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Vertrag (dt.: Abkommen, Akte, Konvention, Kontrakt, Pakt, Rezess, Schlussakte, Übereinkommen, Vereinbarung, usw., lat.: conventio, foedus, pactum usw.) 

 

Der Begriff leitet sich aus dem spätmittelhochdeutschen „vertraht“ ab und wurde rückgebildet aus dem mittelhochdeutschen Verb „vertragen“ (wegtragen, ertragen), das in der Urkundensprache des 15. Jahrhunderts im Sinne von „zum Austrag bringen“, sich „aussöhnen“, „übereinkommen“ benutzt wurde. Grundsätzlich ist unter dem Begriff Vertrag eine rechtsgültige Willenerklärung (Konsens) zwischen zwei od. mehreren Partnern zu verstehen, welche uns seit dem Mittelalter meist in Form einer schriftlich abgefassten, einheitlichen Vertragsurkunde entgegentritt. Bei den hier behandelten Friedensverträgen der Vormoderne haben wir es jedoch mit einer besonderen Vertragsart zu tun, bei der das Verhältnis von unterschiedlichen Trägern eigener Herrschaftsbefugnisse (oft unterschiedlichen Ranges) geregelt wird. Im Allgemeinen wird deshalb von staatsrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Verträgen gesprochen, was jedoch nicht unproblematisch ist:  

  1. Ersten kann für unseren Zeitraum nicht von der modernen Konzeption des Staatsbegriffs ausgegangen werden, da wir es mit anders strukturierten politischen Organisationseinheiten zu tun haben. Das gilt mit Einschränkungen auch dann, als sich seit dem 16. Jahrhundert das Völkerrecht auszubilden begann und ein Bewusstsein entwickelt wurde, vertragliche Beziehungen zwischen Staaten oder souveränen Herrschern als besonderes Recht zu begreifen.  

  2. Zweitens müssten nach modernen Vorstellungen staatsrechtliche- und völkerrechtliche Verträge unterschieden werden, da erstere das Verhältnis von Herrschaftsträgern innerhalb eines Staates bestimmen und letztere das Verhältnis zwischen Staaten oder sonstigen völkerrechtlichen Subjekten. Allerdings kann eine solche Zuordnung für das Mittelalter und der Frühen Neuzeit ohnehin höchstens im übertragenen Sinn und nicht immer eindeutig erfolgen.  

Ähnliches gilt für die Unterscheidung von privat- und staatsrechtlichen Verträgen. Im Mittelalter verpflichtet sich zunächst der Vertragspartner nur persönlich auf den Vertrag und erst mit zunehmender staatlicher Verdichtung wird nach und nach auch der Herrschaftsverband mit eingebunden. Gut ersichtlich wird die Schwierigkeit der Unterscheidung von privat- und staatsrechtlich auch anhand einiger Friedensverträge. Im Rahmen dieses Projektes wurde der Begriff Friedensvertrag sehr weit gefasst (vgl. die Rubrik: Definition). Nicht nur Verträge, die Kriege beenden, sondern auch solche, die Frieden sichern, werden beachtet. Folglich finden sich hier neben Bündnissen, Grenzreglungen oder Handelsabkommen eben auch Ehe- und Erbschaftsregelungen. Letztere würden heute dem privatrechtlichen Bereich zugerechnet; für die Vormoderne müssen solche Verträge aufgrund ihrer dynastisch-politischen Natur als „zwischenstaatliche“ verstanden werden.

In Friedensverträgen wird das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Herrschaftsträgern bzw. deren bevollmächtigten Unterhändlern wiedergegeben. Verhandeln die Herrschaftsträger direkt miteinander und stellen dann gemeinsam die Vertragsurkunde aus, geht man spätestens seit Anfang des 20. Jahrhundert (vgl. Bittner, Heinemeyer) von der sofortigen Rechtswirksamkeit des Vertrages aus und spricht von einem direkten unmittelbaren Beurkundungsverfahren. Dem gegenüber steht das indirekte, zusammengesetzte Beurkundungsverfahren, bei der bevollmächtigte Unterhändler einen Unterhändlervertrag schließen, der dann vom Herrschaftsträger ratifiziert werden muss, um rechtswirksam zu werden. Das zusammengesetzte Verfahren ist in jedem Fall das häufigere. (Vgl. => Beurkundung).  

Geschlossen wurden Verträge sowohl dauerhaft als auch zeitlich befristet. Letzteres war meist bei zweckgerichteten Übereinkommen wie Bündnis- und Subsidienverträgen der Fall. Da der Fürst keinen (positiven) Gesetzen unterstand, waren Verträge zwischen Souveränen oft das einziges Instrument gewillkürter Rechtsbildung auf der Basis einer Rechtsgleichheit. Besonders die Friedensverträge gewinnen eine zentrale Bedeutung für die Regelung der europäischen Rechtsordnung und entwickeln sich zu multilateralen Vertragswerken: zunächst als bilaterale, aber miteinander verknüpfte Verträge, später, mit dem Friedensvertrag von Aachen (1748 X 18), als echte multilaterale Verträge.  

Im Zuge zunehmender staatlicher Verdichtung traten immer deutlicher souveräne gleichberechtigte Staaten z. T. von höchst unterschiedlicher politischer und organisatorischer Natur in Verträgen als Rechtssubjekte hervor, während andere ihre „völkerrechtliche Subjektivität“ nicht behaupten konnten. In diesem Zusammenhang nahmen die deutschen Reichsstände eine besonderer Rolle ein, da sie einerseits als Teil des Reichverbandes nicht souverän waren, andererseits aber das Recht hatten, Verträge mit völkerrechtlichem Charakter abzuschließen, was ebenfalls wieder besonders für die Bündnis- und Friedensverträge des 17. und 18. Jahrhunderts wie z.B. für den Friedensvertrag von Hubertusburg (1763 II 1) gilt. 

Verfasser: Peter Seelmann 

 

Literatur: 

Steiger, Heinhard, Vertrag (staatsrechtl. – völkerrechtl.), in: HRG, Bd. 5, 1998, Sp. 842-852. 

Heining, Paul-Joachim, Vertrag, in: LexMA, Bd. 8, 1997, Sp. 1587-1593.  

Neitmann, Klaus, Die Staatsverträge des Deutschen Orden, (=Neuere Forschungen zur Brandenburg-Preußischen Geschichte 6), Köln-Wien 1986.  

Guggenheim, Paul/ Marek, Krystyna, Verträge, völkerrechtliche, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Hg. Karl Strupp, Hans-Jürgen Schlochauer, Bd. 3, Berlin 1962, S. 528-544.  

Heinemeyer, Walter, Studien zur Diplomatik mittelalterlicher Verträge vornehmlich de 13. Jahrhunderts, in: Archiv für Urkundenforschung 14, 1936, 321-413.  

Bittner, Ludwig, Die Lehren von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden, Stuttgart – Leipzig – Berlin 1924. 

 



Erstellt: 27.07.2006

Zuletzt geändert: 23.08.2006