtbar. [5] Das im folgenden behandelte Thema, dem die Arbeit eines einzigen Juristen und das nur in seiner Zeit in Tübingen zugrunde liegt, ist in ähnlicher Weise eine Beschränkung auf einen ganz bestimmten Aspekt der Hexenverfolgung. Es soll anhand seiner in Tübingen erhaltenen Rechtsauskünfte und einer wissenschaftlichen Abhandlung, die Mauritius in seiner Zeit in Tübingen abgefasst hat, gezeigt werden, welchen Standpunkt er bezüglich der Hexenprozesse einnahm und welchen Einfluss er auf diese gehabt hat.

Diese Arbeit wird auch ein Licht darauf werfen, wie ein Hexenprozess ablief, welche rechtlichen Vorschriften ihm zugrunde lagen und auf welche Weise die Rechtswissenschaft die verschiedenen Vorstellungen von Zauberei und Hexerei aufgenommen und rechtlich normiert hat. Ein Kernpunkt dabei ist, dass die Vorstellung, Hexerei sei ein reales, wenn auch schwer beweisbares Verbrechen, noch bis ins 18. Jh. hinein in weiten Kreisen verbreitet war, was ein Ende der Verfolgungen natürlich unmöglich gemacht hat. Allerdings kommt gerade dadurch den Juristen, die wie Erich Mauritius an der Entscheidungsfindung im Prozess beteiligt waren, eine besondere Bedeutung zu. mussten sie doch die Beweise für ein, aus unserer heutigen Sicht gar nicht reales, Verbrechen prüfen und somit bei gewissenhafter Arbeitsweise zur Entlastung der Angeklagten beitragen. 

Gerade darin kann auch der Nutzen dieser Untersuchung gesehen werden. Sie kann uns Aufschluss geben über den Einfluss eines Juristen auf die Hexenverfolgung: Hat Mauritius durch seine Gutachten und Abhandlungen eher hemmend auf die Verfolgung eingewirkt oder hat er eher zu einer verstärkten Verfolgung beigetragen? Das scheint um so mehr aufschlussreich, da Mauritius Auseinandersetzung mit dem Hexereidelikt, trotz seiner umfangreichen Dissertation zu diesem Thema, noch nicht ausführlich untersucht wurde. 

Um nun die vorgestellte Fragestellung anhand der Quellen zu beantworten, gilt es im ersten Teil der Arbeit die historischen Hintergründe zu beleuchten. Es soll ein Abriss über den Ablauf der Hexenverfolgungen in Europa gegeben werden. In diesem Rahmen soll auch auf die Entstehung des elaborierten Hexenbegriffs eingegangen werden. Im folgenden sollen die juristischen Grundlagen und der Hexenprozess besprochen werden, denn die Legalität der Prozesse, die zum Großteil vor weltlichen Gerichten verhandelt wurden, ist ein weiteres Kennzeichen der abendländische Hexenverfolgung. Im wesentlichen muss dabei eine Beschränkung auf das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches stattfinden. Auch die Aktenversendung und die Rechtsauskunftstätigkeit von gelehrten Juristen, die im Reich eine große Rolle spielten und die auch die Grundlage für die Gutachten von Mauritius bildeten, werden in diesem Rahmen angesprochen. 

Im Hauptteil der Arbeit sollen dann, nach einem kurzen Abriss des Lebenslaufs, die drei uns erhaltenen Gutachten von Mauritius aus seiner Zeit in Tübingen und eine Dissertation, die er zu diesem Thema abgefasst hat, beleuchtet werden. Anhand der Deliktbeschreibung und Indizienlehre soll der Einfluss auf Hexenprozesse ausgearbeitet werden. Die wichtigsten Ergebnisse werden in einem kurzem Fazit zusammengetragen. 

 

2. Einführung in das Thema 

2.1 Historischer Abriss zur Hexenverfolgung 

 

Wie in der Einleitung bereits angeklungen, waren die Hexenprozesse und -verbrennungen, die im Europa des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit stattfanden, kein konstantes, einheitliches Phänomen. Es gab Einzelprozesse, kleinere Hexenverfolgungen mit nur wenigen Prozessen und wahre Prozesswellen, die sowohl in ihrer Intensität, als auch in ihrer zeitlichen und räumlichen Ausdehnung stark variierten. Im folgenden soll daher versucht werden, aufzuzeigen, was die Grundlage für die Hexenverfolgungen gebildet hat, wie der Ablauf war und welche verbindenden und unterscheidenden Merkmale und Ursachen es gab. Allerdings soll diese Einführung nur als grober Überblick verstanden werden, für detailliertere Informationen wird hier auf einführende  Literatur verwiesen. [6]

Nach Schätzungen sind den Prozessen zwischen 60 000 und 80 000 Menschen zum Opfer gefallen. [7] Diese Zahl ergibt sich aus der Hochrechnung der, keinesfalls vollständigen, Prozessakten und liegt weit unter älteren Schätzungen, wie z. B. der 1974 von Andrea Dworkin angenommenen Zahl von 9 Millionen Hinrichtungen. [8] Zu diesen Opfern kommen natürlich noch all jene Menschen, die in den Verdacht der Hexerei gerieten und nicht hingerichtet wurden, aber trotzdem Repressalien wie Folter oder Inhaftierung hinnehmen mussten.

Schon im Mittelalter hatte es vereinzelt Prozesse gegen Wahrsager, Zauberer und Wettermacher gegeben, diese bezogen sich allerdings noch auf den einfachen Vorwurf des Schadenszaubers, das maleficium. [9] Es fehlten noch wesentliche Merkmale des Hexenglaubens, die erst später zu der Vorstellung vom Schadenszauber hinzukamen. Zu diesem Konglomerat, das man als den elaborierten Hexenbegriff bezeichnet, gehörte die Vorstellung, dass die Hexen einen Pakt mit dem Teufel eingehen und mit ihm auch geschlechtlich verkehren, die Vorstellung von Tierverwandlungen, dass sie in der Lage seien, durch ihre magischen Fähigkeiten Tier und Mensch Schaden zuzufügen und außerdem, dass sie in einer Art Teufelssekte organisiert seien, die zu Hexensabbaten zusammenkommt, um dort in orgiastischen gotteslästerlichen Feiern dem Teufel zu huldigen. [10] In enger Verbindung damit stand der Glaube an den Hexenflug, der es den Hexen ermöglichte, auch entfernte Orte zu diesem Zweck zu erreichen.

Die Ausbildung des elaborierten Hexenbegriffs war um 1430 abgeschlossen. [11] Im Verlauf des 15. Jh. kam es dann zu ersten Prozessen. [12] Für die erste Hälfte des 16. Jh. ist, von einigen Ausnahmen abgesehen, eine Stagnation oder gar ein leichter Rückgang der Zahl der Prozesse zu verzeichnen, und erst in der zweiten Hälfte kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Prozesstätigkeit. [13] Nach einer ersten Prozesswelle in den 60´er Jahren begann ab 1590 der Höhepunkt der europäischen Hexenverfolgung, der bis 1630 dauerte, wobei am vergfolgungsreichsten die Zeit von 1610-1630 und im Reich von 1627-1632 war. [14] Danach klangen die Prozesse nach und nach ab, bevor die letzten legalen Verbrennungen 1775 im Reich und 1782 in der Schweiz das Ende der Hexenverfolgung bedeuteten. [15]

Natürlich kann das soeben gezeichnete Bild nur als eine Art Grundtendenz gesehen werden, die die Forschung aus einer Vielzahl regionaler und lokaler Untersuchungen aufzuzeigen versucht hat. Während in einigen Gebieten der Zenit der Verfolgung schon überschritten war, standen in anderen Gegenden die großen Verfolgungen noch bevor. So war die Verfolgungstätigkeit im südlichen Europa, also in Italien und Spanien um 1630 so gut wie zum Erliegen gekommen, noch bevor sie in anderen Teilen Europas, wie etwa in Polen und Ungarn erst ihren Höhepunkt erreichte. [16] Zentrum der Hexenverfolgung war Westeuropa und das westliche Mitteleuropa, wo etwa 75% der Prozesse durchgeführt wurden. [17] Der Schwerpunkt lag in der Schweiz mit knapp 10 000 und dem Heiligen Römischen Reich mit etwa 15 000 bis 20 000 Opfern. [18] Innerhalb des Reiches lässt sich feststellen, dass der Südwesten mehr und verheerendere Verfolgungen erfahren hat, als der Norden und der Osten. [19]

Die unterschiedliche Heftigkeit der Prozesse in den einzelnen Regionen Europas wirft die Frage nach den genauen Auslösern für einzelne Prozesswellen auf. Wie Franz Irsigler festgehalten hat, kann man mehrere Faktoren bzw. Faktorengruppen anführen, die für große Verfolgungswellen und Massenprozesse verantwortlich waren und die in der Einleitung schon kurz angesprochen wurden. [20] Am Anfang von großen Prozesswellen konnte, als auslösendes Moment, eine Krisensituation stehen, die eine gesamtgesellschaftliche Bedrohung darstellte. [21] Solche Krisen wie etwa Hungersnöte, Missernten oder Teuerungen, die in der frühen Neuzeit in Europa keine Seltenheit waren, schufen Ängste und Missstimmungen, die sich in Hexenverbrennungen entladen konnten. So lässt sich zum Beispiel für Württemberg, dem Gebiet, auf das sich auch die Gutachten von Mauritius beziehen, nach einem schweren Hagelunwetter, das das Land 1562 heimsuchte, ein sprunghaftes Ansteigen der Hexenprozesse verzeichnen. [22] Die Vorstellung vom Wetterzauber der Hexen lieferte die Möglichkeit einen Schuldigen für ein natürliches Phänomen, das viele in ihrer Existenz bedrohte, zur Verantwortung zu ziehen. Auch sind die großen Prozesswellen in den 90´er Jahren des 16. Jhs. mit der wirtschaftlich schlechten Situation und auch mit allgemeinen klimatischen Verschlechterungen, die der Agrarwirtschaft zu schaffen machten, der so genannten kleinen Eiszeit, in Verbindung zu bringen. [23] Aber auch Ängste, wie die vor Krieg oder konfessionellen Umbrüchen, konnten Prozesswellen auslösen oder verstärken. [24]

Ein weiterer Faktor ist in diesem Zusammenhang die Verbreitung des elaborierten Hexenbegriffs, sowohl beim Volk als auch bei der Obrigkeit. Hexenprozesse sind natürlich ohne ein Mindestmaß an Hexenglauben undenkbar. Doch wie erwähnt ist die Vorstellung vom einfachen Schadenszauber älter als der elaborierte Hexenbegriff und so ist von entscheidender Bedeutung wie weit diese in den einzelnen Teilen Europas aufgenommen wurde. In England zum Beispiel konnte sich die Vorstellung von den Hexensekten nicht in dem Maße durchsetzen wie auf dem Festland, was auch auf den fehlenden Einsatz der Folter bei den Prozessen zurückzuführen ist. [25] Damit war großen Kettenprozessen, die auf den Denunziationen anderer Hexen beruhten, weitgehend ein Riegel vorgeschoben.

Zum Dritten war der Verfolgungswille, der von der Bevölkerung der Städte und Gemeinden ausging, ein wichtiger Faktor für das Entstehen großer Verfolgungswellen. In Wechselwirkung mit den ersten beiden Faktoren, also einer allgemeinen Krisensituation und der Verbreitung des elaborierten Hexenbegriffs, konnte der Verfolgungswille der Bevölkerung zu einem regelrechten Verfolgungsdruck von unten führen, der sich u. a. in dem Ansteigen der Zahl der Anzeigen äußerte. [26]

Als weiterer Punkt ist die Haltung der Obrigkeit zu nennen. Je nachdem wie man in den einzelnen Territorien auf den Ablauf der Prozesse einwirkte, konnten sich mehr oder weniger große Prozesswellen entwickeln. In verschiedenen Untersuchungen konnte gezeigt werden, dass durch die Haltung der Obrigkeit ganz entscheidend darauf Einfluss genommen werden konnte und wurde. [27] Zum Teil wurden die Verfolgungen gefördert, dadurch dass dem Druck aus der Bevölkerung nachgegeben wurde, während in anderen Gebieten durch entsprechende Regelungen hemmend auf die Verfolgungen eingewirkt wurde. Nur dort, wo die Obrigkeit die Prozesse förderte oder zumindest duldete, konnten sich große Verfolgungswellen entwickeln. Das lässt sich u. a. auch am deutschen Südwesten zeigen, in dem ,auch aufgrund seiner großen Zersplitterung und schwach ausgeprägten Herrschaftsstrukturen, im Vergleich zu den großen Territorien im Reich überproportional viele Hexen verbrannt wurden. [28]

Als weitere mögliche Faktoren führt Irsigler in dem erwähnten Aufsatz noch das oft maßgebliche Einwirken von so genannten Hexenkommissaren und die Instrumentalisierung der Prozesse zu Zwecken an, die nicht mehr die Verfolgung von Hexen und Hexensekten zum Ziel hatten, sondern eher auf die Lösung von gesellschaftlichen Problemen ausgerichtet waren. [29]

 

2.2 Der elaborierte Hexenbegriff 

 

dass die Vorstellung von Hexerei in ihren verschiedenen Ausprägungen und ihrer Subsumtion im elaborierten Hexenbegriff die Grundlage für die abendländischen Hexenverfolgung bildet, wurde bereits angesprochen. Im folgenden sollen die einzelnen Elemente dieser Vorstellung und ihre Herkunft aufgezeigt werden, da sie für die juristische Umsetzung die Grundlage bilden. So muss man, wenn man die Indizienlehre und Rechtsgrundlagen im Prozess verstehen will, auch in groben Zügen die Entwicklung des elaborierten Hexenbegriffs kennen und deren Auswirkung auf den Ablauf des Verfahrens.  

Der elaborierte Hexenbegriff setzt sich aus vier wesentlichen Elementen zusammen. Dem maleficium, das auch in anderen Kulturen das Kernstück von Hexereivorstellungen bildet, und auch in der abendländischen Kultur die zentrale Rolle gespielt hat. [30] Daneben die Vorstellung von nachtfahrenden Geistern aus dem Volksaberglauben, und von Tierverwandlungen. Neben diesen älteren Vorstellungen trat als wesentlich neues Element aus der christlichen Scholastik der Teufel, der Teufelspakt und die Buhlschaft mit ihm in die Hexereivorstellung. Das vierte Element war der Glaube, dass die Hexen, analog zu den Ketzersekten, die die christliche Kirche seit dem 12 Jh. verfolgte, organisierte Gruppen seien.

Die Verschmelzung dieser Vorstellungen geschah in der Alpenregion, genauer gesagt im Gebiet des ehemaligen Herzogtums Savoyen, durch die kirchliche Inquisition, indem die real bestehenden Sektenstrukturen in Prozessen mit den anderen Elementen verbunden wurden. [31] Dieser Vorgang war um 1430 abgeschlossen und in der ersten Sitzungsperiode des Basler Konzils (1431-1449) war das Hexenverbrechen neu definiert worden. [32] In dieser Form bildete es die Grundlage für die systematischen und epidemischen Verfolgungen des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit.

Das maleficium begegnet uns in vielen Kulturen, so in der griechischen, römischen, germanischen und keltischen. [33] Die Vorstellung, ein Mensch könne anderen durch magische Rituale Schaden zufügen war schon in der Antike verbreitet. Mögliche Schädigung konnten Tod oder Krankheit von Personen oder Tieren, Impotenz, Ernteschäden etc. seien. Diese Formen der Schäden beruhten, nach damaliger Vorstellung auf so genannter schwarzer also schädigender Magie und verstießen gegen die Gesellschaftsordnung. Sie wurden im römischen und germanischen Kulturkreis auch strafrechtlich verfolgt. [34] Anders dagegen war die weiße Magie, die nur Nutzen bringen sollte oder eben zur Abwehr von Schadenszaubern angewendet wurde, nicht zwangsläufig unter Strafe gestellt. [35] Das änderte sich aber mit dem Aufstieg des christlichen Glaubens zur römischen Staatsreligion, da nach Auffassung der christlichen Lehre die Bewirkung aller Magie nur mithilfe von Dämonen möglich war, und somit der Zauberer sich dem Verbrechen der Häresie schuldig machte. [36]

Ausgeführt werden konnten solche Schadenszauber durch verschiedene Praktiken. Es gab u.a. die Schädigung durch Gift, das veneficium, welches in so enger Verbindung zu dem maleficium gesehen wurde, dass die Begriffe auch synonym verwendet wurden, das Loswerfen (sortelegium) und die Beschwörung (incantatio). [37]

Im Sammelbegriff der Hexerei finden sich als weiteres Element Vorstellungen aus dem Volksglauben von nachtfahrenden Geisterwesen, die umherflogen und ihr Unwesen trieben. Diese Geister, die unter den Bezeichnungen [38] striga, Unholde, lamia oder eben unter dem später für den erweiterten Vorstellungskreis verwendeten Begriff Hexe, in verschiedenen Gebieten Europas als Vorstellungen existierten, waren keineswegs einheitliche Wesen sondern bestanden in einer Vielzahl von Charakteristika in unterschiedlichen regionalen Ausprägungen. [39] So führte man z. B. den Flug dieser Geister mancherorts auf eine Verwandlung in eine Eule zurück, was auch die Nähe zu dem Vorstellungskreis der Tierverwandlungen zeigt, während man andernorts glaubte, diese Geisterwesen ritten auf Tieren oder Besen. [40] Gerade diesen Vorstellungskomplex aus dem Volksglauben lehnte die Kirche aber im Mittelalter ab, wie eindrucksvoll der so genannte Canon episcopi beweist, der zum kanonischen Recht gehörte und in dem solche Flugvorstellungen als Aberglaube abgetan wurden. [41] Im 15 Jh. erfolgte dann aber in Zusammenhang mit den Ketzerprozessen die Übernahme dieser Elemente in das Konglomerat des Hexenbegriffes. [42]

Anders war die Einstellung der Kirche zur Zauberei, welche von jeher für möglich gehalten wurde. [43] Im Aufeinandertreffen der christlichen Kirche mit andern Religionen entwickelte sich, durch ihre Stellung im römischen Staat, die Theorie, dass jegliche kultische Handlung für andere Götter, jeder Götzendienst eine Kommunikation mit diesen darstelle, um Dinge zu erreichen, die Gott nicht zulassen würde. [44] Man sprach den alten Göttern also ihre Existenz nicht ab, sondern ordnete sie als Dämonen dem Teufel bei. Sie konnten nach kanonischem Denken also tatsächlich Dinge in der Welt bewirken. [45] Demnach wurde im ausgehenden römischen Reich Götzendienst  auch genauso hart bestraft wie die schädigende Zauberei. [46]

Auf der anderen Seite entwickelte sich daraus die Lehre vom Dämonenpakt. Nach Augustinus ging man davon aus, dass jegliche magische Handlungen oder Gegenstände wirkungslos seien, sie aber die Kommunikation mit Dämonen ermöglichten, welche dann tatsächlich die Handlungen ausführten. [47] Durch das Ausführen einer magischen Handlung oder dem Gebrauch eines magischen Gegenstandes macht der Mensch somit ein Angebot, dass der Dämon durch die Ausführung des vom Menschen erwünschten Begehrens annimmt, wodurch es zu einem gegenseitigen Vertrag, einem Dämonenpakt bzw. in Konsequenz der Teilhaftigkeit von diesem am teuflischen Prinzip, zu einem Teufelspakt kommt. [48]

Thomas von Aquin differenzierte dieses Vorstellung in ausdrückliche (pacta expressa) und stillschweigende (pacta tacita) Teufelspakte und erweiterte deren Grundlage von zauberischen auch auf abergläubische Handlungen aller Art. [49] Dies bedeutet, dass jegliche abergläubische oder zauberische Handlung letztendlich wissentlich oder unwissentlich einen Pakt mit dem Teufel zur Folge hatte und somit als ein Abfall von Gott, als Häresie zu bewerten war.

Auch der geschlechtliche Umgang mit dem Teufel, oder mit Dämonen, der schon von Augustinus als möglich angenommen wurde, floss mit in den elaborierten Hexenbegriff ein. Zwar war diese Ansicht im frühen Mittelalter nicht immer unbestritten, doch wurde sie durch Theologen wie Albertus Magnus und Thomas von Aquin ausgebaut und somit zur communis opinio in der Scholastik. [50] Die Vorstellung von der geschlechtlichen Vereinigung von Mensch und Teufel (succubus incubus) taucht dann auch im 13. und 14. Jh. in den Ketzerprozessen auf. [51]

Außerdem entstand aufgrund der Ketzerprozesse, bei denen die Inquisition es mit Sektenstrukturen zu tun hatte, die sie zu zersprengen suchte, die Meinung, auch die Zauberer seien als solche in Strukturen organisiert, sie seien also eine neue und besonders gefährliche Sekte. [52] Diese Vorstellung bildet das letzte Element des elaborierten Hexenbegriffs. Großen Anteil an der Entstehung dieses Konglomerats aus verschiedenen Vorstellungen, deren Wurzeln und Ausprägungen hier dargestellt werden sollte, hat der Ablauf des Inquisitionsprozesses und besonders der Platz den die Folter bei diesem einnahm.

Nachdem also der elaborierte Hexenbegriff entstanden war, gelangte er durch den gelehrten Disput sozusagen in die Vorstellungswelt der europäischen Elite. Frühestes Werk, dass den elaborierten Hexenbegriff nach Deutschland vermittelte, war der von Johannes Nider 1437 fertiggestellte Formicarius. [53] Eine weitere frühe Arbeit, die zur Verfolgung der neuen Hexensekte aufrief, war das 1458 geschriebene Traktat Flagellum haereticorum fascinariorum von Nicolaus Jacquier. [54] 1487 erschien erstmals der Malleus maleficarum von Heinrich Institoris und Jakob Sprenger im Druck. [55] Das im deutschen Hexenhammer genannte Werk erlangte traurige Berühmtheit. Zwar war der elaborierte Hexenbegriff durchaus schon in den älteren Werken subsumiert worden, der Hexenhammer wies aber einige Neuerungen auf, die ihn von den Vorläufern unterschieden. Eine bedeutende Neuerung war die Zuspitzung des Hexereidelikts auf die Frau. Zwar war durch die aus dem Volksaberglauben stammenden Vorstellungen von Strigen und Lamien und deren Vermenschlichung Frauen ohnehin prädestiniert für Verfolgungen, trotzdem wurden in den Prozessen des 15. Jh. etwa zu zwei drittel Frauen hingerichtet, [56] während ihr Anteil, wenn man die gesamte abendländische Hexenverfolgung betrachtet, etwa 75-80 % betrug. [57]

Die Vorstellung von einer Hexensekte und vom Sabbat waren im Hexenhammer nicht besonders stark ausgearbeitet, [58] er rief aber dazu auf, dass auch weltliche Gerichte Hexenverfolgungen durchführen sollten. Die große Wirkung, die dem Hexenhammer beschieden war, ist wohl auf zwei Faktoren zurückzuführen. Einerseits auf die päpstliche Bulle Summis desiderantes affectibus von 1484. [59] Diese Bulle war ein Freibrief zur Durchführung von Verfolgungen, die die Inquisitoren Sprenger und Institoris vom Papst erhalten hatten. Sie wurde als eine Art Vorwort dem Werk vorangestellt. [60]

Zweitens bot der Hexenhammer konkrete Anweisungen zur Abwicklung von Hexenprozessen. [61] Das propagierte Verfahren glich dem in den Ketzerprozessen verwendetem Schnellverfahren, das dem Angeklagten möglichst wenig Verteidigungsmöglichkeiten ließ und bei dem die uneingeschränkte Folter wichtigstes Beweismittel war. Besonders die Aufnahme dieses letzten Teils des Hexenhammer in übersetzter Form in die zweite Ausgabe von Ulrich Tenglers Layenspiegel von 1511, einer Anweisung gerade für Gerichte mit im römischen Recht ungelehrten Richtern, hat im deutschsprachigem Raum zur großen Wirkung des Hexenhammers geführt. [62]

In der 1. Hälfte des 16. Jh. entstand, in Wechselwirkung mit der Stagnation der Prozesse, kaum neue Literatur. Erst als nach der Jahrhundertmitte die Prozesse und Hinrichtungen sprunghaft anstiegen, gab es auch wieder eine neu einsetzende schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorstellungskomplex der Hexerei. [63] Als solches ist auch Peter Binsfelds Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum von 1589 zu sehen. [64] Dieses war eine Art Resümee einer von Binsfeld in seiner Funktion als Weihbischof in Trier initiierten Verfolgung, der mehr als 300 Menschen zum Opfer gefallen waren und forderte ungehemmt zur Verfolgung auf. [65]

Mit dem Werk Disquisitionum magicarum libri VI von 1599 war dann wohl der Höhepunkt in der Hexenliteratur erreicht. [66] Es wurde von dem Jesuiten Martin Delrio verfaßt, ließ, in einer Mischung aus theoretischer Auseinandersetzung und praktischen Beispielen, keinen Zweifel an der Realität von Hexen und Hexensekten und forderte zu ausgedehnten Verfolgungen auf. [67] Delrios Abhandlung war damit das Standardwerk zur Zeit der größten Verfolgungen im Reich. Delrio galt noch bis weit ins 18. Jh. hinein als hervorragende Kapazität und hat selbst in den protestantischen Gebieten großen Einfluß genommen. [68] So ist Benedikt Carpzov stark von Delrio eingenommen, was die von Carpzov Mitte des 17. Jh. geschaffene Practica criminalis zeigt, die ihr auch den Ruf eines protestantischen Hexenhammers eingebracht hat. [69] Zu nennen sind hier auch das Werk das bekannten Staatsrechtlers Jean Bodin, die Daemonomanie von 1580 und das des lothringischen Hexenrichters Nicolas Rémy, die Daemonolatria, beides also Werke von französischen Juristen, die die Rechtmäßigkeit von Hexenprozessen und auch ein verschärftes Vorgehen in solchen propagierten. [70]

Neben den hier aufgeführten Befürwortern der Hexenverfolgung, gab es zu allen Zeiten auch Kritiker des elaborierten Hexenbegriffs und Gegner der Hexenverfolgung. Schon im 15. Jh. hatte Ulrich Molitor Kritik an der kanonischen Hexenvorstellung geübt. In seinem 1489 erstmals erschienenem Tractatus de laniis et phitonicis mulieribus teutonice unholden vel hexen erkannte er zwar den Teufelspakt als Voraussetzung des Schadenszaubers an, verwarf aber die Vorstellungen von Hexensabbat und Hexenflug, also die anderen wesentlichen Merkmale des elaborierten Hexenbegriffs. [71]

Im Zusammenhang mit den ersten Prozesswellen des 16. Jh. stand die Kritik des protestantischen Arztes Johann Weyer. In seinem Pamphlet De praestigiis daemonum prangerte er die Hexenverfolgungen an und gab zu verstehen, dass ihr Unschuldige zum Opfer fielen. [72] Die Ansicht Weyers wie auch anderer Verfolgungsgegner wurde von den Befürwortern als „ketzerisch“ abgetan. [73]

In England verfasste der Adlige Reginald Scot 1584 The Discovery of Witchcraft, in welchem er den Hexenglauben ablehnt und den Ansichten Weyers folgend gegen Bodin und den Hexenhammer argumentiert. [74] Dieser aus heutiger Sicht sehr fortschrittliche Angriff auf den Hexenglauben bewegte sogar den englischen König Jakob I. (engl.: James), einen Sohn der Maria Stuart, zu einer zweiten Ausgabe seiner Demonology, einer Schrift, in der die Macht des Teufels und der Hexen als real dargestellt wurden, um so in Dialogform die Argumente Scots zu widerlegen. [75] Auch ließ Jakob I. alle auffindbaren Exemplare des Buches von Scot verbrennen, so dass dieses erst in einer 1609 erschienenen holländischen Übersetzung verbreitet wurde. [76]

Wie gefährlich Kritik an der vorherrschenden Vorstellung des Hexenwesens sein konnte zeigt auch der Fall des katholischen Theologen Cornelius Loos. In seiner Schrift De vera et falsa magia hatte er 1590 Teile des elaborierten Hexenbegriffs abgelehnt. [77] Ihm wurde daraufhin 1592 in Trier der Prozess gemacht, und er musste seine Thesen in Anwesenheit des schon erwähnten Weihbischofs Binsfeld widerrufen. [78]

Es ist daher nicht verwunderlich, dass im katholischen wie im protestantischen Bereich im größten Teil des 17. Jh. die bedeutendsten Kritiker der Verfolgung, wie Friedrich Spee, nicht die etablierte Hexereivorstellung in Frage stellten. Vielmehr versuchten sie, über eine Kritik an dem Ablauf der Prozesse die Verfolgungen einzudämmen, worauf im folgenden noch näher eingegangen wird. 

Erst der kalvinistische Prediger Balthasar Bekker, der in dem zweibändigen Werk De betooverde wereld von 1691 und 1693 dem Teufel jegliche Macht auf Erden absprach und die Existenz der Hexen bestritt, erreichte mit seiner Kritik eine breite Öffentlichkeit, wenngleich sein Werk anfänglich heftig umstritten war und es noch dauerte, bis der herkömmliche Hexenglaube endgültig überwunden war. [79]

 

2.3 Rechtliche Normierung und Hexenprozess 

 

Der Entwicklung des elaborierten Hexenbegriffs folgte, und das machte sie erst so brisant und führte zu den Ausmaßen der Hexenverfolgung wie sie oben dargestellt wurden, die rechtliche Normierung in der Neuzeit. 

Während der Schadenszauber schon im antiken Rom unter Strafe gestellt war und auch weitgehend im Mittelalter geahndet wurde, mussten für den neu geschaffenen Komplex erst Regelungen gefunden werden. Die Bestrafung des Schadenszaubers, als einem tatsächlichem materiellen Verbrechen, oblag der weltlichen Gerichtsbarkeit, während das zweite Merkmal der Hexerei, die Häresie, von kirchlichen Gerichten strafrechtlich geahndet wurde. [80] Es handelt sich also bei dem neuen "Superverbrechen" [81] der Hexerei um ein delictum mixti fori, das sowohl in den Zuständigkeitsbereich der geistlichen wie auch der weltlichen Gerichtsbarkeit viel. [82] Im 15. Jh. wurden die meisten Prozesse noch vor kirchlichen Gerichten verhandelt und erst im 16. Jh. mit dem Wiederaufleben verschob sich der Schwerpunkt der Prozesse in den Bereich der weltlichen Gerichtsbarkeit. [83]

Die kirchliche Strafgerichtsbarkeit entwickelte im 11. und 12 Jh. die so genannte Inquisition, die ihren Namen von der Durchführung des Prozesses per inquisitionem hat. In diesem Prozeß war kein persönlicher Ankläger mehr nötig, welcher im herkömmlichen Prozess bei einem Freispruch des Angeklagten auch mit Strafe, der so genannten Talion, bedroht war. [84] Dieses neue Gerichtsverfahren erfuhr in der Auseinandersetzung der Kirche mit den Ketzern einige Modifikationen. Da man das Verbrechen der Ketzerei für besonders schwerwiegend hielt, ein so genanntes crimen exceptum, waren die Rechte der Angeklagten eingeschränkt. Außerdem wurde seit dem 13. Jh. die Folter als Mittel zur Wahrheitsfindung eingesetzt, was zu einer großen Willkür in den Verfahren führte. [85] Auch im Bereich der weltlichen Gerichtsbarkeit ist in dieser Zeit, in Anlehnung an das römische Recht, die Folter eingeführt worden. [86] In dem sich unabhängig entwickelndem deutschen Inquisitionsprozess diente sie zur materiellen Beweisführung, im Gegensatz zur formalen Beweisführung des altdeutschen Akkusationsprozesses, mit Eid und Gottesurteil. [87] Der Einsatz der Folter und die juristische Inkompetenz der Richter führten im 15 Jh. im deutschen Gebiet aber zu großer Rechtsunsicherheit und unhaltbaren Zuständen in der Strafrechtspflege. [88]

Im 16 Jh. kam es daher zur vollständigen Rezeption des römischen Rechts, und somit zu einer Reform des Strafrechts, in der peinlichen Halsgerichtsordnung Karls des V., auch Constitutio Criminalis Carolina genannt. Dieser kann man in der Vorrede entnehmen, dass ihre Schöpfer die Missstände bei den Strafprozessen und den Missbrauch der Folter auf die im kaiserlichen, sprich römischen Recht nicht gebildeten Schöffen zurückführte. [89] Zurückgehend auf die Reform des Reichskammergerichts von 1495, wurde die Carolina auf den Reichstagen 1530 in Augsburg und 1532 in Regensburg verabschiedet und baute im wesentlichen auf einer älteren Gerichtsordnung, der Bambergischen Gerichtsordnung oder Bambergensis auf. [90] Sie regelte den Ablauf des Strafprozesses und somit auch den Hexenprozess In Artikel 109 behandelt sie die Strafen des Hexenprozesses:

 

„Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer thun. Wo aber jemandt zauberey gebraucht, vnnd damit niemant schaden gethan hett, soll sunst gestrafft werden, nach gelegenheit der sach, darinnen die vrtheyler radts gebrauchen sollen, wie vom radt suchen hernach geschriben steht" [91]

 

Deutlich geht daraus hervor, dass im Vordergrund noch das maleficium und nicht der noch junge elaborierte Hexenbegriff stand. Um dem Problem der im römischen Recht ungelehrten Schöffen Abhilfe zu schaffen wies sie die Gerichte an, in Hexenprozessen bei einer mit Juristen besetzen Institution Gutachten einzuholen. Solche Instanzen konnten laut Artikel 219 die alten Oberhöfe, die landesherrliche Obrigkeit, eine der neu gegründeten Juristenfakultäten oder auch einzelne Gutachter sein. [92] Diese Anweisung bildete die Grundlage für das im deutschen Rechtswesen bis ins 19. Jh. weitverbreitete Institut der Aktenversendung. Als solche Gutachten sind auch die in dieser Arbeit behandelten Konsilien des Erich Mauritius zu verstehen.

Die Carolina stellte den Gerichten in Sachen Hexerei ein rationales Beweissystem zur Verfügung, das einen geordneten Prozeß ermöglichte. [93] Verurteilt werden durfte nur, wer durch zwei Augenzeugen der Tat überführt wurde oder die Tat gestanden hatte. [94] Das Geständnis wurde zumeist mittels der Folter erreicht. In den Artikeln 23-44 regelte die Carolina dann, unter welchen Umständen die Folter in Prozessen eingesetzt werden durfte. Artikel 44 regelte die Folter in Hexenprozessen. Er gab vier Indizien an, die das Foltern eines der Hexerei Angeklagten erlaubten. Solche Indizien konnten z.B. ausgestoßene Drohungen, Umgang mit andern Personen, die der Zauberei verdächtigt wurden, oder ähnliches sein. [95] Darüber hinaus musste der Angeklagte, als zweites Indiz, auch noch im Ruf der Hexerei stehen. [96] Die Indizien mussten von mindestens zwei "tauglichen unverwerflichen" [97] Zeugen bewiesen werden, die nicht in feindlichem Verhältnis zur Angeklagten Person stehen durften.

Gegenüber auf der Folter gemachten oder freiwilligen Denunziationen, den so genannten Besagungen, legte die Carolina eine vorsichtige Haltung an den Tag. Zwar wird in Artikel 31 die Besagung als ein Indiz für die Schuld gewertet, doch stellt sie im selben Artikel auch Einschränkungen auf. [98] Persönliche Spannungen zwischen dem Besager und dem Besagten sollten berücksichtigt werden, außerdem sollten alle zur Tat gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Des weiteren war es verboten in der peinlichen Frage, wie die Folter auch genannt wurde, Suggestivfragen zu stellen.

Trotz dieser Auflagen zum Einsatz der Folter lag ein großes Manko darin, dass in der Carolina kaum Einschränkungen für die Anwendungen der Folter festgesetzt wurden. In Artikel 58 wird das Maß der Folter in das Ermessen des Richters gestellt. [99] Es lässt sich also festhalten, dass die peinliche Gerichtsordnung Karls des V. zwar bemüht war, den im 15. Jh. in Deutschland aufgetretenen übermäßigen Gebrauch der Folter einzuschränken. Obwohl sie aber die Folter durch eine geordnete Indizienlehre mit Schranken versah, fehlte eine verbindliche Regelung zur Durchführung. Aufgrund der vielen Laienrichter blieben zudem Fehlurteile nicht aus. [100]

Wesentlich verheerender aber war die u. a. im Hexenhammer propagierte Verfahrensweise in Hexensachen. In einem solchen Verfahren konnten die Richter die Verteidigung der Beklagten erschweren, indem sie z. B. die Namen von Zeugen und Denunzianten geheim hielten, was natürlich ein Entkräften von deren Aussagen unmöglich machte. [101] Darüber hinaus konnten schon ein schlechter Leumund oder geringste Indizien zur Folter führen. [102] So wurden z. T. etwa die Tränenlosigkeit im Verhör oder auch das Nichtbestehen der so genannten Nadelprobe oder der Wasserprobe als Indiz für die Schuld gewertet. [103] Bei ersterer wurde mit einer Nadel in das Hexenmal - der Vorstellung nach trugen Hexen solche Male, als Zeichen für den Pakt mit dem Teufel - gestochen. Zeigte die betroffene Person keinen Schmerz, galt das als Indiz für deren Schuld. Bei der Wasserprobe wurde der Delinquent, entweder gebunden oder ungebunden ins Wasser geworfen. Sank er nicht zu Boden, so galt auch das als ein Zeichen für seine Schuld.

Die beiden unterschiedlichen Verfahrensweisen, also der Prozeß nach der Carolina und das aus den Ketzerprozessen entlehnte Schnellverfahren, führten dementsprechend auch zu unterschiedlichen Prozessverläufen nach Klageerhebung, die entweder durch einen Privatkläger oder aber auch von Amts wegen geschehen konnte, kam es zum eigentlichen Prozeß. [104] In manchen Fällen konnte der Angeklagte schon im ersten Teil des Prozesses der Tat überführt werden, etwa durch ein Geständnis oder zwei Tatzeugen. War dies nicht der Fall, so wurde, bei ausreichenden Indizien, die Folter angewandt, um ein Geständnis zu erlangen. Während aber in dem der Carolina verpflichteten Prozeß der Angeklagte noch die Chance hatte, mit dem Leben davon zukommen, war diese beim anderen Prozessverlauf sehr gering. Im Verfahren nach der Carolina, das man auch als processus ordinarius [105] bezeichnete, war die Folter zwar anfänglich nicht reglementiert, es bildete sich aber nach und nach eine Unterscheidung in fünf Stufen heraus: Die Verbal- und Realterrition, also das Androhen der Folter, entsprach den ersten beiden Stufen, während sich die anderen drei auf die tatsächliche Folter, von leicht bis schwer verteilten. [106] Konnte der Beklagte die Folter überstehen ohne ein Geständnis abzulegen, oder widerrief er das Geständnis später bei der so genannten Nachfrage oder dem endlichen Rechtstag, an welchem die Bekanntgabe des Urteils erfolgen sollte, so musste er laut Carolina freigesprochen werden. [107]

In dem aus den Ketzerprozessen entwickeltem Schnellverfahren war die Möglichkeit für den Beklagten, sich durch ein Überstehen der Folter von den Anschuldigen zu reinigen dagegen so gut wie nicht vorhanden. Die Folter unterlag kaum Beschränkung und es hatte sich außerdem die Auffassung herausgebildet, dass gerade das Schweigen eines Gefolterten als Indiz für seine Schuld gewertet werden muss [108] Anhand dieser Vorstellung von der angeblichen "Hexenkunst der Verschwiegenheit" [109] lässt sich besonders gut die ausweglose Situation aufzeigen, in der sich die Opfer solcher Verfahren befanden. Gestanden sie, waren sie rechtmäßig dem Feuer zu überliefern, gestanden sie aber nicht, so glaubte man, dass ihnen magische Fähigkeiten bzw. der Teufel die Kraft liehen die Qualen zu überstehen, und man ging zu anderen Mitteln über, um diesen Zauber zu brechen und verschärfte die Folter. [110] Es blieb kein Ausweg mehr als ein Geständnis und damit der sichere Tod. Bedenkt man, dass die so Gefolterten auch noch nach Mittätern, bzw. anderen Teilnehmern am Hexensabbat gefragt wurden, und dass eine solche Besagung die Grundlage für einen neuen Prozeß darstellte und auch zu Folter und Tod führen konnten, wird deutlich, was für eine gefährliche Eigendynamik diese Form des Prozesses entwickeln konnte und auch entwickelt hat, wie sich an den zahlreichen Kettenprozessen, die im Heiligen Römischen Reich nachgewiesen sind, dokumentieren lässt [111]

Gerade im Wiederaufleben der Prozesse in der Mitte des 16. Jh. orientierten sich viele Prozesse eher an der letztgenannten Verfahrensweise, was zu einer stärkeren Aufnahme des elaborierten Hexenbegriffs gegenüber der einfachen Schadenszaubervorstellung führte. [112] Durch Suggestivfragen in den Folterverhören wurden alle Punkte der noch neuen Vorstellung bestätigt und die erpreßten Besagungen anderer vermeintlicher Sabbatteilnehmer ließen die Bedrohung durch die neue Hexensekte als real erscheinen. [113] Zudem trug auch das übliche Verfahren der Verlesung der Anklagen, in welchen ja alle Teile der neuen Vorstellung aufgeführt waren, zu einer Verbreitung des elaborierten Hexenbegriffes bei. [114] Die im 16. Jh. zahlreich auftretenden Krisensituationen boten genug Spannungen, die dann im Instrument der Hexenprozesse ihr Ventil fanden, wie im oberen Teil beschrieben. So nimmt es auch nicht Wunder, dass der Teufelspakt, das neben dem Schadenszauber wesentlichste und auch verwerflichste Element, in der Carolina noch unberücksichtigt blieb und erst dann in die Gesetzbücher der einzelnen Territorien aufgenommen wurde. Als erstes taucht er 1567 in der württembergischen Landesordnung auf, also in dem Territorium, das auch der Entstehungsort der hier untersuchten Gutachten ist. [115]

Man kann also festhalten, dass auch der Prozeß nach der Carolina einige Schwachstellen aufwies, wie Sönke Lorenz aber zutreffend festgestellt hat, liegt es „auf der Hand, dass von all den verschiedenen im Reich praktizierten Strafverfahren, angefangen beim Ketzerprozess, wie ihn der Hexenhammer und Jean Bodin propagiert hatten, bis hin zu entarteten Formen des altdeutschen Anklageverfahrens inklusive dem nicht mehr richtig verstandenen Gottesurteil der Wasserprobe, nur der von großen Teilen der deutschen Strafrechtswissenschaft getragene processus ordinarius dem Beklagten eine gewisse Chance einräumte, nicht die grausame Folter und schließlich einen qualvollen Tod auf dem Scheiterhaufen erleiden zu müssen.“ [116]

Da der Hexenglaube noch bis ins 18. Jh. hinein bestand und auch die Existenz des Teufelspaktes als das verwerflichste Element im gesamten 17. Jh. eine communis opinio bei den Juristen war, [117] konnte eine Eindämmung der Verfolgungen, wie sie sich seit dem letzten Drittel des 17. Jhs. in weiten Teilen abzeichnete, [118] nicht aus einer Kritik desselben entstehen. Auch die Folter, die zumeist die Grundlage für die Verurteilungen bildete, war vorgeschrieben und Kritiker konnten sie nicht offen in Frage stellen. Die Kritik an Hexenglaube und Folter musste daher systemimmanent bleiben, sprich man stellte nicht die Existenz der Hexen oder die Folter als geeignetes Mittel zur Wahrheitsfindung in Frage, sondern versuchte sich für ein geordnetes Verfahren einzusetzen, das durch strenge Auflagen möglichst viele Beschuldigte vor dem Tod bewahrte. [119] Eine solche Form der Kritik hatten auch bekannte Verfolgungsgegner, wie der schon erwähnte Friedrich Spee, in seiner Cautio Criminalis, der Jesuit Adam Tanner und der lutherische geistliche Johann Matthäus Meyfart vorgebracht, um eine Eindämmung der Hexenverfolgungen zu erreichen. [120]

In diesem Zusammenhang ist die Rolle einzelner Juristen, die wie Erich Mauritius durch das Institut der Aktenversendung und durch den gelehrten Disput auf das Verfahren in Hexensachen eingewirkt haben, in der Forschung angesprochen worden. Sönke Lorenz hat in mehren Aufsätzen auf Juristen hingewiesen, die durch ihr Eintreten für ein geordnetes Verfahren durchaus als Gegner der Hexenverfolgung bezeichnet werden können. Genannt sein hier Johann Fichard, [121] Ernst Cothmann, [122] Johann Georg Godelmann [123] und David Mevius. [124]

Zu einem gänzlichen Umdenken in Bezug auf die Hexerei kam es dann erst im Verlauf des 18. Jh. Der Jurist Christian Thomasius aus Halle verwarf 1701 in seiner Dissertation De crimine magiae die Vorstellung von Teufelspakt und Buhlschaft und stellt auch die Folter als geeignetes Mittel zur Wahrheitsfindung in Frage. [125] Nach und nach setzte sich diese neue Vorstellung durch und etwa seit der Mitte des 18. Jhs. kann man, von einigen Ausnahmen abgesehen, den Hexenwahn als überwunden ansehen. [126]

3. Biographie 

Erich Moritz Mauritius wurde am 10. 8. 1631 in Itzehoe geboren. [127] Über seine Jugend, wie überhaupt über sein Privatleben, das für eine Beurteilung seiner Person sicherlich von Interesse wären, ist wenig bekannt. Allein seine berufliche Karriere, sprich seine universitäre Ausbildung und spätere Laufbahn, lässt sich weitgehend lückenlos rekonstruieren. [128] Als er noch nicht einmal 12 Jahre alt war, schickte man ihn auf das Gymnasium in Hamburg. [129] Dort erhielt er eine grundlegende Vorbildung, die es ihm ermöglicht 1647 an die Universität Wittenberg zu wechseln, wo er mit dem Studium der Rechte begann. Sein Vater, Erich Mauritius der ältere, hatte auch die Rechte studiert und war zum Rat und Bürgermeister der Stadt Itzehoe, später gar zum königlich dänischen Regierungsrat und Vizekanzler der Herzogtümer Schleswig und Holstein aufgestiegen. [130] Bei einem so erfolgreichen Werdegang nimmt es nicht Wunder, dass er auch dem Sohn eine juristische Ausbildung zuteil werden lassen wollte.

Mauritius setzte sein Studium in Frankfurt an der Oder fort, unter Professor Johann Brunnemann, dem er sich, laut seines bedeutendsten Biographen Jugler, Zeit seines Lebens verbunden fühlte. [131] Bei Johann Brunnemann handelt es sich um den Onkel Jakob Brunnemanns, der sich später in Halle als ausgesprochener Verfolgungsgegner einen Namen gemacht hat. [132] 1650 besuchte Erich Mauritius die beiden sächsischen Universitäten Leipzig und Jena um danach zwei Jahre in Gießen zu studieren. Seit 1653 besuchte er in Tübingen die Vorlesungen von Wurmser und Lauterbach und wurde hier zum Lizentiaten der Rechte ernannt. [133]

Nachdem Mauritius diese erste Hürde seiner Laufbahn an mehreren deutschen Universitäten genommen hatte, folgte eine Zeit, in der ihn ausgedehnte Reisen durch Europa führten und er die Gelegenheit bekam, einige der berühmtesten Universitäten zu besuchen. Seit 1654 war er Begleiter der beiden Prinzen Carl Heinrich und Johann Adolf von Holstein-Plön. [134] dass Mauritius diese Stellung erhielt, ist bestimmt auf den Einfluss seines Vaters zurückzuführen, der bei deren Vater, dem Herzog Joachim Ernst, in Diensten stand. [135] Das kleine Herzogtum Plön, welches 1622 aus einer Erbteilung entstanden war, erlebte zu dieser Zeit eine Blüte, und der Herzog wollte seine Söhne wohl auf dem politischen Parkett präsentieren, um ihnen so bessere Aufstiegsmöglichkeiten zu verschaffen. [136] Der Jüngere der beiden, Carl Heinrich, verstarb allerdings schon 1655. Kurz darauf wurde Johann Adolf von Kaiser Ferdinand III bei einer Audienz in Wien ein kaiserliches Regiment zugesprochen. Jugler spricht Mauritius einen großen Anteil am Gelingen dieser Audienz zu. [137] Sie bereisten danach Böhmen und Ungarn und verweilten über ein Jahr in Paris. 1658 erhielt Johann Adolf das vom Kaiser versprochene Regiment. [138] Mauritius setzte daraufhin seine Reisen allein fort und besuchte in England die Universität Oxford, in Italien die Universität Padua und in den Niederlanden die Universitäten Löwen, Leiden, Utrecht und Groningen. [139]

Bei seiner Rückkehr im Jahre 1660 tobte in seiner Heimat der schwedisch-polnische Krieg. [140] Wohl deshalb kam er zuerst nach Heidelberg und hielt dort Privatvorlesungen ab. [141] Noch im selben Jahr erhielt er in Tübingen die Doktorwürde und übernahm eine Professur für Staats- und Lehnsrecht. [142] Als Mitglied des Spruchkollegiums der juristischen Fakultät war er u. a. zuständig für die Anfertigungen der im Rahmen des Instituts der Aktenversendung zu erstellenden Rechtsgutachten (s. o.). So entstanden, neben Gutachten zu anderen Prozessen und Rechtsfragen, auch die drei dieser Arbeit zugrunde liegenden Gutachten zu Hexenprozessen. Aus der Auseinandersetzung mit den juristischen Grundlagen entstand dann 1664 die wissenschaftliche Dissertation De denuntiatione sagarum, in der er sich eingehend mit dem Verfahren in Hexenprozessen beschäftigte. Neben einer genauen Deliktbeschreibung und Anweisungen zur Prozessabwicklung, lag sein Hauptaugenmerk auf der Bedeutung von den häufig gemachten Besagungen für Verhaftung, Folter und Verurteilung der Beschuldigten (s. u.).

1665 wurde Mauritius als erster juristischer Professor an die neu gegründete Universität Kiel berufen. [143] Sein Weggang von Tübingen war nicht nur ein weiterer beruflicher Aufstieg, sondern brachte ihn auch in seine Heimat zurück. Dort traf er auch mit seinen Bruder Nicolai Mauritius zusammen, der seit 1666 ebenfalls eine Professur für Recht in Kiel einnahm, aber aufgrund seines unstatthaften Lebenswandels schon bald darauf seines Amtes enthoben wurde. [144] Mauritius blieb insgesamt fünf Jahre in Kiel, bevor er vom schwäbischen Kreis als Beisitzer und später als ständiger Rat an das Reichskammergericht nach Speyer berufen wurde, was zeigt, dass er in seiner Tübinger Zeit einen bleibenden Eindruck hinterlassen hat. [145] In den folgenden Jahren wurde er auch von Kaiser Leopold und vom Kurfürst von der Pfalz zum Rat erklärt. [146]

Kurz vor der Zerstörung Speyers durch die Franzosen 1689 konnte sich Mauritius in Sicherheit bringen und er folgte dem Gericht erst nach Frankfurt und dann nach Wetzlar, wo er 1691 im Alter von 60 Jahren verstarb. [147] Mauritius blieb kinderlos und seine einzige Ehe, mit der Tochter eines Schleswig-Holsteinischen Beamten, die er 1667 einging, endete durch den frühen Tod seiner Frau schon nach zwei Jahren. [148]

Mauritius hat sich vor allem auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Namen gemacht, obwohl er kein umfangreicheres Werk und nur etwas mehr als 20 Dissertationen und kleinere Schriften verfaßt hat. [149] Dazu kommen noch die zahlreichen Rechtsgutachten, von denen allein bei den Tübinger Spruchkopialen mehr als 30 erhalten sind [150]

Zeit seines Lebens war Mauritius, neben der Rechtswissenschaft, auch in vielen anderen Bereichen kundig. So hat er sich mit Medizin, Naturwissenschaften, Geschichte und insbesondere mit Numismatik beschäftigt. [151] Er verfügte, neben einer umfangreichen Bibliothek, auch über eine nennenswerte numismatische Sammlung. [152] Erich Mauritius war also durchaus ein vielseitig interessierter Mensch, der darüber hinaus viele der Universitäten Europas und ihre Gelehrten kennengelernt hatte.

4. Die Rechtsgutachten  

In dem Zeitraum von 5 Jahren, den Mauritius in Tübingen zubrachte, entstanden die drei Gutachten zu Hexenprozessen, die im folgenden besprochen werden sollen. Alle drei sind in der Sammlung der Spruchkopialen der juristischen Fakultät erhalten und befinden sich somit im Universitätsarchiv Tübingen. [153]

4.1 Gutachten vom 17. 10. 1661 [154]

Das zeitlich Erste der Gutachten von Mauritius in Hexensachen, wurde in Tübingen den 17. 10. 1661 unterzeichnet und ist auch als Druck erhalten. Außerdem befindet sich eine weitere Abschrift, mit vielen weiteren Unterlagen zu diesem Prozeß, bei den Akten der obersten Gerichtsbehörde des damaligen Württembergs, dem Oberrat. In der typischen Form der Konsilien in der Tübinger Sammlung enthält es am Rand den Empfänger und die Anklagepunkte. Das Gutachten war für das Amtsgericht in Weinsberg angefertigt worden. Das Amt Weinsberg lag im Norden des Herzogtums, etwa 40 km nördlich von Stuttgart. [155] Die Anklage wurde geführt „puncto veneficii, abjurationis Dei, et exercita cum spiritu Sodomia" [156], also wegen Schadenszaubers, dem Abfall von Gott, aufgrund eines Teufelspaktes und Sodomie. Mit Sodomie konnte nicht nur der geschlechtliche Umgang mit Tieren, sondern Unzucht im allgemeinen gemeint sein. Allerdings war in der Carolina nur der homosexuelle Kontakt von Männern und eben der geschlechtliche Umgang mit Tieren unter Strafe gestellt. [157]

Zu Beginn sind die beteiligten Parteien aufgeführt, also der fürstliche Anwalt, sprich der Amtmann, als Vertreter der Anklage und namentlich die Angeklagten. Danach steht der Name des Verfassers, hier also der von Erich Mauritius. [158] Das heißt aber nicht, dass Mauritius dieses Gutachten völlig eigenständig erstellt hat. In Tübingen war ein Spruchkollegium verantwortlich für das Verfassen der Gutachten. Es bestand aus sechs ordentlichen Professoren unter dem Vorsitz des Dekans, der gleichzeitig dem Lehrkörper vorstand. [159] Nachdem man in Tübingen im Rahmen des Instituts der Aktenversendung eine Anfrage um Rechtsauskunft erhalten hatte, wurde ein Mitglied des Kollegiums zum Referenten bestimmt, der daraufhin ein Gutachten ausarbeitete. Dieses stellte er dann den anderen im Kollegium vor, worauf gemeinsam beraten wurde, ob das Gutachten so an die betreffenden Gerichte weitergeleitet werden konnte oder der Referent es noch abzuändern hatte. Die Gutachten wurden in deutscher Sprache abgefasst, enthielten aber auch lateinische Ausführungen. Darüber hinaus wurden zur Untermauerung der juristischen Argumentation auch immer wieder bedeutende Rechtsgelehrte und Rechtsbücher wie die Carolina angeführt bzw. zitiert. Es wird bei der Besprechung allerdings nicht möglich sein, immer auf alle Verweise einzugehen, sondern nur die inhaltlich bedeutendsten können angesprochen werden.

Die Referenten erstellten also Konzepte, die nach ihrer Absegnung durch die anderen Mitglieder des Spruchkollegiums abgeschrieben und an die anfragenden Gerichte gesandt wurden. Seit 1602 wurden die Gutachten darüber hinaus, wohl aufgrund neuer Fakultätsstatuten von 1601, [160] in einer weiteren Abschrift in die Sammlung von Tübinger Rechtsauskünften aufgenommen. [161]

 

Bei der in Druck erhaltenen Version fehlen natürlich die Formalien, die einem Briefkopf gleichkommen, da es in denn gedruckten Konsiliensammlungen nicht um eine exakte Edition ging, sondern vielmehr um die Wiedergabe der juristischen Argumentation. Daher ist es in der Form auch um eine in Latein abgefasste Inhaltsangabe und ein Inhaltsverzeichnis erweitert. [162]

Nach der Anrede folgt die erklärende Formel: 

 

„Deroselben anderwerttiges schreiben sambt beygelegten mehrern , ist vns wol eingehandiget, vnd haben wür daraus weitleüfftiger verno[m]men: Welcher gestallt Fürstl[icher] H[err] Anwaldt, einem Sechzehnjährigem Schneiderjungen von Wilspach Bastian Scherltlin, So dann Barbara Schurzin von Metterich, bey Rottenburg an der Tauber, ein Mädlin vast gleichen alters, vnd Hans Martin Hagnern,  Hagners von Sulzbach Sohn, Peinlich der Hexerey wegen angeklaget." [163]

 

Es wurde also in Weinsberg gegen die drei genannten Personen ein Prozeß wegen Hexerei geführt. Im laufenden Verfahren hatte man, wie das laut Carolina vorgesehen und in Württemberg vorgeschrieben war, die Tübinger Juristenfakultät um Rat gefragt und diese zu dem Zweck durch ein Schreiben und das Übersenden der Prozessakten über den Stand des Verfahrens informiert. 

Angeklagten waren drei Jugendliche: Bastian Schertlin aus Willsbach, [164] Barbara Schurtz ursprünglich aus der Gegend von Rothenburg ob der Tauber stammend, beide 16-jährig, und der ein Jahr jüngere Hans Martin Hagner aus der etwa 3 km nördlich gelegenen Ortschaft Sülzbach. [165] Mauritius beginnt damit, die ihm aus den Akten bekannten Anklagepunkte aufzuzählen, um danach zu prüfen, welche davon juristisch haltbar waren und welche Strafe sich daraus ergeben musste. Die Verbrechen, die man den Angeklagten zur Last legte, wurden großteils allein durch deren eigene, mehr oder weniger freiwillige Geständnisse, bestätigt. Nur für eine mehrere Jahre zurückliegenden Anschuldigung gegen Barbara Schurtz, noch aus ihrer Zeit in Rothenburg, gab es belastende Aussagen von anderen Zeugen.

Dem Bastian Schertlin wurde vorgeworfen, dass er vor drei Jahren von Barbara Schurtz die Zauberei gelernt habe. Sie habe ihn gelernt Flöhe zu machen. Er sei einen Pakt mit dem Teufel eingegangen, welcher ihn mit seinem „brunzwaßer“ [166] getauft und mit einem Hexenmal gezeichnet habe, und im Beisein des Teufels habe er geschlechtlichen Verkehr mit Barbara gehabt. Des weiteren sei er auf der Gabel zum „Kezersberg" [167], wie der Versammlungsort in diesem Fall genannt wird, ausgefahren, wo er am Hexensabbat teilgenommen habe. Der Teufel habe ihm auch einen Gegenstand gegeben, mit dessen Hilfe er mehrere Stück Vieh ums Leben gebracht habe.

Barbara Schurtz warf man neben dem erwähnten geschlechtlichen Verkehr mit Bastian auch Buhlschaft mit dem Teufel selbst und den Teufelspakt vor. Und als sie noch ein kleines Kind war, soll sie in Rothenburg auch Schadenszauber ausgeführt haben. Schon seit sie drei Jahre alt war, soll sie sie der Hexerei kundig gewesen sein. 

Hans Martin Hagner warf man vor, dass er auch zum Hexensabbat ausgefahren sei, sich dort vom Teufel habe taufen lassen und somit einen Pakt mit ihm eingegangen sei. Dort habe er dann Unzucht mit einer weiteren Person getrieben.  

Die hier aufgeführten Vorwürfe entsprechen durchaus dem Stereotyp des elaborierten Hexenbegriffs, wie er oben dargestellt wurde. Es gibt das Element des Schadenszaubers, des Teufelspaktes, des Sabbats und auch der nächtlichen Ausfahrten hin zum Sabbat. Allen drei Angeklagten wurden zumindest der Teufelspakt und die Teilnahme am Sabbat vorgeworfen. Im folgenden beschreibt Mauritius, wie aufgrund dieser Anschuldigungen in Weinsberg der Prozeß geführt wurde und man im Rahmen des Instituts der Aktenversendung in Tübingen um Rat fragte :  

 

„Weßwegen dann Fürstl[icher] Herr Anwaldt solche drey Persohnen, der Peinlichen Hallsgerichts Ordnung Caroli V. vnd Fürstl[icher] Württembergischer Landesordnung gemäß, abzustraffen gebetten, darauff auch die beklagte gehört, vnserm ersten consilio gemäß, weitere schrifftliche nachricht von Rottenburg an der Tauber eingezogen, Zeügen verhört, und beederseits concludirt worden." [168]

 

Es hatte also vor dieser bereits eine frühere Anfrage aus Weinsberg gegeben. Auf diese hatten die Tübinger Juristen am 3. 8. 1661 geantwortet, dass erst noch weitere Informationen aus Rothenburg eingeholt werden müßten. [169] Außerdem sollten nochmals die Beklagten, wie die Angeklagten genannt wurden, und Zeugen befragt werden. Nachdem dies geschehen war, wollte man jetzt in Weinsberg ein Urteil fällen und schickte deshalb eine weitere Anfrage nach Tübingen.

Aus der angeführten Textstelle geht hervor, welche rechtlichen Grundlagen für ein Urteil geprüft werden mussten, nämlich die Carolina und die Württembergische Landesordnung. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der beiden war, wie bereits besprochen, dass die Carolina noch allein den Schadenszauber behandelte, während in der württembergischen Landesordnung auch der Teufelspakt, als das zweite wesentliche Merkmal des elaborierten Hexenbegriffs, aufgeführt war. Diese Differenzierung in Schadenszauber und Teufelspakt behält Mauritius im weiteren bei, indem er erst prüft, ob einer der Angeklagten einen Schadenszauber begangen hat, und darauf erst den Teufelspakt betrachtet.  

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass er die Vorwürfe gegen die drei Angeklagten jeweils nacheinander zu den beiden Komplexen abhandelt, wobei er die Reihenfolge ändert. Wie zu zeigen ist, war die Reihenfolge wohl nicht zufällig, sondern bewußt von Mauritius gewählt um seine Argumentation zu stützen.  

Mauritius beginnt zuerst mit der Frage, ob man Hans Martin Hagner einen Schadenszauber nachweisen kann. Dieser hatte nicht gestanden, ein derartiges Verbrechen begangen zu haben. Er sei, nach eigener Aussage, zwar bei dem Sabbat zugegen gewesen, als der Teufel anderen Anwesenden, u.a. auch dem Bastian Schertlin, eine „ Pistol mit haar geladen gereicht" [170] um andere zu schädigen, er habe sich selbst aber niemals an derartigen Aktionen beteiligt. Auch wurde er nicht durch die beiden anderen Angeklagten belastet. Zwar hat er einer Frau aus seinem Ort geschadet, indem er sie fälschlicherweise denunziert hat, dieses ist aber nach Mauritius nicht unter Art. 109 der Carolina zu subsumieren. Daraus folgt, dass Hans Martin Hagner nicht für dieses Delikt bestraft werden konnte.

Auch im Fall Barbara Schurtz stellt Mauritius keinen Schadenszauber fest. Die Vorwürfe gegen sie stammten alle aus ihrer Zeit in Rothenburg. Ihr wurde zur Last gelegt, sie hätte eine Kuh getötet und zusammen mit einer Schmiedin die Kühe ihres Vaters „ausgemolcken". [171] Im Verhör hatte Barbara ausgesagt, dass die Schmiedin für diese Tat des Landes verwiesen worden sei. Tatsächlich war aber in dem Prozeß, der gegen die Schmiedin angestrengt wurde, wie Mauritius aus den Rothenburger Akten entnehmen konnte, dieser keine Schuld nachgewiesen worden. Diese eindeutige Falschaussage der Barbara Schurtz, wertet Mauritius als Faktor, der ihre gesamte Aussage als unglaubwürdig erscheinen läßt. Vielmehr führt er ihr Geständnis auf ihre kindliche Phantasie zurück und weist auf ihr sehr junges Alter hin. Auch sind nach seinem Dafürhalten die Akten aus Rothenburg insgesamt nicht belastend genug, um sie des Deliktes zu überführen.

Es gilt zu bedenken, vor welchem Problem die Juristen allgemein standen, wenn sie nur aufgrund der Akten einen solchen Fall beurteilen mussten. Sie waren bei den Verhören und gar Folterungen nicht zugegen und konnten nicht beurteilen, wie gefragt und was für Antworten gegeben worden waren. Es bedurfte daher vielen guten Willens, um die belastenden Umstände, die zweifellos vorhanden gewesen sein mussten, da sich sonst der Prozeß nicht in ein so fortgeschrittenes Stadium fortgesetzt hätte, richtig zu deuten. Mauritius hat dazu, wie man zeigen kann, auch zwischen den Zeilen gelesen und die Aussagen genau abgewogen, um so z. T. Widersprüche aufzudecken und die Angeklagten zu entlasten.  

Im weiteren Verlauf des Gutachtens geht Mauritius auf die Schadenszaubervorwürfe gegen Bastian Schertlin ein. Dieser wurde sowohl durch seine eigene, als auch durch die Aussage des Hans Martin Hagner belastet. Bastian hatte gestanden, mit einem Gegenstand, den er in den Verhören als „spizig ding" [172] bezeichnete, mehrere Tiere getötet zu haben. Allerdings hätte nicht er, und das wertet Mauritius als entlastend, sondern der Teufel persönlich den Gegenstand in die betreffenden Tiere gestoßen. Auch war der Gegenstand nicht gefunden worden. Den Akten entnahm Mauritius, dass laut Zeugenaussagen der betreffenden Besitzer die angegebenen Tiere tatsächlich gestorben waren. Diese Überprüfung der Angaben aus dem Geständnis durch den Juristen war besonders wichtig, da sich nur so der Realitätsgehalt dieser prüfen ließ. Anhand der entsprechenden Zeugenaussage konnte der Jurist überprüfen, ob der Schaden tatsächlich entstanden war und so eventuell Widersprüche aufdecken.

In diesem Fall war es aber nicht die Frage, ob die vorgeworfenen Schäden tatsächlich aufgetreten waren, die Mauritius zur Entlastung des Angeklagten anführte, sondern vielmehr der Zeitpunkt und die näheren Umstände. Bastian Schertlin hatte in seinen Aussagen unterschiedliche Angaben zu dem Zeitpunkt gemacht, an dem er die Hexerei gelernt hatte. Einmal sprach er von zweieinhalb, ein andermal von drei Jahren, die er schon der Zauberei kundig war. Mauritius schließt daraus, dass er zumindest nicht vor mehr als drei Jahren Schadenszauber begangen haben kann. Zwei der Vorfälle lagen aber schon länger als drei Jahre zurück, womit Schertlin sie gar nicht begangen haben konnte. Vielmehr noch folgert Mauritius daraus, dass der Angeklagte sich „ex melancholico morbo, vitae taedio" [173], also aus Schwermut und Lebensüberdruß, selbst wesentlich belastet hat, oder aber der Teufel ihn glauben machte, er habe diese Taten begangen. Deshalb ist für Mauritius dessen Selbstbeschuldigung auch im dritten Fall, welchen Bastian zeitlich hätte begehen können, unglaubwürdig. Außerdem stimmten seine Aussagen über die getöteten Tiere nicht mit denen des Eigentümers überein. Laut dessen Aussage sein die Tiere eines natürlichen Todes gestorben und wiesen keine auffälligen Wunden auf, die von einem spitzen Gegenstand herrühren könnten. Es ergab sich daraus für Mauritius, dass dem Bastian Schertlin, allein aufgrund seiner Selbstbezichtigung, kein Schaden nachgewiesen werden konnte.

Daneben wurde Bastian, wie auch Barbara, noch durch die Aussagen des Hans Martin Hagner belastet, sie beide auf dem Hexensabbat gesehen zu haben. Dort habe der Teufel dem Bastian und weiteren Personen die erwähnten Pistolen gegeben. Es sei nun, so führt Mauritius an, gar nicht sicher, ob die Personen, die Hagner auf dem Sabbat gesehen zu haben glaubte, tatsächlich anwesend waren. Der Teufel hätte ihm die Anwesenheit der Personen nur vorgetäuscht haben können. Als Beleg dafür führt er die Catio Criminalis an: 

 

„cum diabolus in hjusmodi conventibus multa ludicra et falsa, etiam personas pias quandoque repraesentet.  

Quod eruditè ostendit, post alios, autor Anonymus Cautionis Criminalis de Processibus contra sagas, dubio 47. & 48. integro." [174]

 

Mauritius zitiert also das Werk Spees, das zu dieser Zeit noch nicht mit diesem in Verbindung gebracht wurde. Wie oben erwähnt, war es ein sehr bedeutendes Werk eines Verfolgungsgegners des 17. Jhs. Es wurde in der Forschung darauf hingewiesen, dass Mauritius wohl der erste Tübinger Jurist war, der in seinen Gutachten Spee zitiert hat. [175] An dieser Stelle wurde somit wohl aller Wahrscheinlichkeit nach die Cautio Criminalis das erstemal in einem Tübinger Gutachten zitiert. [176]

Neben diesem ersten Argument gegen die Verläßlichkeit der Beschuldigung Hagners führt Mauritius zwei weitere an. Erstens hielt er die beschriebenen, mit Haaren geladenen, Pistolen nicht für realistisch, sondern eher für phantastisch und glaubte nicht, dass solche im Stande wären, einen Schaden zu verursachen. Zweitens hatte Hagner beschrieben, dass mehrere Personen mit solchen Waffen ausgestattet worden waren. Da aber, laut Akten, nur ein Ochse mit einer solchen geschädigt worden war, war nicht klar wer diese abgefeuert hatte. Daraus ergab sich, dass für Bastian Schertlin auch aus der Denunziation des Hans Martin Hagner kein Schadenszaubervorwurf glaubhaft gemacht wurde. 

Mauritius kommt also zu dem Schluß, dass bei keinem der drei Angeklagten der Tatbestand des Schadenszaubers erfüllt ist: 

 

„Ist also vom Fürstl[ichen] Herrn Anwald nicht zu recht beständig dargethan, oder auch sonsten aus den actis offenbar, dass diese Persohnen alle oder eine vnter ihnen Menschen vnd Vieh schaden gethan." [177]

 

Auffällig an Mauritius Argumentation bezüglich Bastian Schertlin ist, dass er, ausgehend von dem Anachronismus zwischen dem Zeitpunkt an dem er der Zauberei kundig wurde und den gestandenen Schäden, annahm Bastian hätte sich dieser aus Schwermut selbst bezichtigt. Er hätte aber auch genauso gut davon ausgehen können, Schertlin habe sich nur in dem Zeitpunkt geirrt, an welchem er mit dem Hexenwerk in Kontakt gekommen war. Das deutet darauf hin, dass Mauritius eine Verurteilung der Angeklagten verhindern wollte. 

Wie oben bereits erwähnt, ist die Reihenfolge, in der er die drei Beklagten abhandelt, wohl nicht rein zufällig gewählt. Erst behandelt er Martin Hagner, gegen den eigentlich kein echter Vorwurf vorlag, da er sich weder selbst des Schadenszaubers bezichtigte noch von anderen dessen bezichtigt wurde. Danach befaßt er sich mit den Anschuldigungen gegen Barbara Schurtz. Die Vorwürfe gegen sie stammten noch aus ihrer Zeit in Rothenburg und wurden von Mauritius mit dem Hinweis auf ihr sehr junges Alter und die fehlenden Belege in den Akten ausgeräumt. Und zuletzt behandelt er die Beschuldigungen gegen Bastian Schertlin, die auf seiner eigenen und des Hans Martin Hagners Aussage beruhten. Nur durch seine ausgefeilte Argumentation kann er auch diese ausräumen. Der Eindruck, dass Mauritius also den am schwersten zu widerlegenden Vorwurf sozusagen wie in einer Klimax zuletzt behandelt, nachdem die Vorwürfe gegen die beiden anderen schon ausgeräumt waren, verstärkt sich noch, wenn man das weitere Gutachten betrachtet. 

 

Als nächstes befaßt sich Mauritius mit der Frage, ob einer der drei Angeklagten einen Teufelspakt eingegangen ist. Er beginnt mit den Anschuldigungen gegen Bastian Schertlin. Dieser hatte selbst seine Taufe durch den Teufel gestanden. Auch dass er auf dem Sabbat war und das Flöhemachen gelernt hat, hatte er zugegeben. Mauritius stellt fest, dass die Aussagen über den Sabbat denen anderer geständiger Hexen gleichen, wie sie in der dämonologichen Literatur zu finden sind. Er verweist u.a. auf die Autoritäten Binsfeld, Delrio, Bodin und Carpzov. Laut eigener Aussage hätten zudem sowohl er, als auch Barbara Schurtz, vom Teufel, als Zeichen des Paktes, ein Hexenmal erhalten. 

Das selbstbelastende Geständnis des Bastian hatte Mauritius schon bei dem Schadenszaubervorwurf nicht gelten lassen. Auch in puncto Teufelspakt kommt er letztendlich zu dem Schluß, dass den Selbstbezichtigungen des Jungen nicht zu glauben sei. Da das Geständnis des Jungen freiwillig, als sogenannte confessio spontanea entstanden war, welcher nach Mauritius nicht verläßlich sei, besonders dann, wenn, wie in solchen Fällen häufig kein corpus delicti vorhanden sei, müsse es einer genauen Prüfung unterzogen werden. Mauritius hielt die Aussagen des Jungen nicht für wahr, sondern führte sie vielmehr auf die Phantasie des Jungen zurück: [178]

 

„Nichts destoweniger will es doch aus den actis das ansehen gewinnen, alß wann diese vom Schneiders-Jungen bekandte Sachen, mehr phantastisch alß real, vnd ihm solches im schlaff corrupta phantasia vielmehr, alß wachend vnd würcklich also vorgekom[m]en." [179]

 

Es folgt dann eine Aufzählung der Autoren, bei welchen der angesprochene Sachverhalt der Täuschung durch den Teufel beschrieben wird. Neben Delrio finden sich hier u.a. auch Luther, Melanchton und Weyer. Danach erwähnt Mauritius Weyer nochmals explizit und weist auf dessen Buch De praestigiis daemonum hin, in dem der nur eingebildete Teufelspakt abgehandelt wird. Neben Spee hat Mauritius somit einen weiteren Verfolgungsgegner zitiert. Weyer war im 17. Jh. zumeist verrufen, besonders durch Bodin, der dessen Thesen stark angegriffen hatte. [180] Die Vorstellung vom Teufelspakt gehörte nämlich, wie oben ausgeführt, zur herrschenden Meinung und dieser war auch mit der Todesstrafe belegt. Weyers Meinung von den melancholischen alten Frauen, denen man nicht mit Strafe begegnen sollte, paßte nicht zur herrschenden Meinung. dass Mauritius ihn aber zitiert und mit seiner Theorie vom nur eingebildeten Pakt den Beklagten Bastian Schertlin entlastet, ist hervorzuheben, da diese Vorstellung es ermöglichte, Beklagte, die zwar einen Pakt gestanden hatten, denen aber kein Schaden nachzuweisen war, vom Tode zu verschonen.

Aufschlußreich ist Mauritius Argumentation auch im folgenden. Bastian Schertlin hatte, nach eigenen Angaben, eine Hexensalbe von einer Schneiderin erhalten. Mauritius wägt ab, ob dieser Aussage Glauben zu schenken ist oder nicht und was daraus jeweils für Schlüsse zu ziehen sind: 

 

„Solche confessio muss entweder waar oder falsch seyn. Ist sie waar, so kan leicht erachtet werden, wie diese Schmier oder Salb [...] welche er geßen, den kopf verrucken, die phantasmata turbiren, vnd ihn zu solchen des Satans illusionibus capabel machen mögen, da sie so wunderliche und dergleichen effectus causiren, wann sich die Hexen allein damit beschmiert [...].  

Ist Sie aber falsch, so ersieht man nicht allein daraus wieviel auf seine, P[einlich] Beklagten confession, besondern auch der Mitbeklagtin Barbara, vnd deß anderen Knaben, Hans Martin Hagern aussag zugehen, alß die dass Sie dergleichen respective im käß und im brod gegeßen, bekandtlich seyn." [181]

 

Man sieht also ganz deutlich, dass Mauritius aus diesem Sachverhalt in jedem Fall auf eine Entlastung der Angeklagten schließt. Entweder sie haben tatsächlich eine solche Salbe besessen und auch in irgendeiner Form eingenommen oder verwendet, dann war es nicht auszuschließen, dass diese mit zu den falschen Selbstbeschuldigungen beigetragen hat. Solche Salben gab es tatsächlich und manche enthielten Stoffe, die zu Halluzinationen und Wahnvorstellungen führen konnten. [182] Auch Mauritius muss also von den Wirkungen solcher Salben gewußt haben.

Hatten sie aber keine solche Salbe, so sah Mauritius damit seinen Verdacht, die hier verhandelten Vorwürfe seien der Phantasie der Angeklagten entsprungen, bestätigt. Er hält es für wahrscheinlicher, dass Schertlin auch in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat. Um dies zu bekräftigen, führt Mauritius im Anschluß nochmals alle Punkte auf, in denen Bastian Schertlin widersprüchliche oder falsche Angaben gemacht hat. Der Selbstbezichtigung des Jungen bezüglich des Teufelpaktes war also, nach Mauritius Auffassung, kein Glauben zu schenken. Aber auch die belastenden Aussagen der anderen seien nicht als Beweis für Bastians Schuld zu werten, da beide schon die Unwahrheit gesagt hatten. Die Aussagen der drei bezüglich des Sabbats wiesen, wie Mauritius anführt, durchaus auch kleinere Widersprüche auf, was deren Glaubwürdigkeit noch mehr senkte. Außerdem führt er an, dass eine Übereinstimmung in den Geständnissen nicht unbedingt ausreicht um die Schuld zu beweisen: 

 

„Vweiset Autor Anonymus Cautionis Criminalis de Processibus contra Sagas, dubio 28. arg. 4. viel anderen Ursachen, warumben offt die confessiones vermeinter Sagarum einander gleich seyn können, da doch in rei veritate offt nichts daran gewesen." [183]

 

In der angegebenen Passage der Cautio Criminalis, beschreibt Spee, dass Richter, Scharfrichter und Wächter den Gefolterten direkt oder indirekt Informationen über die Geständnisse der Mitangeklagten zukommen ließen und dass die erfolterten Einzelheiten an die Öffentlichkeit gelangten. [184] Nur wenn aber die Geständnisse von verschiedenen Beklagten übereinstimmten, ohne dass sie ihre Informationen von Außen erhielten, wenn sie also über echtes Täterwissen verfügten, konnte man ja den Geständni