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Beurkundungsverfahren (unmittelbares und zusammengesetztes) 

 

Hinsichtlich der Beurkundungsverfahren von Friedensverträgen hat sich die Unterscheidung zwischen einfachem, unmittelbarem und zusammengesetztem, mittelbarem Beurkundungsverfahren, wie sie Ludwig Bittner 1924 und Walter Heinemeyer 1936 vorgenommen haben, durchgesetzt.  

Bei der einfachen, unmittelbaren Beurkundung erfolgten die Verhandlungen direkt durch die Herrschaftsträger. Vereinbarungen wurden in gemeinsamen oder einander entsprechenden Urkunden festgehalten. Es kam durchaus vor, dass bereits vorausgehend Vertragskonzepte existierten, die jedoch keinerlei Rechtswirksamkeit entfalteten. Rechtswirksam war der endgültige Vertragsschluss, der in einem einzigen Akt, bestehend aus Eidesleistung und Ausfertigung bzw. Überreichung der Urkunde, unmittelbar durch die vertragschließenden Herrscher vollzogen wurde. Bereits Bittner (S. 6) stellt fest, dass ein solches direktes Beurkundungsverfahren eher selten vorkommt und in der Frühen Neuzeit nahezu vollständig vom indirekten Verfahren verdrängt wurde. Gerade jüngere Einzeluntersuchungen haben dies bestätigt und zeigen zudem, dass verschiedene Verträge, die lange Zeit dem unmittelbaren Verfahren zugerechnet wurden, letztlich dem zusammengesetzten Verfahren angehören (Vgl. Bierther S. 1603 u. Neidmann S. 228). 

Das zusammengesetzte Verfahren besteht im Wesentlichen aus drei Vertragsstufen: 

  1. der vom jeweiligen Herrschaftsträger ausgestellten => Vollmacht

  2. einem rechtsverbindlichen => Unterhändlerinstrument als schriftlich fixiertem Ergebnis der Verhandlungen

  3. der => Ratifikation des Vertrages durch den jeweiligen Herrschaftsträger bzw. einer von ihm beauftragten Person; durch die Ratifikation wird der Vertrag rechtswirksam.

Durch die Vollmachten werden die Unterhändler zu eigenständig handelnden Rechtssubjekten erhoben. Im Namen ihres Auftraggebers gehen sie im Rahmen des Vertragsschließungsverfahrens rechtlich bindende Verpflichtungen ein, die jedoch erst mit der Genehmigung, d.h. einer weiteren Willenserklärung durch den Herrschaftsträger, rechtswirksam werden. „Die Rechtsgültigkeit eines im zusammengesetzten Verfahren beurkundeten Vertrags ruht gewissermaßen autarkisch auf einem System einander bedingender Willenserklärungen beider Parteien.“ (Bittner, S. 141) 

Es kommt jedoch, wenn auch selten und dann vor allem im 15. Jh. vor, dass der Souverän mit Unterhändlern bzw. die Souveräne untereinander Verträge schließen, die gleichfalls der Ratifikation bedürfen. Auch hier handelt es sich um ein zusammengesetztes Verfahren. In solchen Fällen ist jedoch die Verwendung des Begriffs „Unterhändlerinstrument“ problematisch, und es sollte besser von „Vorverträgen“ gesprochen werden, wenngleich dieser Begriff auch Präliminarverträge, Waffenstillstände oder Schiedsverträge bezeichnet. 

Verfasser: Peter Seelmann 

 

Literatur: 

Steiger, Heinhard, Vertrag (staatsrechtl. – völkerrechtl.), in: HRG, Bd. 5, 1998, Sp. 842-852. 

Bierther, Kathrin, Die Politik Maximilians I. von Bayern und seiner Verbündeten 1618-1651, 2. Teil, Bd. 10, Der Prager Frieden von 1635. (4. Teilbd.), München-Wien 1997. 

Heining, Paul-Joachim, Vertrag, in: LexMA, Bd. 8, 1997, Sp. 1587-1593. 

Neitmann, Klaus, Die Staatsverträge des Deutschen Orden, (=Neuere Forschungen zur Brandenburg-Preußischen Geschichte 6), Köln-Wien 1986. 

Guggenheim, Paul/ Marek, Krystyna, Verträge, völkerrechtliche, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Hg. Karl Strupp, Hans-Jürgen Schlochauer, Bd. 3, Berlin 1962, S. 528-544. 

Heinemeyer, Walter, Studien zur Diplomatik mittelalterlicher Verträge vornehmlich de 13. Jahrhunderts, in: Archiv für Urkundenforschung 14, 1936, 321-413. 

Bittner, Ludwig, Die Lehren von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden, Stuttgart – Leipzig – Berlin 1924.  

 



Erstellt: 21.08.2006

Zuletzt geändert: 23.08.2006