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Waffenruhe

(Cessation / Suspension d´armes / des hostilités, Cease-Fire)

Die Waffenruhe ist eine Vereinbarung über eine vorübergehende Einstellung der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den kriegführenden Parteien auf kurze, absehbare Zeit. Die Absprache treffen in der Regel die zuständigen (mittleren oder höheren) militärischen Befehlshaber für ihren Befehlsbereich. Sie bedürfen dazu keiner gesonderten Vollmacht. Eine Waffenruhe wird nicht ratifiziert. Sie ist formlos, auch eine mündliche Vereinbarung ist möglich. Der Kriegszustand dauert fort. 

Meist liegt der Waffenruhe ein konkreter Zweck zu Grunde, etwa die Neuaufstellung der Truppen, die Bergung von Gefallenen und Verwundeten oder die freie Passage für Parlamentäre. Mitunter dient sie auch der Sondierung einer Verhandlungsaufnahme zu einem weiterführenden Vertrag, etwa einem Waffenstillstand oder einem Präliminarfriedensvertrag.

Der Unterschied zum Waffenstillstand liegt zum einen in der zeitlich und räumlich engeren Beschränktheit, zum anderen darin, dass er über den konkreten Zweck hinaus keinen auf die Beseitigung der causa belli Vertragswortlaut enthält.  

Verfasser: Andrea Schmidt-Rösler 

 

Literatur: 

Ridder, Helmut, Waffenruhe, in: Wörterbuch des Völkerrechts Bd. 3, hg. v. Hans-Jürgen Schlochauer. Berlin 1960, S. 790-791.



Erstellt: 13.08.2009

Zuletzt geändert: 13.08.2009