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Intitulatio (Titel) 

 

Die Intitulatio ist die „Selbstaussage“ der Aussteller von Urkunden im Eingangsprotokoll bzw. in  der => Präambel. Neben Name und Funktionstiteln kann sie Herkunfts-, Verwandtschafts-, Rang-, Triumphal-, Hoheits-, Pietäts- und Demutstitel enthalten. Zudem findet sich bei Herrschern meist auch eine Devotionsformel wie „divina favente clementia“, „dei gratia“, „servo servorum dei“, welche die Idee des Gottesgnadentum zum Ausdruck bringt. Dabei betont die Devotionsformel weniger das überbordende Selbstbewusstsein (Gottesunmittelbarkeit) des Herrschers als deren Demut: Gott ist der eigentliche Herrscher, in dessen Auftrag der Urkundenaussteller während seiner irdischen Herrschaft zeitweilig handelt.

Bei den Friedensverträgen der Frühen Neuzeit ist zwischen der Intitulatio der Rechtssubjekte bzw. Urherber und der Intitultio der Aussteller (Unterhändler, Vermittler) zu unterscheiden. Häufig ist erstere gleich anfangs zu finden und wird gegen Ende der Einleitung noch einmal im Zusammenhang mit der Nennung der Unterhändler wiederholt. Möglichst vollständig werden Herrschaftstitel und Rangstellungen aufgeführt. Dies geschieht nicht nur um die eigene Machtstellung hervorzuheben, sondern auch um den herrschaftlich-räumliche Bezugsrahmen des nunmehr wieder hergestellten Friedens zu bezeichnen. Eingeleitet wird die Intitulatio zunächst mit dem Personalpronomen „ego“ oder „nos“, wobei sich zunehmend die Pluralform durchsetzt. Im späten 18. Jh. werden die Vertragspartner häufig nicht mehr mit Namen, sondern mit ihrer staatsrechtlichen Stellung in der dritten Person benannt. Zudem beschränkt man sich auf die Nennung der höchstrangigen Titel (Bsp.: Sa Majesté le Roi de Prusse et Sa Majesté le Rois de suède étant également animées‚ d’un Désir sincère de rétablir la paix, Friedensvertrag von Hamburg, 1762 V 22). Diese Veränderung ist im Kontext jener Entwicklung in Europa zu sehen, bei der unterschiedliche Herrschaftsbereiche nach und nach zu einheitlichen Staaten zusammenwuchsen. 

Die Intitulatio der Unterhändler hingegen steht häufig nach der Erklärung der allgemeinen Beweggründe (=> Arenga), der Darstellung der Vorgeschichte des Vertragsschlusses und des Vertragsgegenstand sowie der Feststellung, dass Unterhändler ernannt worden sind. Im 15. Jh. kann es allerdings vorkommen, dass die => Feststellung der Ernennung von Unterhändlern erfolgt ist, ohne diese jedoch namentlich aufzuführen. Ab dem 16. Jh. werden dann regelmäßig die Namen der Unterhändler mit Titeln und Rängen erwähnt. So wurde, nachdem die => Vollmachten gegenseitig vorgelegt und ausgetauscht geprüft worden waren, im => Unterhändlerinstrument selbst noch einmal festgehalten, wer berechtigt war, den Vertrag zu verhandeln und abzuschließen. Falls Vermittler am Vertragsabschluss beteiligt waren, werden auch diese bzw. die von Ihnen bestellten Unterhändler in der => Präambel benannt und deren Rolle zum Teil ausführlich beschrieben.  

Verfasser: Peter Seelmann 

 

Literatur: 

Steiger, Heinhard, Vorsprüche zu und in Friedensverträgen der Vormoderne, Vortrag gehalten auf dem Wolfenbütteler Arbeitsgespräch „Kalkül – Transfer – Symbol: Europäische Friedensverträge der Vormoderne“, 15./16. März 2005 (Druck in Vorbereitung).  

Koch, Walter, Invocatio, in: LexMA, Bd. V, 1999, Sp. 483-484.  

Fichtenau, Heinrich, zur Geschichte der Invokationen und Devotionsformeln, (= Beitr. Zur Mediävistik 2), 1977.  

Bittner, Ludwig, Die Lehren von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden, Stuttgart – Leipzig – Berlin 1924. 

 



Erstellt: 27.07.2006

Zuletzt geändert: 23.08.2006