A-M

Bündnis (Allianz) 

 

Vertrag zwischen zwei oder mehreren Staaten zum Zweck der gemeinsamen Verteidigung oder zur Vorbereitung eines gemeinsamen Angriffs gegen Dritte. Ein Bündnis zwischen drei Partnern wird auch als Tripel-Allianz, dasjenige aus vier Partnern als Quadrupel-Allianz bezeichnet. Vor allem in neuerer Zeit werden auch Zusammenschlüsse mehrerer Staaten zur Erreichung eines gemeinsamen politischen Ziels Bündnisse genannt. Durch das Fehlen gemeinsamer politischer Organe unterscheiden diese sich von Staatenbünden.  

Neben der Festlegung des Bündniszwecks regeln Bündnisverträge die bereitzustellenden Truppenstärken, Kommandofragen und Subsidienzahlungen. In Aussicht genommene Gebietseroberungen werden gegebenenfalls vorab verteilt. Außerdem wird den Vertragspartnern untersagt, dem Bündnis entgegenstehende Verträge sowie Separatfrieden abzuschließen.  

Vor allem im Dreißigjährigen Krieg wurden interkonfessionelle Bündnisse oftmals durch eine Bestimmung zur freien Religionsausübung in den eroberten Gebieten ergänzt (z. B. 1633 IX 5  und 1634 IX 20 Allianzverträge von Frankfurt und 1634 XI 1 Allianz von Paris).

Im Mittelalter wurde das Bündnisrecht von jedem Inhaber herrschaftlicher Gewalt in Anspruch genommen, d.h. nicht nur von im modernen Sinne souveränen Herrschern, sondern auch von de jure abhängigen Fürsten, einzelnen Städten, Städtebünden und Personenverbänden, welche dabei nicht selten ihre Pflicht verletzten, keine gegen den jeweiligen Oberherrn gerichteten Allianzen einzugehen.  

Während sich die Staaten Westeuropas gegenüber den feudalen Teilgewalten verhältnismäßig früh durchsetzten und das Bündnisrecht der nicht „völkerrechtsunmittelbaren“ Gewalten dort überwiegend schon bald zum Erliegen kam (Frankreich, England, Spanien), erhielten die deutschen Reichsstädte durch den Westfälischen Frieden, (Osnabrück Art VIII, § 2, Münster §63) das nahezu unbegrenzte Recht zum Abschluss von Bündnissen auch mit reichsfremden Mächten; die Allianzen durften sich nur nicht gegen Kaiser und Reich wenden. Frankreich nutzte diese Bestimmungen, um in seiner Auseinandersetzung mit dem Haus Habsburg einzelne oder mehrere Reichsfürsten militärisch aus dem Reichsverbund zu lösen und beispielsweise den Durchmarsch habsburgischer Truppen durch bestimmte Reichsgebiete zu verhindern (1658 VIII 15 und 1666 X 22) oder, wie z.B. im Bündnis von 1701 II 13 mit Köln, um eine einstimmige Kriegserklärung des Reiches zu verhindern.

Allianzen mit nicht oder in unsicherer Machtposition regierenden Prätendenten erhielten manchmal Bestimmungen über zu gewährende Handelsprivilegien im Falle einer Rückkehr des Fürsten an die Macht oder das in Aussichtstellen eines => Handelsvertrages (1745 X 24 Allianz- und Freundschaftsvertrag von Fontaineblau, 1641 VI 1 Allianz von Paris).

Verfasser: Andrea Weindl 

 

Literatur: 

Preiser, W., Bündnisrecht, in: HRG, Bd. 1, 1971, Sp. 539-540. 

Dischler, Ludwig, Bündnis, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Hg. Karl Strupp, Hans-Jürgen Schlochauer, Bd. 1, Berlin 1960, S. 259-260.  

 

 



Erstellt: 07.03.2007

Zuletzt geändert: 07.03.2007