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Kapitulation 

 

1. Allgemein: vom mittelalterlichen Diminutiv capitulum des altlateinischen caput bedeutete K. ursprünglich eine in Kapitel eingeteilte Urkunde und wurde mit der Zeit als Synonym für einen privat-, öffentlichrechtlichen oder zwischenstaatlichen Vertrag gebraucht, wodurch eine private oder öffentliche Person oder ein Staatswesen dem Vertragspartner gegenüber gewisse Verpflichtungen übernahm bzw. Zugeständnisse machte. Auch ein einzelner Vertragspunkt kann als K. bezeichnet werden.  

2. Im Kriegsvölkerrecht  

a) gilt die K. als ein Vertrag, mit dem sich ein ganzes Heer oder ein Heeresteil (Land, Stadt, Festung, militärische Einheit usw.) dem Feind übergibt. 

Die K. führt nur dann zum Ende der militärischen Feindseligkeiten, wenn die gesamte bewaffnete Macht einer Partei auf allen Kriegsschauplätzen kapituliert hat. Allerdings wird die K. nur mit Wirkung für die bewaffneten Streitkräfte abgeschlossen während der Kriegszustand zwischen den Staaten besteht, so dass die Beendigung desselben einem Friedensvertrag vorbehalten bleibt. Die K. kann nur militärische Fragen zum Inhalt haben und regelt Modalitäten der Übergabe, Entwaffnung, Kriegsgefangenschaft etc. 

b) in Spätmittelalter und Früher Neuzeit wurden auch jene Verträge als Kapitulationen bezeichnet, durch die ein Gemeinwesen einer anderen Macht gestattete, unter gewissen Bedingungen Soldaten auf dem eigenen Gebiet anzuwerben. Seit Mitte des 15. Jahrhunderts lieferten insbesondere verschiedene Schweizer Kantone Söldnertruppen für Frankreich, eine Praxis, die erst 1830 abgeschafft wurde, als die Revolution alle Kapitulationen aufhob. 

3. Im Friedensvölkerrecht wurden Verträge K. genannt, die das Rechtsverhältnis von Untertanen eines europäischen Landes in Staaten des Nahen und Fernen Ostens regelten, welche außerhalb des europäischen Völkerrechtskreises standen (bis zum 19. Jahrhundert als „pays hors de chrétienité“ bezeichnet). Zentraler Bestandteil einer solchen Privilegien erteilender K. war die mehr oder weniger vollständige Exemtion der Angehörigen einer fremden Macht von der Gerichtsbarkeit des Aufenthaltslandes (Konsulargerichtsbarkeit). Damit regelte die K. einseitig die Rechtsverhältnisse für die sich auf dem Gebiet des K. gewährenden Landes befindenden Untertanen des Vertragspartners, wobei die Rechte und Befugnisse der Untertanen und Vertretungsbehörden des berechtigten Partners oftmals weit über die Rechte der Untertanen des K. gewährenden Staates hinausgingen. 

Obwohl sich zur Sicherung zwischenstaatlicher Handelsverbindungen bereits im Altertum die Praxis herausgebildet hatte, fremden Kaufleuten und Agenten gewisse Privilegien und eine Sondergerichtsbarkeit, sei es durch Richter des Gastlandes oder durch eine der fremden Gruppe angehörigen Person einzuräumen, ist Ursprung und Vorläufer der K. umstritten. Einige Wissenschaftler erkennen die unmittelbaren Vorbilder für die K. erst in jenen Privilegien, die den italienischen Stadtstaaten im Mittelalter zunächst in Byzanz und dann mit der Ausdehnung des Handelsverkehrs auf die durch die Kreuzzüge erschlossenen Gebiete gewährt wurden. Im Verlauf des Mittelalters wurden diese Privilegienvergaben auch auf französische und spanische Kaufmannsgruppen ausgedehnt, ebenso wie man in den Hafenstädten der Nord- und Ostsee bestimmten Kaufmannsgruppen Eigengerichtsbarkeit einräumte. Aufgrund der erstarkenden Staatsgewalt in Europa wurde dieses Personalitätsprinzip des Rechtes allerdings in der Frühen Neuzeit zugunsten des Territorialitätsprinzips beseitigt und alle Fremden dem Handelsrecht und der eigenen Gerichtsbarkeit unterworfen. Durch die zum Teil großen Unterschiede zwischen christlicher und moslemischer Rechtsauffassung wuchs seit dem Vordringen des Osmanischen Reichs in den Mittelmeerraum die Bedeutung der Konsulargerichtsbarkeit. Die zunächst von orientalischen Herrschern als einseitige Privilegiengewährung verstandenen Abkommen nahmen mit der Zeit den Charakter völkerrechtlich bindender Verträge an. 

Insbesondere der Vertrag zwischen Frankreich und dem Osmanischen Reich von 1536 II / 942 gilt als grundlegend für die Entwicklung der K. Erstmals wurde hier ein Vertrag zweier gleichberechtigter Partner zwischen einem moslemischen und einem christlichen Herrscher geschlossen. Auf Grundlage dieser K. und einiger sie bestätigenden Folgeabkommen nahm Frankreich das Schutzrecht für die Katholiken innerhalb des osmanischen Staatsgebiets in Anspruch, ein Recht, das es ab 1617 mit Österreich teilte. Die weitestreichende K. wurde zwischen Frankreich und dem Osmanischen Reich 1740 V 28 geschlossen. Sie sollte auf ewig gelten und räumte dem französischen Gesandten Vorrang vor seinen europäischen Kollegen ein. Wenngleich dieser Vertrag der letzte war, der als K. bezeichnet wurde, diente er zahlreichen Folgeverträgen europäischer Mächte mit dem Osmanischen Reich als Vorbild. Im 19. Jahrhundert wurden mehrere nach dem Prinzip der K. verfassten Verträge mit von Europa nicht kolonisierten Staaten geschlossen, wobei allerdings diese Art Verträge oftmals als eine Art informeller Kolonialismus verstanden wurde. Das Kapitulationssystem wurde nach dem I. Weltkrieg schrittweise abgeschafft und fand sein endgültiges Ende 1956 als die USA auf die Konsulargerichtsbarkeit in Marokko verzichteten.

4. Im kirchlichen und weltlichen Verfassungsrecht bezeichnet K. eine Urkunde mit Zusagen eines zu Wählenden (Papst, Bischof, Deutscher Kaiser) an seine Wähler für den Fall seiner Wahl (auch Wahlkapitulation genannt). 

Bei der Papstwahl wurden im Mittelalter verschiedentlich Wahlkapitulationen vereinbart, die jedoch meist direkt nach der Wahl seitens des gewählten Papstes wieder kassiert wurden. Pius IV. und Gregor XV. verboten 1562 und 1621 Kapitulationen bei der Papstwahl ausdrücklich und erklärten dennoch aufgestellte für null und nichtig, ein Recht, das bis heute gültig ist.  

Eine ähnliche Praxis bildete sich bei der Wahl des Bischofs durch die Domkapitel heraus, so dass sich im Laufe des Mittelalters die Befugnisse der Domkapitel zu Lasten der bischöflichen Macht erweiterten. Durch den Westfälischen Frieden sanktioniert (Osnabrück Art. V § 17) blieb die Kapitulation im Reich üblich, obwohl sie für die Bischofswahl 1695 ebenfalls vom Papst als gegen den Geist der kirchlichen Freiheit verstoßend verboten wurde. 

Im Deutschen Reich bildete sich seit der Zeit Karls V. die Praxis heraus, dem Kaiser nach der Wahl eine Kapitulation vorzulegen, die er vor der Krönung beschwören und unterzeichnen musste. Durch diese „capitulationes regiae“ oder „capitulationes Caesareae“ (königliche bzw. kaiserliche Wahlkapitulationen oder –briefe) verpflichtete sich der Gewählte, die ihm vom Kurfürstenkollegium vorgelegten Grundsätze zu beachten, die zunächst die Wohlfahrt des Reiches sowie den Schutz von Gesetzen und althergebrachter Gewohnheiten, später jedoch die besonderen Vorrechte und Interessen der Kurfürsten zum Inhalt hatten. Die lange Zeit umstrittene Frage, ob im Namen des Reiches die Kurfürsten alleine oder unter Mitwirkung der Reichsstände zur Aufstellung der kaiserlichen K. berechtigt seien, wurde auf Betreiben der Reichsfürsten im Westfälischen Frieden zugunsten der Reichsstände entschieden. Dennoch achteten auch in der Folgezeit die Kurfürsten kaum die den Reichsständen gewährten Befugnisse, so dass die Reichsstände 1709 erklärten, die „capitulatio perpetua“ nur unter der Bedingung zu gewähren, dass sie ohne ihre Zustimmung nicht geändert werden dürfe. De facto änderte aber auch diese Bedingung nichts an der bis zur Wahl der letzten Kaiser ausgeübten kurfürstlichen Praxis, die Wahlkapitulation im eigenen Sinne zu ergänzen.  

5. Im Militärrecht meint K. eine vertragliche Verpflichtung zu zeitlich befristeten Soldatendiensten und das dadurch begründete Rechtsverhältnis.  

6. Im Spanischen bezeichnet das Pluralwort Kapitulationen (Capitulaciónes) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Krone und einem Privatmann, in dem die Krone bestimmte öffentliche Aufgaben oder Dienste übertrug. Schon bei der Eroberung der Kanaren genutzt, wurde das Instrument vor allem zur Entdeckung, Eroberung und Besiedelung Amerikas im 15. und 16. Jahrhundert ausgebaut (z.B. 1492, Capitulaciones von Santa Fe mit Christoph Kolumbus). Als sich Spanien Ende des 16. Jahrhunderts bemühte, die Eroberung Amerikas einer verstärkten staatlichen Kontrolle zu unterwerfen, schwand auch die Bedeutung der K.  

Verfasserin: Andrea Weindl 

 

Literatur: 

Bauer, Ekkehard, Kapitulation, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Hg. Karl Strupp, Hans-Jürgen Schlochauer, Bd. 2, Berlin 1960, S. 192-198. 

Bisoukides, Perikles, Kapitulationen, in: Handwörterbuch der Rechtswissenschaften, Hg. Fritz Stier-Somlo und Alexander Elster, Bd. 3, Berlin, Leipzig 1928, S. 485-490. 

Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache; in Verbindung mit der Akademie der Wissenschaften der DDR hrsg. von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Bd. 7 bearb. von Günther Dickel und Heino Speer, Sp. 397-399.  

Diccionario de Historia de España dirigido de Germán Bleiberg, tomo I, Madrid 1968. 

Ebers, Godehard J., Gesandtschafts- und Konsularrecht, in: Handwörterbuch der Rechtswissenschaften, Hg. Fritz Stier-Somlo und Alexander Elster, Bd. 2, Berlin, Leipzig 1928, S. 770-779. 

Sasse, Horst, Konsulargerichtsbarkeit, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Hg. Karl Strupp, Hans-Jürgen Schlochauer, Bd. 2, Berlin 1960, S. 278-281. 

 

 



Erstellt: 07.03.2007

Zuletzt geändert: 07.03.2007