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Subscriptio (Signatur, Unterschrift)
Bezeichnet sowohl den gesamten Unterschriftenapparat als auch die einzelnen Unterschriften von Aussteller(n), Notar(en), Kanzleileiter(n), Schreiber(n) und/oder Zeuge(n), die unter den Vertragstext (daher die Bezeichnung) gesetzt werden, mit dem Ziel, die Echtheit der jeweiligen Urkunde zu beglaubigen und sie so rechtsverbindlich zu machen. Obwohl die Handschrift mit ihrem individuellen Duktus sogar bis heute eines der wichtigsten => Beglaubigungsmittel darstellt, wurde eine solche Authentifizierung deshalb notwendig, weil Aussteller und Schreiber nicht zwingend identisch waren. Im Gegenteil: Meist wurden Urkunden von professionellen Schreibern verfasst. Diese Tendenz verstärkte sich, als mit der ausgehenden Antike die Schriftlichkeit nach und nach zurückging. Eigenhändige Unterschriften treten uns dennoch schon in Herrscherurkunden der merowingischen Könige entgegen, und sind spätestens seit dem Spätmittelalter das übliche Beglaubigungsmittel.
Dass die Unterschrift eigenhändig ist, kommt explizit durch den Zusatz „manu propria“ („durch die eigenen Hand“) oder eine entsprechende Abbreviatur (mpp, mppa, mpa o.ä.) zum Ausdruck. Vgl. hierzu die Ratifikation des Friedensvertrags von St. Pölten (1487 XII 16). In der linken unteren Ecke steht gut lesbar die Unterschrift des ungarischen Königs „Mathias Rex manu ppa“, wobei das a hochgestellt ist. Meist ist der Zusatz manu propria als Abbreviatur jedoch kaum zu entziffern, wie die eindrucksvolle letzte Seite der Friedenspräliminarien von Wien (1606 II 9) mit Unterschriften und Siegeln des Königs und der Unterhändler zeigt. Allerdings ist die Formel „manu propria“ keinesfalls ein Indiz dafür, dass Unterschriften authentisch wären. Gerade bei beglaubigten oder qualitätvollen Abschriften wird der gesamte Urkundentext samt Beglaubigungsmittel kopiert, wie auf der letzten Seite des als Kopie vorliegenden Friedensvertrags von Großwardein (1538 II 24) deutlich wird. Auch hier fehlt das „manu propria“ nicht.
Wenngleich es nahe liegt, dass es die Aussteller selbst sind, welche die Urkunde durch ihre Unterschrift beglaubigen, können jedoch durchaus andere an ihre Stelle treten. In Südeuropa waren dies seit dem Mittelalter beispielsweise durch kaiserliche oder päpstliche Autorität bestellte Notare (imperiali bzw. apostolica auctoritate notarii publici). Nicht nur der Name des Notars gehörte zu einer solchen Notariatsunterschrift, sondern auch dessen Rekognationszeile und -zeichen. Letzteres entstand aus einer graphischen Umformung der Worte "recognovi" oder "subscripsi". Dass Notare Urkunden oder auch deren Abschriften beglaubigen, kennen wir auch aus heutiger Zeit. Als Beispiel für eine beglaubigte Kopie des späten 18. Jh. sei der Vertrag von Speyer (1570 VIII 16) genannt. Zunächst erklärt der Hofsekretär, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt („Præsentem Copiam suo Exemplari, quod inter Acta excelsa Camera Aulicæ adservatur, in omnibus punctis, et clausulis conformem esse, testo<r> infrascriptus. Viennæ die 1.ma< O>[cto]bris 1794.“). Dann unterschreibt er mit seinem Namen und erklärt, in welcher Funktion er die Kopie angefertigt hat, nämlich als „Sac[ræ] Cæs[areæ] Regiæque Majestatis Cameræ Aulicæ Archivi Director, et Secretarius Auli<cus>.“
Schließlich gibt es auch Vertragsurkunden, in denen Zeugen, die der Rechtshandlung beiwohnten, aufgeführt sind. Auch ihre Unterschriften sind zuweilen auf den Vertragsurkunden zu finden.
Verfasser: Peter Seelmann
Literatur:
Jenks, Stuart, http://www.phil.uni-erlangen.de/~p1ges/quellen/pub/urkundenlehre.html
Eingesehen am: 18 06.2006.
Frenz, Thomas., Urkundenlehre, in: HRG, Bd. 5, 1998, Sp. 584-591.
Brandt, Ahasver von, Werkzeug des Historikers, 13. Aufl., Berlin 1993.
Bittner, Ludwig, Die Lehren von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden, Stuttgart – Leipzig – Berlin 1924.
Erstellt: 21.08.2006
Zuletzt geändert: 23.08.2006


