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Promulgatio (Publicatio, Verkündigungsformel, Bekanntmachung) 

 

Ist die Absichtserklärung, Recht setzen zu wollen. Der Aussteller wendet sich an all diejenigen, welche die Urkunde zu Gesicht bekommen, meist an die Allgemeinheit, die im Falle von Unterhändlerverträgen zugleich Adressat ist. Benutzt werden gängige Formeln wie „Noverint omnes Christi fideles“, „Kund und zu wißen sei hiermit jedermänniglichen“ (Friedensvertrag von Prag, 1635 V 30), „notum testatumque facimus universis“ (Waffenstillstand von Stuhmsdorf, 1635 IX 12), "Notum sit universis et sigulis" (Friede von Osnabrück und Münster zwischen Kaiser und Schweden, 1648), „Donnons à connoistre à tous ceux qui verront les presentes“ (Vollmacht für Stratmann erteilt 1673 durch den Kurfürst von Brandenburg), „A tous presents et à venir soit notoire“ (Friedensvertrag von Celle, 1679, II 5), „soit notoire à tous presents e à venir“ (Friede von Teschen, 1779) u.ä.

Nicht in jedem Friedensvertrag werden jedoch solche Formeln benutzt und Bittner (S. 197) kommt sogar für => Unterhändlerinstrumente seiner Zeit (19./Anf. 20. Jh.) zu dem Schluss, dass die Publicatio fast immer fehle. Steiger (2006), der die => Präambeln frühneuzeitlicher Unterhändlerverträge untersucht hat, differenziert hingegen zwischen der Verkündigung, die einseitig durch einen Vertragspartner (Souverän) rechtsverbindlich vorgenommen wird, und der Kundmachung, die oft vor der => Ratifikation durch bevollmächtigte Vertreter der vertragsschließenden Parteien oder einem Vermittler erfolgt und keine Verkündigung im Rechtsinne darstellt, jedoch, wenn auch befristet, Rechtsfolgen (Einstellung der Feindseeligkeiten, Wiederaufnahme des Handels usw.) haben kann. Die Kundmachung kann einseitig und beidseitig erfolgen. Während die einseitige Kundmachung in der ersten Person erfolgt, geschieht dies bei der gemeinsamen durch die objektive Form der 3. Person.  

Beide Formen subsummiert Steiger unter den Begriff Bekanntmachung.  

Verfasser: Peter Seelmann 

 

Literatur: 

Steiger, Heinhard, Vorsprüche zu und in Friedensverträgen der Vormoderne, Vortrag gehalten auf dem Wolfenbütteler Arbeitsgespräch „Kalkül – Transfer – Symbol: Europäische Friedensverträge der Vormoderne“, 15./16. März 2005 (Druck in Vorbereitung).  

Frenz, Thomas, Urkundenlehre, in: HRG, Bd. 5, 1998, Sp. 584-591.  

Brandt, Ahasver von, Werkzeug des Historikers, 13. Aufl. Berlin 1993; S. 91.  

Bittner, Ludwig, Die Lehren von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden, Stuttgart – Leipzig – Berlin 1924.  

 



Erstellt: 27.07.2006

Zuletzt geändert: 23.08.2006